2 der Gemeinde-Vertretung gewählten Mitgliedern alljährlich anfangs September ein Verzeichnis aller jener Personen anzulegen, welche nach den Bestimmungen der §§ I, 2 und 3 des genannten Gesetzes zu Geschworenen berufen werden können und ihre Befreiung nicht nach § 4, Z. 1, des Gesetzes bereits erwirkt haben. Das Verzeichnis, welches für die Schwurgerichtsperiode 1905 anzulegen ist, hat in alphabetischer Ordnung und unter fortlaufenden Nummern die Vor- und Zunamen der eingetragenen Personen, deren Stand, Beschäftigung, Wohnort und Steuersatz, dann Angabe, welcher Sprache sie mächtig sind, und welcher sie sich vorwiegend bedienen, zu enthalten und ist bei den Wehrpflichtigen an- zugeben, ob und für welche Zeit ihre Einberufung zur militärischen Dienstleistung zu gewärtigen ist. Dieses Verzeichnis, welches die Urliste der Geschworenen bildet, muß wenigstens acht Tage lang an dem Amtssitze des Gemeinde-Vorstehers zu jedermanns Einsicht anfliegen, und es hat darüber die öffentliche Bekanntmachung anf ortsübliche Weise mit der Belehrung über das Einspruchsrecht unter gleichzeitiger Affichierung einer diesbezüglichen Kundmachung an der Gemeindeamtstafel (§ 6) zu erfolgen. Jeden: Beteiligten steht es frei, während dieser Frist wegen Ueber- gehung gesetzlich zulässiger oder wegen Eintragung gesetzlich unfähiger und unzulässiger Personen in die Liste schriftlich oder mündlich zu Protokoll Einspruch zu erheben oder in gleicher Weise seine Befreiungsgründe geltend zn machen. Ueber alle erhobenen Einsprüche und die Richtigkeit der angeführten Befreiungsgründe hat die aus dein Gemeinde- Vorsteher und den von ihm gewühlten zwei Mitgliedern der Gemeinde-Vertretung bestehende Gemeinde-Kommission nach den Bestimmungen des § 7 des zitierten Gesetzes zu entscheiden. Die mit der Eintragung dieser Entscheidungen richtig gestellte Urliste ist von« Gemeinde-Vorsteher und den zwei Mitgliedern der Gemeinde-Kommission zn unterfertigen und unter Anschluß aller Schriftstücke, welche sich auf die allfällig eingebrachten Reklamationen und Befreiungsgesuche beziehen, nebst der diesbezüglichen Kundmachung, auf welcher der Affichierungs- und Abnahmstag unter Beisetzung des Gemeindesiegels ersichtlich gemacht werden muß, bis längstens Ende September l. I. bei Vermeidung jeder Fristüberschreitung anher vorzulegen und sind bei Vorlage derselben diejenigen in die Urliste aufgenommenen Männer, ivelche die Gemeinde-Vorstehung wegen ihrer Verständigkeit, Ehrenhaftigkeit, rechtlichen Gesinnung und Charakterfestigkeit für das Amt eines Geschworeneil besonders geeignet erachtet, in der Urliste mit Blau- oder Rotstift zu bezeichnen. 3m Falle keine Einwendungen gegen die Geschworenen- Urliste pro 1905 eingebracht wurden, ist dies ausdrücklich zu bemerken. Die für die Anfertigung der Urlisten erwachsenen Kosten sind von den Gemeinden zu tragen. Schließlich werden die Gemeinde-Vorstehungen noch angewiesen, bei der Anlegung von Geschworenenlisten strengstens darauf zu achten, daß Personen, welchen gesetzliche Befreiungsgründe zustehen, insbesondere solche, welche das 60. Lebensjahr bereits überschritten haben, welche nicht mehr in der Gemeinde ihren Wohnsitz haben oder das österreichische Staatsbürgerrecht nicht besitzen, oder welche nach § 3 des zitierten Gesetzes zu dem Geschworenenamte nicht berufen sind, ferner Männer, ivelche neben ihren gewöhnlichen Geschäften Post- nieister oder Postexpeditoren sind, ailch Personen, ivelche das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder die des Lesens und Schreibens nicht kundig sind, in die Urliste nicht aufgenomuten werden. Z. 15.884. Steyr, 29. Juli 1904. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie - Posten - Üommanden. Plakatierungsbewilligung. Se. Exzellenz der Herr Statthalter von Oberösterreich hat dem oberösterreichischen Bauernvereine in Wels mit deni Erlasse vom 26. Juli 1904, Z. 2548/Präs., die Bewilligung zur Plakatierung von Einladungen zn allgemein zugänglichen Bauernversammlungen für das Kronland Oberösterreich erteilt. Hievon werden die Gemeinde-Vorstehungen nild k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden zur Darnachachtung in die Kenntnis gesetzt. Z. 15.994. Steyr, 30. Juli 1904. An die an der Ennr gelegenen Gemeinde- Vorstehungen und an das k. k. Vezirkr- Gendarmerie-posten-Aommando Zteqr, sowie an die k. k. Gendarmerie-posten-ttommanden Großraming, Losenstein und Ternberg. Juvigilieruugsciustcllung. Der Leichnam des am 19. Juli 1904 bei Küpfern Nr. 18 ertrunkenen Pins Lumplegger und des am 22. Juli 1904 bei Garsten im Ennsflusse ertrunkenen Hermann Kreil wurde am 24. bezw. 25. Juli 1904 in Ramingdorf, Gemeinde Behamberg, aufgefunden. Hievon werden die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden re. mit Bezugnahme auf die h. ä. Erlässe vom 22. Juli 1904, Z. 15.219, und vom 25. Juli 1904, Z. 15.480, zur Einstellung der eingeleiteten Forschung in die Kenntnis gesetzt. Z. 15.771. Steyr, 29. Jnli 1904. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. l. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Widerruf. Die mit h. ä. Erlasse vom 26. März 1904, Z. 6776, Amtsblatt 13, angeordneten Nachforschungen nach dem Stellungspflichtigen Auto» Bla/ek sind infolge des Erlasses der k. k. o.-ö. Statthalterei vom 16. Juli 1904, Z. 14.778/IV, einzustellen. Z. 16.052. Steyr, 1. August 1904. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Warnung vor dem Spitals-Simulanten Josef Tischer. Josef Tischer, Tischlergehüfe, geboren am 2. Jänner 1860 in Neuland, pol. Bezirk Böhmisch-Leipa, dortselbst zuständig, Sohn der Eheleute Josef und Rosina Tischer, römisch- katholisch, ledig, ist der ungebührlichen Inanspruchnahme der Pflege in öffentlichen Krankenanstalten verdächtig. Infolge dessen fand die k. k. Statthalterei in Böhmen laut Note vom 10. Juli 1904,Z. 97.466, die Spitalsverweisung des Genannten auszusprechen. Tischer ist mittlerer Statur, besitzt rundes Gesicht, braunes Haar, graue Augen, spitzige Nase.
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