2 Die termingerecht einlaufenden Gesuche sind zu sammeln, wenn erforderlich im Sinne der Kundmachung ergänzen zu lassen, und bis 10. Juli I. I. mit einer Konsignation, in welcher bei jeder Partei die Höhe der etwa erhaltenen Versicherungsprämie oder sonstiger Unterstützung anzugeben ist, unter gutächtlicher Aeußerung hierher vorzulegen. Eventuell wäre bis zum gleichen Termine die Fehlanzeige zu erstatten. Z. 12.144. Steyr, 10. Juni 1904. An alle Gemeinde-Vorstellungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Weisungen betreffs Verhütung von Fischdiebstählen. Laut Eingabe des oberösterreichischeu Landesfischerei- vereines vom 26. Mai 1904, Z. 98, wurde bei der am 28. April 1904 abgehaltenen Konferenz der Obmänner und Ausschüsse der bisher gebildeten Fischereireviere Oberösterreichs über die immer mehr zunehmenden Fisch- und Krebsdiebstähle, insbesondere zur Zeit des Betriebes der Flößerei und Dampfschiffahrt, Klage geführt. Die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gondarmerie- Posten-Kommanden werden daher angewiesen, sich mit Hinweis auf die Bestimmungen der §§ 49 und 62 des oberösterr. Fischereigesetzes vom 2. Mai 1896, L.-G.- u. V.-Bl. Nr. 32 ex 1896, bezw. auf die Artikel VIII bis XIII der Statt- halterei-Verordnung vom 19. Dezember 1896, L.-G.- u. V.-Bl. Nr. 33, die Ueberzeugung zu verschaffen, daß sich die Fischenden im Besitze von Fischerkarten oder Fischer- büchel für das betreffende Gewässer befinden und wahr- genommene Uebertretungen zur Kenntnis der k. k. Bezirkshauptmannschaft oder zur gerichtlichen Anzeige zu bringen. Z. 1191/B.-Sch.-R. Steyr, 8. Juni 1904. An sämtliche Schulleitungen. Zufolge Erlaffes des k. k. Landesschulrates vom 27. Mai l. I., Z. 2416, werden die Schulleitungen über Ersuchen des o.-ö. Landesfischereivereines vom 26. Mai 1904, Z. 99, bei dem Umstände, als die Fisch- und Krebsen- diebstähle sich in letzter Zeit mehren, angewiesen, die schulpflichtigen Kinder dahin zu belehren, daß freier Fisch- und Krebsenfang nicht bestehe und derselbe, wenn unbefugt, als Diebstahl angesehen werde und gerichtlich strafbar sei. Z. 1175/B.-Sch.-N. Steyr, 8. Juni 1904. An sämtliche Schulleitungen. Die Zentralleitung des oberösterreichischen Landes- Bienenzüchtervereines hält in der Zeit vom 4. bis 7. Juli 1904 in Ried einen Bienenzucht-Lehrkurs ab. Hievon werden die Schulleitungen behufs Verständigung der unterstehenden Lehrkräfte zufolge Erlasses des k. k. Landesschulrates vom 31. Mai l. I., Z. 2488, mit dem ausdrücklichen Bemerken in Kenntnis gesetzt, daß jene Lehrer, die an diesem Kurse teilnehmen wollen, sich den Urlaub im vc: geschriebenen Dienstwege zu erwirken haben. Z. 12.497. Steyr, 12. Juni !904. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Es sind hieramts Klagen, betreffend die Vornahine der Totenbeschau, laut geworden. Die Herren Totenbeschauer werden auf die strenge Einhaltung folgender Punkte der Instruktion für Totenbeschauer aufmerksam gemacht. 1. Der Totenbeschauer ist verpflichtet, sobald ihm die Anzeige über einen Todesfall oder eine Totgeburt zu- kommt, sich baldigst, jedenfalls innerhalb der nächsten 24 Stunden, bei Todesfällen nach Infektionskrankheiten oder in anderweits dringenden Fällen aber sogleich an den Sterbeort zu begeben und die Totenbeschau vorschriftsmäßig und genauestens vorzunehmen. Nur in jenen Fällen, wo die Leiche zur Bergung vom Sterbe-, bezw. Auffindungsorte weg nach der Leichenkammer oder einem anderen hiezu geeigneten Orte überbracht werden mußte, ist die Beschau in diesem Lokale vorzunehmen, dieser Umstand jedoch sowie der Grund der Ueberbringung im Totenbeschauscheine ersichtlich zu machen. Es ist unstatthaft, die Leichen behufs Vornahme der Beschau zur Wohnung des Totenbeschauers zu bringen oder die Leiche im Sarge einfach nach Abnahme des Deckels zu beschauen. 2. Wenn der Todesfall an einer Infektionskrankheit erfolgt, so hat der Totenbeschauer dafür zu sorgen, daß die Leiche alsbald nach erfolgter Beschau in ein mit einer Desinfektionsflüssigkeit getränktes Tuch gehüllt, in einen gut gefügten und gut verpichten Sarg gelegt und ohne vorherige Schaustellung, ohne Abhaltung eines Leichenmahls, ohne Leichenzug und ohne Uebertragung in die Kirche in der Leichenkammer beigesetzt und eventuell vor Ablauf der gesetzlichen Frist von 48 Stunden beerdigt werde. Nur ausnahmsweise, und zwar dann, wenn zur Beisetzung ein eigenes, vom Familienverkehre vollkommen abgeschlossenes Gemach zu Gebote steht, kann das Belassen der Leiche am Sterbeorte bis zur Beerdigung gestattet werden; die übrigen Maßnahmen erleiden hiedurch aber keine Beschränkung. Im Sterbeorte sind nebst den infizierten Lokalen alle Gegenstände, welche mit dem Verstorbenen während seiner Krankheit und nach dem Tode in Berührung gekommen waren, nach Maßgabe der jetveiligen Desinfektions - Vorschriften unter Ueberwachung durch den Totenbeschauer genauestens zu desinfizieren. , 3. Die Behandlungs- bezw. Sterbescheine sind vom Totenbeschauer zu sammeln und allmonatlich, b i s l ä n g st ens 5. jeden Monats, an die k. k. Bezirkshauptmannschaft durch die Gemeinde-Vorstehung einzuschicken. Von diesem Erlaffe sind die Herren Gemeindeärzte gegen Vorlage der Empfangsbestätigung zu verständigen. Z. 12.002. Steyr, 8. Juni 1904. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Widerruf. Die mit dem h. ä. Erlasse vom 7. März l. I., Z. 5005, Amtsblatt Nr. 10, angeordneten Nachforschungen nach dem stellungspflichtigen Ferdinand Langer sind ein- zustellen.______________________
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