2 Zwischen jeder Ortschaft ist ein entsprechender breiter Raum freizulassen. Als selbständige „Ortschaf t" ist nur jene anzusehen, welche nach dem Volkszählungsgesetze vom 29. März 1869, R.-G.-Bl. Nr. 67, und dem § 11 der dazu gehörigen Vollzugsvorschrift für sich als eine Ortschaft abgesondert behandelt wurde und in deni auf Grund der Ergebnisse der Volkszählung von der k. k. statistischen Zentralkommission herausgegebenen Ortsschaftenverzeichnisse als eine Ortschaft angeführt ist. Nachdem weiters zufolge 8 1, lit. b, des Gesetzes vom 9. Februar 1882, R.-G.-Bl. Nr. 17, die Hauszinssteuer außerhalb der Hauszinssteuerpflichtigen Orte, in welchen eben sämtliche Gebäude der Hauszinssteuer unterliegen, lediglich die ganz oder teilweise durch Vermietung benützten Gebäude trifft, wogegen die anderweitige als mietweise Benützung in solchen Orten nicht die Hauszinssteuerpflicht für die betreffenden Gebäude begründet, sind für die nach § 1, lit. l>, des bezogenen Gesetzes zinssteuerpflichtigen Gebäude Zinsertragsbekenntnisse, beziehungsweise tabellarische Protokolle, nur dann einzubringen, wenn bezüglich eines Gebäudes eine tatsächliche gänzliche oder teilweise Vermietung (§§1090—1092, allg. bürg. Ges.-Buch) nicht aber nur eiue etwaige unentgeltliche Ueberlassuug eines Gebäudes oder Gebäudeteiles an Verwandte, Bedienstete rc. besteht. Als eine derartige anderweitige Benützung ist es beispielsiveise in der Regel auch anzusehen, wenn die bei Fabriken bestehenden Wohnungen, beziehungsweise Wohngebäude, von den Fabriksbesitzern oder, wenn die zur Gutswirtschaft gehörigen Gebäude von den Gutsbesitzern an die Arbeiter oder das Dienst- beziehungsweise an das Wirtsschafts- oder Forstpersonale ohne Entgelt oder nur gegen einen ganz geringen Zins (sogenannten Anerkennungszins) überlassen werden, da hier nur zumeist ein Lohn- und nicht ein Mietverhältnis vorliegt. Für ganz Hanszinssteuerpflichtige Orte sind jedoch auch in diesen Fällen stets Zinsbekenntnisse einzubringen. Ist jedoch ein Gebäude zugleich mit Jndustrieunter- nehmungen oder Gewerbegerechtigkeiten verpachtet, wie z. B. Mühlen, Fabriksetabliffements, Wirtshäuser rc., so ist dasselbe als vermietet anzusehen und daher hauszinssteuer- Pflichtig. Als Mietzins ist der auf die Wohnung von dein Ge- samtpachtzinse entfallende Betrag und falls ein solcher Mietzins nicht ausdrücklich bedungen worden wäre, der Mietwert im Vergleich zu ben Mietzinsen, beziehungsweise Mietwerten ähnlicher Wohnungen (§§ 35—41 der Hauszinserhebungsinstruktion) einzubekennen. (Fortsetzung folgt.) Z. 16.500. Steyr, 8. August 1904. An alle Gemeinde - Vorsehungen. Mit Note vom 29. Juli 1904, Z. 17.138/VI, hat die k. k. Finanz-Direktion in Linz ein Verzeichnis der dieser Behörde bekannten ausländischen, verbotenen Losratengeschäfte betreibenden Firmen mit dem Ersuchen anher übermittelt, dasselbe möglichst allgemein zu verlautbaren und vor einem Ankäufe vor den von diesen Firmen in den Verkehr gesetzten Losen zu warnen. Hievon werden die Gemeinde-Vorstehungen unter Bezugnahme auf den