2 Z. 15.289. Steyr, 21. Juli 1904. An die Gemeinde - Vorsehungen der Cerichtrbezirkes weyer. Der Chefgeologe der L f. geologischen Reichsanstalt G. Geyer hat hierher mitgeteilt, daß er im Auftrage der f. k. geologischen Neichsanstalt mit dem geologischen Detail studium des Spezialkartenblattes Zone 14, Col. XI, Weyer begonnen und derzeit sein Hauptquartier in Weyer selbst genommen hat. Hievon werden die Gemeinde-Vorstehungen im Nach- hange zum h. ä. Erlasse vom 22. April 1904, Z. 8863, (Amtsblatt Nr. 17) in Kenntnis gesetzt. Z. 15.590. Steyr, 25. Juli 1904. An die Gemeinde-Vorstehungen der an der Enns und Steyr gelegenen Gemeinden. Betreffend des Badens in der Enns und Steyr. Da sich in letzterer Zeit die Fälle vom Ertrinken beim Baden in der Enns und Steyr im unterstehenden Bezirke in bedauerlicher Weise mehren, fühle ich mich veranlaßt, die Gemeinde-Vorstehungen darauf aufmerksam zu machen, daß die Bestimmung zum Baden geeigneter Orte in Flüssen und die Ueberwachnng, daß nur an diesen Orten gebadet werde, zu den Verpflichtungen der Gemeinden im eigenen Wirkungskreise gehören. Auch wird es zweckentsprechend sein, die Bevölkerung in entsprechender Weise einesteils auf die Gefahren des Badens an anderen als den bestimmten Plätzen und andererseits darauf aufmerksam zu machen, daß das Baden in Flüssen außer an den von der Behörde (Gemeinde) bestimmten Orten nach 8 338 des Strafgesetzes als Uebertretung gerichtlich bestraft wird. Z. 15.403. Steyr, 25. Juli 1904. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Der Neu- oder Umbau eines größeren Brückenobjektes ist auch, wenn das Objekt im Zuge eines Gemeinde- oder Privatweges sich befindet, hieramts zur Kenntnis zu bringen. Z. 15.341. Steyr, 26. Juli 1904. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Es find wiederholt Fälle vorgekommen, daß Schub- häftlinge nach Vollziehung des Schubes aus ihrer Heimat über den sanitätsividrigen Stand der Schubarreste Klage führten und Hiebei auch auf die Ueberfüllung der Schub- lokalitäten verwiesen haben. Zufolge Erlaß der k. k. Statthalterei in Linz, Z. 15.010/V, vom 7. Juli 1904 werden die Gemeinde-Vorstehungen eingeladen bis 13. August zu berichten über: 1. Länge, Breite und Höhe des Arrestlokales; 2. Zahl der Fenster in demselben und lichte Weite derselben; 3. Zahl der vorhandenen Betten oder Pritschen; 4. Wieviel Schüblinge passierten im Jahre 1903 die Gemeinde (Männer, Weiber, Familien mit Kindern); 5. Zahl der ärztlich untersuchten Schüblinge; a) hievon waren krank, 6) transportunfähig; 6. Werden die Schüblinge bei ihrer Einlieferung ärztlich untersucht? Z. 15.406. Steyr, 24. Juli 1904. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Bereithaltung der Jsolicrlokalitätcn. Wie aus den periodischen Publikationen in: „Oesterreichischen Sanitätswesen" zu entnehmen ist, sind in den letzten Monaten in verschiedenen Verwaltungsgebieten Blattern- erkrankungen aufgetreten, welche wohl zum Teile auf eine Einschleppung durch ausländische Bahnarbeiter zurück- zuführen, zum Teile jedoch bezüglich ihrer Provenienz unaufgeklärt geblieben sind. Zufolge des Erlasses der k. k. Statthalterei, Nr. 15.180/ V vom 16. Juli 1904, werden die Gemeinde-Vorstehungen beauftragt, die Jsolierlokale und Desinfektionsinittel bereitzuhalten und den Herren Gemeindeärzten die sofortige Anzeigepflicht von Blattern oder blatternverdächtigen Krankheiten in Erinnerung zu bringen. Jeder Blatternfall oder blatternverdächtige Krankheitsfall ist von Seite der Gemeinde telegraphisch anzuzeigen, und sind derartige Telegramme zufolge Verordnung des k. k. Handelsministeriums vom 27. Jänner 1904, Z. 4201, publiziert im Amtsblatts Nr. 11 vonl 17. März 1904, gebührenfrei. Z. 15.288. Steyr, 21. Juli 1904. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden Verbot des Hausierhandels. Laut der an das k. k. Ministerium des Innern gelangten Mitteilung des königl. ungar. Handelsministeriums vom 9. Mai 1904, Z. 30.385/VH, wurde die Ausübung des Hausierhandels auf dein Gebiete der Gemeinden BÄ6s, BMscsaba, Orashara, Tüzesgyarmat und Mezöbereny des Komitates V<Ws unter Aufrechthaltung der im Z 17 der bestehenden Hausiervorschriften und in den diesen Paragraphen ergänzenden Nachtragsverordnungen den Bewohnern gewisser Gegenden getvührten Rechte, verboten. In den übrigen Gemeinden des genannten Komitates ist der Hausierhandel laut obiger Mitteilung des königl. ungar. Handelsministeriums derart eingeschränkt worden, daß er nur binnen zwei Tagen von der Vidierung des Hausierbuches an gerechnet ausgeübt werden darf und daß dem Hausierer nicht gestattet ist, vor dem Ablanfe von drei Monaten in derselben Gemeinde behufs Ausübung des Hausierhandels wieder zu erscheinen. Hievon werden die Gemeinde-Vorstehungen zufolge Er- lafies der k. k. o.-ö. Statthalterei vom 14. Juli 1904, Z. 14.884/VIII, mit Beziehung auf § 10 des Hausier- patentes in Kenntnis gesetzt.
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