Amtsblatt 1904/28 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

2 Mittellosigkeit, der sonstigen Vermögensverhältnisse und Umstände nur von den hiezu gesetzlich berufenen Organen einzuholen. So haben die mit der Matrikenführung betrauten zuständigen Seelsorgeämter nur das Leben, den ledigen, verwaisten oder Witwenstand sowie die Angehörigkeit zur betreffenden Konfession, soferne solche Nachweise speziell angeordnet sind, zu bestätigen, während die Bestätigungen der Armut, der Mittellosigkeit, der Würdigkeit, des unversorgten Standes und der Vermögensverhältnisse den Gemeindebehörden, hingegen jene der Erwerbsunfähigkeit (d. i. der Unfähigkeit, sich selbst zu erhalten) den Amtsärzten zu obliegen hat. Bei diesem Anlässe wird in Erinnerung gebracht, daß die fraglichen Bestätigungen genau nach den in den bezüglichen Verleihungs-, bezw. Anweisungserläffen enthaltenen Bestimmungen ausgestellt zu sein haben, wobei auf eine möglichst gekürzte, jedoch allen Zweifel ausfchließende Fassung Bedacht genommen werden soll. Sämtliche in dieser Kundmachung angeführten Bestätigungsklauseln sind stets mit dem Datum, dem Amtssiegel und der eigenhändigen Unterschrist des Testierenden zu versehen. In Fällen, in denen die Wohnung des Bezugsberechtigten zu bestätigen ist, ist diese Bestätigungsklausel seitens des Hauseigentümers, bezw. dessen bevollmächtigten Vertreters zu unterfertigen. Da die Liquidierung von Stiftungsbezügen nur unter den vorgeschriebenen Behebungsmodalitäten stattftnden kann, haben die Parteien im eigenen Interesse auf die genaue Erfüllung der Bezugsbedingungen zu achten und etwaige ungerechtfertigte Hindernisse bei Einholung der Bestätigungsklauseln der k. k. Statthalterei sofort zur Kenntnis zu bringen. Diese Bestimmungen haben sofort in Kraft zu treten. Für den k. k. Statthalter: Der k. k. Statthalterei-Vizepräsident: Dörfl in. p. $ 13.151. Steyr, 5. Juli 1904. An alle Gemeinde - vorstehungen. Das k. k. Handelsministerium hat über Anregung des Ackerbauministeriums die Verfügung getroffen, daß mit 20. Juni l. I. die allgemeine Einführung des telegraphischen Wetterprognosendienstes ins Leben treten wird. Dieser Nachrichtendienst, welcher vorläusig bis zum 30. September l. I. in Aussicht ge,loinmeil ist, tvird sich auf die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder, mit Ausnahme von Trieft, Jstrien und Dalmatien erstrecken und soll unter folgenden Modalitäten organisiert werden: Die Wetterprognosen der k. k. Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik werden täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage dem Kurstelegramme angchängt, so daß das Witterungsprognosentelegrainm die Fortsetzung des Kurstelegrammes (Börsenkurse) bildet. Die Prognose selbst besteht aus 8 Gruppen von je 5 Buchstaben und folgt unmittelbar nach deni letzten Geldkurse des Kurstelegrammes. Die einzelnen chiffrierten Worte geben in nachstehender Reihenfolge die Prognose für: I. Niederösterreich, II. Oberösterreich und Salzburg, III. Nordtirol und Vorarlberg, IV. Südtirol, V. Steiermark und Kärnten, VI. Kram, Görz und Gradiska, VII. Böhmen, Mähren, Schlesien und Westgalizien, VIII. Ostgalizien und Bukowina. Eine Dechiffrierung der Prognose durch die Telegraphenämter erfolgt nicht, sondern es wird in jedem Telegraphenamte ein Chiffrenjchlüssel dauernd afsichiert, mittels welchem jeder Interessent die Dechiffrierung selbst vornehmen kann. Zu diesem Behufe ist zunächst jene Buchstabengruppe herauszusuchen, welche für die betreffende Gegend gilt. Von dieser Gruppe beziehen sich die ersten vier Buchstaben auf die Witterung für die Zeit vom Abende jenes Tages, an welchem die Prognose ausgegeben wird, bis zum Abende des nächstfolgenden Tages. Der fünfte Buchstabe charakterisiert das Wetter der darauffolgenden 24 Stunden. Bei jedem Telegraphenamte sind Chiffrenschlüssel zum Preise von 4 Hellern per Stück erhältlich. Mit Rücksicht auf den Umstand, daß das Personale der Telegraphenämter ohnehin mit Arbeit überlastet ist, mußte davon abgesehen werden, die Dechiffrierung der Prognosentelegramme durch diese Organe vornehmen zu lassen. Es wäre jedoch im Interesse der Popularisierung der getroffenen Maßregel sehr wünschenswert, wenn am Sitze des betreffenden Telegraphenamtes allenfalls durch Einwirkung des Gemeinde-Vorstehers eine geeignete Persönlichkeit, welche das erforderliche Jntereffe für die Sache besitzt — eventuell Lehrperson — veranlaßt würde, sich freiwillig der geringen Mühe der Dechiffrierung des Prognosen- telegrammes zu unterziehen und mit Bewilligung des Vorstandes des Telegraphenamtes die in Worten ausgedrückte Prognose auf der Amtstasel zu befestigen. Um die Wetterprognose auch denjenigen Gemeinden und Ortschaften zugänglich zu machen, welche zerstreut und vom Standorte des Telegraphenamtes entfernt liegen, könnten nach Tlmlichkeit Abschriften der bereits dechiffrierten Wetterprognose durch Schulkinder oder auch durch die Landbriefträger und Postboten mitgenommen und verbreitet werden. Da diese Art der Verbreitung jedoch nicht in allen Fällen möglich sein wird, könnte die Weiterbeförderung der Prognosentelegramme auch durch optische Signale erfolgen, welche auf geeigneten, weit sichtbaren Höhenpunkten anzu- bringen wären. Diese Signale wären mittelst färbiger Scheiben, Fahnen, Zylinder, Kugeln, Ballons oder Körbe herzustellen. Nach Beendigung der diesjährigen VerlautbarungsPeriode (30. September) ist anher zu berichten, ob und in welcher Weise die Landwirte nach dortämtlicheni Wissen von der in Rede stehenden Einführung Nutzen gezogen haben und sind eventuell Anträge wegen Erzielung der möglichsten Verwertung des telegraphischen Wetterprognosendienstes für die Landwirtschaft anher gelangen zu lassen. Hievon werden die Gemeinde - Vorstehungen zufolge Statthalterei-Erlasses vom 19. Juni 1904, Nr. 13.249 I, und unter Hinweis auf den h. ä. Erlaß vom 12. Juli 1903, Nr. 10.711, im Amtsblatt Nr. 29, zur entsprechenden Verlautbarung mit dem Auftrage in die Kenntnis gesetzt, den verlangten Bericht rechtzeitig zu erstatten. Z. 13.893. Steyr, 7. Juli 1904. An alle Gemeinde-vorstehungen. Auflösung des Leichenvereines „Humanität" in Wien. Die k k. niederösterr. Statthalterei hat mit dem Erlasse vom 15. Juni 1904, Z. V/2906, den „Allgemeinen Krankenunterstützungs- und Leichenverein Humanität' in Wien" mit dem Lokale V., Wehrgasse Nr. 9, im Grunde

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