4 4. Bezirk Urfahr: Gemeinde St. Magdalena, Ortschaft Dernach. 5. Bezirk Wels- Gemeinde und Ortschaft Lambach. Erlöschen der Seuche. 1. Bezirk Gmunden: Gemeinde Pinsdorf, Ortschaft Kufhaus. 2. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde und Ortschaft Waldneukirchen. 3. BezirkPerg: Gemeinde und Ortschaft Langenstein. 4. Bezirk Urfahr: Gemeinde Engerwitzdorf, Ortschaft Bach. 5. Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde Linz, Ortschaft Waldegg. 2. Schweinepest. Erlöschen der Seuche. Bezirk Rohrbach: Gemeinde Ulrichsberg, Ortschaft Bertetschlag. 3. Rauschbrand der Rinder. Erlöschen der Seuche. Bezirk Stehr(Land): Gemeinde Neustift, Ortschaft Buchschachen. Hievon setze ich die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden infolge Erlasses der k. k Statthalterei in Linz vorn 18. Juli 1904, Nr. 15.350/X, zur entsprechenden Verlautbarung in die Kenntnis. Z. 15.340. Steyr, 25. Juli 1904. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Kundmachung des k. k. Ministeriums des Innern vorn 14. Juli 1904, Z. 31.690, enthaltend Veterinär - polizeiliche Verfügungen in betreff der Einsuhr von Klauentieren (Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen) ans Ungarn nach den im Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern. Das Ministerium des Innern verbietet wegen erfolgter Einschleppung der Maul- und Klauenseuche nach dem diesseitigen Gebiete die Einfuhr von Klauentieren (Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen) aus dein Stuhlgerichtsbezirken Csegreg, Felsöpulya, Kapuvar, Sopron (Koinitat Sopron) Nezsider (Komitat Moson), sowie aus der Munizipalstadt Sopron, ferner wegen erfolgter Einschleppimg der Schweiue- pest nach dein diesseitigen Gebiete die Einfuhr von Schweinen aus den Stuhlgerichtsbezirken Alsotarcza, Siroka, einschließ- lich der Stadtgemeinde Eperjes, Tapoly (Koinitat Saros) in Ungarn nach den im Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern. Ferner ist auf Grund der Verfügungen der k. k. Bezirkshauptmannschaft Kimpolung ivegen des Bestandes der Schweinepest die Einfuhr von Schweinen aus den Grenz- Stuhlgerichtsbezirken Jad, einschließlich der Stadtgenreinde Besztercze (Komitat Besztercze-Naszod), Viso (Komitat Mara- maros), soioie auf Grund der Verfügung der k. k. Bezirks- hauptniaunschaft Feldbach ivegen des Bestandes des Stäbchenrotlaufes der Schweine die Einfuhr von Schweinen aus dem Grenz-Stuhlgerichtsbezirke Szentgotthard (Komitat Vas) in Ungarn nach dem diesseitigen Gebiete verboten. Hingegen wird das gegen die Einfuhr von Schweinen aus dem Grenz-Stuhlgerichtsbezirke Homonna (Komitat Zemplen) in Ungarn gerichtete Verbot hiemit aufgehoben. Das nunmehr kraft des bestehenden Ueberein- kommens gemäß Art. I, Abs. 2, der Ministerial-Verordnung vom 22. September 1899 (R.-G.-Bl. Nr. 179) bis zum vierzigsten Tage nach Erlöschen der Seuche geltende Verbot der Einfuhr von Schweinen aus der durch Schweinepest verseucht gewesenen Gemeinde Homonna (Stuhlgerichtsbezirk Homonna), sowie deren Nachbargemeinden, wird durch die Aufhebung des gegen den genannten Bezirk bestandenen Verbote nicht berührt. Dies wird im Nachhange zu den hierortigen Kundmachungen vom 1. und 7. Juli 1904, ZZ. 29.566 und 30.653 (enthalten in den Amtsblättern zur „Linzer Zeitung" vom 8. und 14. Juli d. I., Nr. 75 und 77) zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Die vorstehenden Verfügungen treten sofort in Kraft. Hievon setze ich die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden infolge Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 18. Juli 1904, Nr. 15.319/X, zur entsprechenden Verlautbarung in die Kenntnis. Z. 15.342. Steyr, 26. Juli 1904. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Zollbefreiung für nach Deutschland exportiertes, beanständetes Fleisch. Das k. u. k. Ministerium des Aeußern hat dem k. k. Ministerium des Innern eine amtliche Publikation der Handels- und Gewerbeverwaltung in Berlin vom 29. März 1904 übermittelt, in welcher eine Verordnung der zuständigen preußischen Ministerien vom 23. Februar 1904 enthalten ist, welche verfügt, daß für beanständetes ausländisches Fleisch, das nach Maßgabe der Ausführungsbestimmungen I> zum Schlachtvieh- und Fleischbeschaugesetze im Wege der fabrika- tionsmäßigen Behandlung unter geeigneten Kontrollmaßregeln zum Genusse für Menschen unbrauchbar gemacht worden ist, Zollfreiheit im allgemeinen nicht bewilligt werden soll, da dieses Fleisch in der Regel nicht gänzlich vernichtet, sondern in Kadaververwertungsanstalten verwendet wird, um Erzeugnisse zu gewinnen, die technisch verwertet werden können. Eine Zollbefreiung für derartiges Fleisch kann nur aus Billigkeitsrüstsichten über Antrag in jedeni besonderen Falle vom Bundesrat zugestanden werden. Hievon setze ich die Gemeinde-Vorstehungen infolge Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 12. Juli 1904, Nr. 20.434 und des Erlasies der k. k. Statthalterei vom 16. Juli 1904, Nr. 15.224/X, unter Bezug auf die Statt- halterei-Erlässe vom 10. April und 14. Juli 1904, Nr. 7598 und 15027, welche mit den h. a. Zahlen 6004 und 11.017 in den Amtsblättern Nr. 17 und 31 ex 1903 verlautbart worden sind, zur entsprechenden Verlautbarung und Verständigung der Interessenten in die Kenntnis.
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