Amtsblatt 1904/24 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

k. k. Rpzirkstzmiplmmmschasl Shnr für den gleichnamigen politischen und SchutDezirk. Ur. 24 Steisr, am 16. Juni. 1604. Das Amtsblatt erscheint jeden Donnerstag und kam, durch die k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr bezogen werden, wo auch geeignete Inserate angenommen werden. — Prännmerationspreis jährlich 5 K, halbjährig 2 K 50 h, für portopflichtioL Adressaten mit directer Postversendung jährlich 5 X, halbjährig 2 K 50 h. — Einzelne Nummern kosten 10 h. Soweit der Borrath reicht, können auch ältere Jahrgänge und einzelne Nummern bezogen werden. Z. 12.534. Steyr', 14. Juni 1904. An alle Gemeinde -vorstehungen. Amtserinnerung. Alle jene Gemeinde-Vorstehungen, ivelche dem h. ä. Auftrage, Z. 6583, vom 28. März 1904, Amtsblatt Nr. 14, betreffend Vorlage der Fragebögen behufs Anlage eines Stiftungskatasters bis nun nicht nachgekommen sind, werden aufgefordert, diesem Auftrage binnen drei Tagen zu entsprechen. Z. 1202/B.-Sch.-N. Steyr, 12. Juni 1904 An sämtliche Schulleitungen. Zufolge Erlaffes des k. k. Landesschulrates vom 22. Mai l. I., Z. 2302, wurde der k. k. Bezirksschulrat ermächtigt, jenen Lehrpersonen, die sich an der diesjährigen Generalversammlung des oberösterreichischen Landeslehrervereines beteiligen, am 13. und 14. Juli d. I. zu beurlauben. Die Schulleitungen werden angewiesen, spätestens acht Tage vor dem genannten Termine jene Lehrkräfte namhaft zu machen, welche zu dem erwähnten Zwecke um Urlaub ansuchen. Z. 8273 u. 8339. Steyr, 14. Juni 1904. An alle Gemeinde-vorstehungen. Zustellung der Militärtaxerkenntnisse. Demnächst erhalten die Gemeinde - Vorstehungen die auf Grund der im April l. I. vorgenommenen Militärtax- bcmeffung ausgefertigten Militärtaxerkenntnisse der für das Jahr 1903 Taxpflichtigen mit dem Auftrage, die Zustellung der Erkenntnisse unverzüglich zu veranlassen. Bei jenen Erkenntnissen, in welchen die nähere Adresse der Taxpflichtigen nicht ausscheint, sind die bezüglichen Angaben nach den d. a. Pare der Militärtaxverzeichnisse zunächst d. a. zu ergänzen, d. h. die Adressen einzusetzen. Die bezüglichen Empfangsbestätigungen sind gesammelt dortamts aufzuvewahren. Das d. a. Pare der Militärtarverzeichnisse ist gemäß 8 8, Abs. 2, des Gesetzes vom 30. Juni 1880, R.-G.-Bl. Nr. 70, im Gemeindeamte durch 14 Tage zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und sodann zum weiteren Amtsgebrauche d. a. aufzubewahren. Z. 12.057. Steyr, 8. Juni 1904. An alle Gemeinde-vorstehungen. Die zu den Verzeichnissen der im Jahre 1885 geborenen Landsturmpflichtigen gehörigen Geburtsdokumente werden mit diesem Amtsblatte den Gemeinde-Vorstehungen mit der Weisung übermittelt, dieselben gesichert zu deponieren, danlit sie seinerzeit für die Stellnngsarbeiten wieder zur Verwendung gelangen können. _ Z. 12.145. Steyr, 10. Juni 1904. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Z. 10.559 XI. Kundmachung betreffend die Pfarrer Johann Eggmayrsche Stiftung für die durch Feuer und Wasser Verunglückten. Aus den Interessen der Pfarrer Eggmayrschen Stiftung kommen 465 K 55 h an hilfsbedürftige Angehörige des Landes Oberösterreich, welche im Jahre 1903 durch Feuer oder Waffer Schäden erlitten haben, zur Verteilung. Jene Parteien, welche glauben, auf eine derartige Unterstützung Anspruch machen zu können, haben ihre Gesuche, belegt mit der Bestätigung ihrer Gemeinde-Vorstehung über die Größe des erlittenen Schadens, über die Höhe der Versicherungsprämie sowie über ihre Vermögens- und Familien- verhältnisse bei der politischen Bezirksbehörde des Wohnsitzes bis 1. Juli 1904 zu überreichen. Linz, am 1. Juni 1904. Von der L k. oberösterrcichischen Statthaltern. Hierauf werden die Gemeinde-Vorstehungen zufolge Statthalterei-Erlasses vom 1. Juni 1904, Z. 10.559/iX l, mit der Weisung aufmerksam gemacht, diese Kundmachung in ortsüblicher Weise möglichst allgemein zu verlautbaren.

