5 Wegen des Bestandes der Schweinepest das Verbot der Einfuhr von Schweinen aus den Bezirken: Bjelina, Bosn.- Dubica, Bosn.- Gradiska, Bosn.-Krupa, Bosn.-Novi, Brcka, Dervent Gracanica, Priedor, Prnjavor, Srebrenica, Tesany, Blasenica, Zvornik und Zepce. Die Bestimmungen über die Einfuhr von geschlachteten Schweinen im unzerteilten Zustande sowie von lebenden Schweinen aus den wegen Verseuchung gesperrten und von untergewichtigen Schweinen aus seuchenfreien Gebieten nach dem Schlachthause in Linz bleiben auch fernerhin in Kraft. Uebertretungen dieser Verfügungen, welche sofort in Wirksamkeit treten, werden nach den Bestimmungen des 8 45 des Gesetzes vom 24. Mai 1882 (R.-G.-Bl. Dir. 51), bezw. des § 46 des allgemeinen Tierseuchengesetzes vom 29. Februar 1880 (R.-G.-Bl. Nr. 35) geahndet. Bon der k. L obcröstcrrcichischcn Statthaltern. Linz, am 14. Juni 1904. Hievon werden die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie - Posten - Kommanden infolge Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 15. Juni 1904, Nr. I2.566/X, zur entsprechenden Verlautbarung in die Kenntnis gesetzt. Z. 13.088. Steyr, 21. Juni 1904. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Vornahme der Rotlauf-Schutzimpfung. Der Landeskulturrat für Oberösterreich hat anher die Mitteilung gemacht, daß die unentgeltliche Abgabe des Impfstoffes zur Rotlauf-Schutzimpfung eingestellt werden mußte, da die vorhandenen hiezu gegebenen Dotationsmittel schon um 3500 Li überschritten wurden. Aus diesem Grunde ist die Durchführung der Rotlauf-Schutzimpfung nur in der Weise möglich, wenn die Parteien die sämtlichen dadurch erwachsenden Kosten selbst bestreiten. Ich setze hievon die Gemeinde-Vorstehungen zur sofortigen ausgedehntesten Verständigung der Schweinebesitzer mit der Weisung in die Kenntnis, daß sich die Kosten der Impfung eines Schweines beiläufig auf 1 X 60 h bis zu 2 K belaufen werden. Hiezu wird noch bemerkt, daß die Schutzimpfungen in den heißen Monaten Juli und August überhaupt nicht mehr vorgenommen werden, hingegen Heilimpfungen bei an Rotlauf erkrankten Schweinen jederzeit h. a. zur Durchführung angemeldet werden können. Der k. k. Statthaltereirat: Dr. Adolf Ritter v. Pitner. Redaktion und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haassche Buchdruckerei in Steyr.
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