h. ä. Erlaß vom 17. September 1903, Nr. 14.270, Amtsblatt Nr. 39, mit der Einladung in die Kenntnis gesetzt, die in dem Verzeichnisse genannten Firmen in entsprechender Weise möglichst allgemein zu verlautbaren und Hiebei neuerlich vor Ankäufe ausländischer Lose zu warnen. Verzeichnis der der k. k. Finanz-Direktion bekannten ausländischen Los- raten- und Serienlos-Firmen, welche Geschäfte betreiben, die in Oesterreich verboten sind. Nach dem Stande von Anfang Juli 1904. A) Ratenweiser Verkauf vo» diversen (ganzen) Losen: 1. Maximilian Fischer und Komp. Bankhaus in München, Arnulfstraße 26. 2. Fischer und Rieß, Bank- und Wechselgeschüft (Bank-äs Valto üzlet Fischer äs Rieß) in Budapest, VII. Erzsibet- körut (Elisabethring) 9. 3. Bankkonlmandit-Gesellschaft A. Balog und Komp. in München, Jägerstraße 3a. 4. Loseffekten-Depot-Bank A. Balog in Budapest, VIII. Joszef-körut (Josefsring) 16. 5. August Vajda in München. 6. Hauptstädtische Wechselstuben-Gesellschaft Adler und Komp. (Inhaber Julius Adler) in Budapest, V. Gr. Kronen- gasse 13. 7. Elfer und Adler, Bank- und Wechselgeschäft in Budapest, V. Josefsplatz 13. 8. „Merkur-Bank" in Budapest, I V. Naczi-utcza (Wirizner- ring) 37. 9. Wechselstuben-Aktiengesellschaft „Merkur" in Budapest, V. Orany-Jrlnos-utcza 31. Arrangiert auch unzulässige Losgesellschaften. 10. „Oesterr.- imgar. Merkur" in Budapest, Andrassystraße 83 und 85. Die Redaktion dieses Merkur veranstaltet Losgesellschaften und gibt sog. „Staatspapierbücher" aus. 11. „Hermes", ung. allg. Wechselstubenaktiengesellschaft in Budapest, V. Dorottya-utcza 8. 12. Fleißig Sändor, Bank- und Wechslergeschäft „Hermes" in Budapest, VII. Erzsvbet-körut 2. 13. H. Fuchs, Wechselhaus in Budapest, Kecskemätergasse 1. Diese Firma veranstaltet ebenfalls unzulässige Losgesellschaften. 14. Bank- und Wechselhans Kronfeld und Komp. in Agram. 6) Stricillos-Unternchmiinge»: 15. Bankeffekten- und Kommissionshaus „Merkur", Hübner und Komp. in Stuttgart, Schickstraße 6 (vormals R. F. Wojtan). 16. Bankeffekten- und Kommissionshaus „Union" des Konstantin Eisele in Stuttgart, Danneckerstraße 11. 17. Bankeffekten- und Kommissionshaus „Merkur" in Nürnberg, Glockendonstraße 8. Inhaber Adam Heilmann. 18. F. Würfel und Komp. in München, Mittererstraße 6. Inhaber ebenfalls Adam Heilmann; Prokurist Emil Snietaczek. 19. Julius Weil, Bankgeschäft in München, I. Frauenplatz 5. 20. Bankeffekten- und Kommissionshaus „Patria" des Ludwig Nijakowski in München, Arndtstraße 1. 21. Jean Hofmann in Nürnberg. 22. Steinhaufen und Komp. deutsch-österr. Bankeffekten- und Kommerzhaus in Karlsruhe, Amalienstraße. 23. Bank-Kommissionsgeschäft „Union" in Karlsruhe, Klaup- rechtstraße. Inhaber Otto Steinhaufen. 24. Deutsch-österr. Baukeffekteu- und Kommerzhaus „Merkur", Beyer und Komp. in Mannheim, Werderstraße 33. 25. I. Schönewald, Effektenbureau in Mannheim, G. 6, Nr. 9. 26. „Komet", Bankeffekten- und Kommerzhaus Weiß und Komp. in Mannheim. 27. Bankeffekten- und Kommissionshans „Union" inMannheim.
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