2 Die termingerecht einlaufenden Gesuche sind zu sammeln, wenn erforderlich im Sinne der Kundmachung ergänzen zu lassen, und bis 10. Juli I. I. mit einer Konsignation, in welcher bei jeder Partei die Höhe der etwa erhaltenen Versicherungsprämie oder sonstiger Unterstützung anzugeben ist, unter gutächtlicher Aeußerung hierher vorzulegen. Eventuell wäre bis zum gleichen Termine die Fehlanzeige zu erstatten. Z. 12.144. Steyr, 10. Juni 1904. An alle Gemeinde-Vorstellungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Weisungen betreffs Verhütung von Fischdiebstählen. Laut Eingabe des oberösterreichischeu Landesfischerei- vereines vom 26. Mai 1904, Z. 98, wurde bei der am 28. April 1904 abgehaltenen Konferenz der Obmänner und Ausschüsse der bisher gebildeten Fischereireviere Oberösterreichs über die immer mehr zunehmenden Fisch- und Krebsdiebstähle, insbesondere zur Zeit des Betriebes der Flößerei und Dampfschiffahrt, Klage geführt. Die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gondarmerie- Posten-Kommanden werden daher angewiesen, sich mit Hinweis auf die Bestimmungen der §§ 49 und 62 des oberösterr. Fischereigesetzes vom 2. Mai 1896, L.-G.- u. V.-Bl. Nr. 32 ex 1896, bezw. auf die Artikel VIII bis XIII der Statt- halterei-Verordnung vom 19. Dezember 1896, L.-G.- u. V.-Bl. Nr. 33, die Ueberzeugung zu verschaffen, daß sich die Fischenden im Besitze von Fischerkarten oder Fischer- büchel für das betreffende Gewässer befinden und wahr- genommene Uebertretungen zur Kenntnis der k. k. Bezirkshauptmannschaft oder zur gerichtlichen Anzeige zu bringen. Z. 1191/B.-Sch.-R. Steyr, 8. Juni 1904. An sämtliche Schulleitungen. Zufolge Erlaffes des k. k. Landesschulrates vom 27. Mai l. I., Z. 2416, werden die Schulleitungen über Ersuchen des o.-ö. Landesfischereivereines vom 26. Mai 1904, Z. 99, bei dem Umstände, als die Fisch- und Krebsen- diebstähle sich in letzter Zeit mehren, angewiesen, die schulpflichtigen Kinder dahin zu belehren, daß freier Fisch- und Krebsenfang nicht bestehe und derselbe, wenn unbefugt, als Diebstahl angesehen werde und gerichtlich strafbar sei. Z. 1175/B.-Sch.-N. Steyr, 8. Juni 1904. An sämtliche Schulleitungen. Die Zentralleitung des oberösterreichischen Landes- Bienenzüchtervereines hält in der Zeit vom 4. bis 7. Juli 1904 in Ried einen Bienenzucht-Lehrkurs ab. Hievon werden die Schulleitungen behufs Verständigung der unterstehenden Lehrkräfte zufolge Erlasses des k. k. Landesschulrates vom 31. Mai l. I., Z. 2488, mit dem ausdrücklichen Bemerken in Kenntnis gesetzt, daß jene Lehrer, die an diesem Kurse teilnehmen wollen, sich den Urlaub im vc: geschriebenen Dienstwege zu erwirken haben. Z. 12.497. Steyr, 12. Juni !904. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Es sind hieramts Klagen, betreffend die Vornahine der Totenbeschau, laut geworden. Die Herren Totenbeschauer werden auf die strenge Einhaltung folgender Punkte der Instruktion für Totenbeschauer aufmerksam gemacht. 