2 Der Partei Der Ueberzahlung o 83- „ bisheriger Name . Wohnort - Betrag Gattuna---------- ö K h Landbezirk Hievon erfolgt mit dem Beisätze die Verlautbarung, daß Ansprüche auf Rückvergütung vorstehender Beträge bei dem f. k. Hauptsteueramte in Steyr zu erheben sind. 1 2 Schiefermayr Alois Sengleitner Edmund Aschach 114 „ 107 kontingentierte Erwerbsteuer nicht „ __ 40 88 3 Hacklmayr Karl Sarning 45 —63 4 Lindhuber Alois Garsten 17 nicht „ 2 12 5 Rosenhammer Joh. Christkindl 7 nicht „ 15 13 6 Angerer Zäzilia Hausleiten 3 1 05 7 Reiter Florian Thann H 8 65 8 Lander! Johann Gründberg 85 // 3 67 9 Kogler Anton „ 67 // 1 05 10 Laubmayr Michael Pichlern 70 // —24 11 Neuhauser Alexander Sierning ,/ 5 47 12 Pernegger Michael 6 47 13 Ensgraber Stephan 6 — 14 Raffer Felix Jägerberg P.-L-St. 15 20 15 Zeininger Emilie kontingentierte Erwerbsteuer —32 16 Forsthuber Michael Kleinraming „ —91 17 Schaumberger Josef // — 18) 28/ 18 Hasenleitner Karl // 4 19 Mikula Anton Schattleiten „ 2 01 20 Eibl Ludwig Bäckengraben // 1 05 21 Dorninger Kajetan Ternberg // —05 22 Gröller Georg Droißendorf 1 42 Z 14.696. Steyr, 15. Juli 1904. An alle Gemeinde-Vorstehungen und Z. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Sammlungsbewilligung für den Asyl-Verein der Wiener Universität. Das k. k. Ministerium des Innern hat dem „Asylvereine der Wiener Universität" die angesuchte Bewilligung zur Sammlung milder Gaben in Oberösterreich für die Zwecke des Vereines bei bekannten Wohltätern und Gönnern des Vereines mit Ausschluß der Sammlung von Haus zu Haus und bei Behörden für die Zeit vom 12. Juli bis 12. September 1904 erteilt. Hievou werden die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden zufolge Erlaß der k. k. o.-ö. Statthalterei vom 13. Juli 1904, Z. 2282/Uräs., mit dem Beifügen in Kenntnis gesetzt, daß dem zur Durchführung der Sammlung bevollmächtigten Vereinsorgane Josef Stix, geboren zu Wien im Jahre 1842, bei der k. k. o.-ö. Statthalterei das Sammelbuch Nr. 27 ausgestellt wurde. Z. 14.889. Steyr, 18. Juli 1904. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Informationen für Reisende in die Kap-Kolonie. Zufolge Erlasses der k. k. Ministeriums des Innern vom 30. Mai 1904, Z. 15.267, wird gegenwärtig von den Einwanderern als Bedingung ihrer Zulassung in die Kap- Kolonie der Besitz eines Minimalbetrages (visidlo means of Support) von 20 L — 480 X gefordert. Von dem Besitze dieses Betrages sehen die englischen Behörden nur in dem Falle ab, wenn der Einwanderer einen Arbeitskontrakt vorzuweisen vermag, welcher von der Lokalbehörde des Wohnsitzes des Arbeitsgebers, sowie von dem großbritanischen Konsularamte am Einschiffungsplatze vidiert ist. Bei der allgemeinen und strengen Durchführung der erwähnten Maßregeln seitens der englischen Behörden wäre das k. u. k. Generalkonsulat in Kapstadt kaum in der Lage, für Auswanderer, gleichviel ob männliche oder weibliche Personen, welche den Bedingungen nicht entsprechen, die Landungserlaubnis zu erwirken. Die Gemeinde-Vorstehungen werden unter Hinweisung auf den Statthaltereierlaß vom 26. April 1903, Z. 7906, h. ä. Jntimation vom 19. Mai 1904, Z. 7992, Amtsblatt Nr. 23, welchen im Sinne des Ministerialerlaffes vom 6. April 1903, Z. 10.234 (Verordnungsblatt des Ministeriums des Innern Nr. 8 sx 1903) der wesentliche Inhalt der Bestimmungen des die Einwanderung in die Kap-Kolonie regelnden Gesetzes vom Jahre 1902, bekannt gegeben wurde, beauftragt, das Vorstehende in ortsüblicherweise zur Kenntnis der Bevölkerung zu bringen. So wie für die Kap-Kolonie ist übrigens auch für Einwanderer nach Natal und Portugisisch-Ostafrika der Besitz von mindestens 20 L. vorgeschrieben. Z. 14.603. Steyr, 14. Juli 1904 An alle Gemeinde -vorstehungen. Hausier-Verbot. Zufolge Erlaß der k. k. o.-ö. Statthalterei vom 25. Juni 1904, Z. 12.807/VIII, wurde die Ausübung des Hausierhandels auf dem Gebiete der Gemeinde Köhalom (Komitat Nagy-Küküllö), unter Aufrechthaltung der im § 17 der bestehenden Hausiervorschriften und in den diesen Paragraphen ergänzenden Nachtragsverordnungen den Bewohnern gewisser Gegenden gewährten Rechte, verboten. Hievon werden die Gemeinde-Vorstehungen zufolge Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 3. Juni 1904, Z. 24.924, mit Beziehung auf § 10 des Hausierpatentes in Kenntnis gesetzt. Z. 14.891. Steyr, 18. Juli 1904. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Verbot des Hausierhandels. Laut der an das k. k. Ministerium des Innern gelangten Mitteilung des königl. ung. Handelsministeriums vom 14. März 1904, Z. 14.137/VII, wurde die Ausübung des Hausierhandels auf dem Gebiete der Gemeinden Nyir-Batür, Nagy-Kallv und Kis-Varda des Komitates Szabolcs unter Aufrechthaltung der im § 17 der bestehenden Hausiervorschriften und in den diesen Paragraphen ergänzenden Nach, tragsverordnungen den Bewohnern gewisser Gegenden gewährten Rechte, verboten. In den übrigen Gemeinden des genannten Komitates wurde der Hausierhandel in der Weise eingeschränkt, daß er nur binnen 2 Tagen von der Vidierung des Hausierbuches an gerechnet ausgeübt werden darf und daß dem Hausierer
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2