Amtsblatt 1904/27 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

2 Ministerium der genannten k. k. Finanzdirektion bedeutet, daß das Handelsministerium wegen portofreier Behandlung der Steuergeldsendungen der Gemeinden an die Steuerämter die erforderlichen Weisungen an die f. k. Post- und Tele- graphen-Direktion in Linz hinausgegeben hat. Das Handelsministerium hat bei diesem Anlässe darauf hingewiesen, daß eine nahezu kostenlose Uebermittlung der Steuergelder übrigens auch bei Benützung der Steuereinzahlungsscheine ermöglicht wird; falls nämlich hiebei die Korrespondenzkarte des Einzahlungsscheines nicht zur Bestätigung verwendet, sondern diese Bestätigung in der gleichen Weise erteilt würde, wie jetzt bei der mit Postanweisung erfolgenden Einsendung gesammelter Steuergelder, so könnte das aufgebende Gemeindeamt die zurückgeschickte Karte zum Umtausch bringen, wodurch sich die verwendete Drucksorte noch um 4 d billiger, somit im ganzen auf 3 h stellen würde. Gegen die Benützung der Postanweisungs-Einzahlungs- scheine zu gemeindeämtlichen Steuerabfuhren wird auch von Seite des Finanzministeriums keine Einwendung erhoben, doch scheint es selbstverständlich, daß in diesem Falle das vorherige Einvernehmen mit dem Steueramte wegen der Modalitäten der Quittierung und Detailverrechnung gepflogen sein muß. Hievon werden die Gemeinde-Borstehungen hiemit in die Kenntnis gesetzt. Z. 3610/IV St. 04. Steyr, 30. Juni 1904. An alle Gemeinde - Vorstehungen. Vertrauensmänner nach § 199 P - St - G. Der oberösterreichische Landesausschuß hat mit Note vom 13. Mai 1904, Z. 11.208, in teilweiser Abänderung der Note vom 24. März 1904, Z. 6906, als Vertrauensmann im Sinne des §199 des Gesetzes vom 25. Oktober 1896, R.-G.-Bl. Nr. 220, für den Schätzungsbezirk Steyr I an Stelle des Michael Merkinger in Neustist den Josef i Nell, Bäckermeister in Blumau Nr. 14, Gemeinde Neustist, I namhaft gemacht. Hievon wird mit Beziehung auf den h. a. Erlaß vom 5. April 1904, Z. 1913, Amtsblatt Nr. 15, die Mitteilung gemacht. ___________ Z. 13.485. Steyr, 1. Juli 1904. An alle Gemeinde-vorstehungen und Ortsschulrate. Im Verlage der Zeitung für Feuerlöschwesen in München, Frühlingsstraße 20, ist ein Büchlein unter dem Titel „Kind, hüte dich vor Feuer und Licht!" erschienen, welches entsprechende Warnungen enthält und Fälle aufführt, in denen durch unvorsichtiges Spielen mit Feuer große Unglücksfälle herbeigeführt wurden. Der Preis eines solchen Büchleins beträgt 5 Pfg. Bei Mehrbezug werden 100 Stück zum Preise ä 4 Pfg. und 1000 Stück zum Preise ä 3 Pfg. von dem genannten Verlage geliefert. Ueber Ersuchen des genannten Verlages werden die Gemeinde-Vorstehungen und Ortsschulräte auf dieses nützliche Büchlein zur entsprechenden Verständigung der sich hiefür interessierenden Kreise aufmerksam gemacht. Z. 13.693. Steyr, 2. Juli 1904. An alle Gemeinde-vorstehungen. Die k. k. Statthalterei für Oberösterreich hat mit Erlaß Nr. 12.564/V vom 19. Juni mitgeteilt, daß zur Erleichterung des Bezuges von Sole und Mutterlauge für Jnhalations- und Badezwecke bei der k. k. Saline in Hallein vom 15. Juni 1904 an der Verschleiß von in Flaschen verfüllter Sole und Mutterlauge eingeführt wird. Die Sole und Mutterlauge wird von der k. k. Salinen- verwaltung in Hallein in Flaschen von zweierlei Größe, und zwar in 1 - Liter-Glasflaschen zu 25 Stück, in einer Kiste verpackt, und in 20-Liter-Korbflaschen in allgemeinen Verschleiß gebracht. Die Mindestbezugsmenge wurde bei der Abgabe in 1-Literflaschen mit 25 Liter und bei der Abgabe in Korbflaschen mit 20 Liter bestimmt. Der Verschleißpreis für 1 Kiste L 25 Liter Sole oder Mutterlauge wurde bis auf weiteres mit 7 K (sieben Kronen) und der Verschleißpreis für 1 Korbflasche ä 20 Liter Sole oder Mutterlauge bis aus weiteres mit 3 X 60 h (drei Kronen sechzig Heller) einschließlich Emballage loko Salinen- magazin Hallein festgesetzt. Von dem Verpackungsmateriale werden nur Glasflaschen, Kisten und Korbflaschen, soferne dieselben in noch vollkommen verwendbarem Zustande frachtfrei Salinenmagazin Hallein zurückgestellt werden, zum Preise von 10 h per Einliterflasche, 1 K per Kiste und 1 K 95 h per Korbflasche zurückübernommen. Der Bezug und die Verwendung der in Flaschen ver- füllten Sole oder Mutterlauge ist jedermann gestattet und unterliegt keiner gefällsämtlichen Kontrolle. In gleicher Weise ist auch der Vertrieb der in obiger Weise bezogenen Sole und Mutterlauge seitens der nach den Gewerbevorschriften hiezu befugten Personen vom Gefällsstandpunkte keiner Beschränkung oder Kontrolle unterworfen. Eine direkte Versendung der Sole oder Mutterlauge seitens der k. k. Salinenverwaltung findet nicht statt und bleibt es den Abnehmern überlassen, sich beim Bezüge erforderlichenfalls der Vermittlung eines Spediteurs zu bedienen. Hievon sind die Herren Aerzte, Apotheker, Drogisten, Mineralwasserhändler und sonstige Personen, bezw. Anstalten, für welche der Bezug von Sole und Mutterlauge von Interesse ist, zu verständigen. Z. 13.743. Steyr, 1. Juli 1904. An alle Gemeinde-vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Widerruf. Die mit h. ä. Erlasse vom 5. Mai 1904, ZZ. 9173 und 9174, angeordneten Nachforschungen nach dem stellungs- pflichtigen Franz Boöck sind einzustellen. Z. 13.828. Steyr, 2. Juli 1904. An alle Gemeinde-vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Aommanden. Widerruf. Die im Amtsblatte Nr. 26, Z. 13.526, vom 28. Juni 1904 angeordneten Nachforschungen nach Johann Buch- egger sind einzustellen, da derselbe bereits eruiert ist.

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