1. Der Totenbeschauer ist verpflichtet, sobald ihm die Anzeige über einen Todesfall oder eine Totgeburt zu- kommt, sich baldigst, jedenfalls innerhalb der nächsten 24 Stunden, bei Todesfällen nach Infektionskrankheiten oder in anderweits dringenden Fällen aber sogleich an den Sterbeort zu begeben und die Totenbeschau vorschriftsmäßig und genauestens vorzunehmen. Nur in jenen Fällen, wo die Leiche zur Bergung vom Sterbe-, bezw. Auffindungsorte weg nach der Leichenkammer oder einem anderen hiezu geeigneten Orte überbracht werden mußte, ist die Beschau in diesem Lokale vorzunehmen, dieser Umstand jedoch sowie der Grund der Ueberbringung im Totenbeschauscheine ersichtlich zu machen. Es ist unstatthaft, die Leichen behufs Vornahme der Beschau zur Wohnung des Totenbeschauers zu bringen oder die Leiche im Sarge einfach nach Abnahme des Deckels zu beschauen. 2. Wenn der Todesfall an einer Infektionskrankheit erfolgt, so hat der Totenbeschauer dafür zu sorgen, daß die Leiche alsbald nach erfolgter Beschau in ein mit einer Desinfektionsflüssigkeit getränktes Tuch gehüllt, in einen gut gefügten und gut verpichten Sarg gelegt und ohne vorherige Schaustellung, ohne Abhaltung eines Leichenmahls, ohne Leichenzug und ohne Uebertragung in die Kirche in der Leichenkammer beigesetzt und eventuell vor Ablauf der gesetzlichen Frist von 48 Stunden beerdigt werde. Nur ausnahmsweise, und zwar dann, wenn zur Beisetzung ein eigenes, vom Familienverkehre vollkommen abgeschlossenes Gemach zu Gebote steht, kann das Belassen der Leiche am Sterbeorte bis zur Beerdigung gestattet werden; die übrigen Maßnahmen erleiden hiedurch aber keine Beschränkung. Im Sterbeorte sind nebst den infizierten Lokalen alle Gegenstände, welche mit dem Verstorbenen während seiner Krankheit und nach dem Tode in Berührung gekommen waren, nach Maßgabe der jetveiligen Desinfektions - Vorschriften unter Ueberwachung durch den Totenbeschauer genauestens zu desinfizieren. , 3. Die Behandlungs- bezw. Sterbescheine sind vom Totenbeschauer zu sammeln und allmonatlich, b i s l ä n g st ens 5. jeden Monats, an die k. k. Bezirkshauptmannschaft durch die Gemeinde-Vorstehung einzuschicken. Von diesem Erlaffe sind die Herren Gemeindeärzte gegen Vorlage der Empfangsbestätigung zu verständigen. Z. 12.002. Steyr, 8. Juni 1904. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Widerruf. Die mit dem h. ä. Erlasse vom 7. März l. I., Z. 5005, Amtsblatt Nr. 10, angeordneten Nachforschungen nach dem stellungspflichtigen Ferdinand Langer sind ein- zustellen.______________________

3 Z. 12.003. Steyr, 10. Juni 1904. An alle Gemeinde - Vorsehungen und k. t. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Ausforschungen. Auszuforschen sind laut h. o. Weisung, und zwar die: Militärtaxpflichtigen Franz Povysil, Johann Zedniöek, Adolf Polak, Viktor Mit, Binzenz Topinka, Franz Pospisil, Joh. Burian, Moritz Steiner. Ueber ein eventuelles Ergebnis der Nachforschungen ist anher zu berichten. Z. 12.005. Steyr, 8. Juni 1904. An alle Gemeinde-vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Kundmachung des k. k. Ministeriums des Innern vom 1. Juni 1904, Z. 11.900, enthaltend Veterinär - polizeiliche Verfügungen in Betreff der Einfuhr von Klauentieren (Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen) aus Ungarn nach den im Reichsrate vertretenen Königreichen unb Ländern. Auf Grund der Verfügungen der k. k. Bezirkshauptmannschaften Göding und Mistelbach ist wegen Bestandes der Maul- und Klauenseuche die Einfuhr von Klauentieren (Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen) aus dem Grenz- Stuhlgerichtsbezirke Szakolcza, einschließlich der gleichnamigen Stadtgemeinde (Kvmitat Nyitra) sowie auf Grund der Verfügung der k. k. Bezirkshauptmannschaft Lisko ist wegen des Bestandes der Schweinepest die Einfuhr von Schweinen aus dem Grenz-Stuhlgerichtsbezirke Berezua (Komitat Ung) in Ungarn nach dein diesseitigen Gebiete verboten. Dies wird im Nachhange zu den h. o. Kundmachungen vom 19. und 26. Mai 1904, ZZ. 22.352 und 23.522 (enthalten in den Amtsblättern zur .,Linzer Zeitung" vom 25. und 31. Mai d. I., Nr. 58 und 60), zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Die vorstehenden Verfügungen treten sofort in Kraft. Hievon setze ich die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden infolge Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 4. Juni 1904, Nr. 11.900/X, zur entsprechenden Verlautbarung in die Kenntnis Z. 12.064. Steyr, 8. Juni 1904. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie - Posten - Aommanden zur Kenntnisnahme. Tierseuchen-Ausweis für Hberösterreich in der Berichtsperiode vom 27. Mai bis 2. Juni 1904. 1. Rotlauf der Schweine. Bestand der Seuche. 1. Bezirk Gmunden: Gemeinde Gmunden, Ortschaft Schlagen; Gemeinde Kirchham, Ortschaft Stampers- berg; Gemeinde Laakirchen, Ortschaft Steyrermühl; Gemeinde Ohlstorf, Ortschaft Kleinreit; Gemeinde und Ortschaft Viechtwang. 2. Bezirk Rohrbach: Gemeinde und Ortschaft Rohrbach. 3. Bezirk 11 rfaE)r Gemeinde Walding, Ortschaft Rodl. Erlöschen der Seuche. 1. Bezirk Gmunden: Gemeinde Vorchdorf, Ortschaft Eggenberg. 2.BezirkKirchdorf: Gemeinde und Ortschaft Klaus. 3. Bezirk Perg: Gemeinde Baumgartenberg, Ortschaft Untergassolding. 4. Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde Linz, Ortschaft Straßerau. 5. Bezirk Steyr (Stadt): Gemeinde Steyr, Ortschaft Ort. 2. Schweinepest. Bestand der Seuche. 1. Bezirk Freistabt: Gemeinde und Ortschaft Gutau. 2. Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde Linz, Ortschaft Tiefergraben. Erlöschen der Seuche. 1. Bezirk Freistadt: Gemeinde Rainbach, Ortschaft Kerschbaum. 2. Bezirk Urfahr: Gemeinde Eidenberg, Ortschaft Aschelberg; Gemeinde und Ortschaft Leonfelden. 3. Wutkrankheit. Bestand der Seuche: Bezirk Urfahr: Gemeinde und Ortschaft Oberneu- kirchen. Hievon setze ich die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden infolge Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 4. Juni 1904, Nr. 11.850/X, in die Kenntnis Der k. k. Statthaltereiral: Dr. Adolf Ritter v. Pitner. Redaktion und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haassche Buchdruckerei in Steyr.

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