Amtsblatt 1904/21 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

3 Z. 10.857. Steyr, 19. Mai 1904. An alle Gemeinde-Vorstellungen und k. t. Gendarmerie-Posten-Aommanden. Kundmachung des k. f. Ministeriums des Innern vom 12. Mai 1904, Z. 21.258, enthaltend veterinär-polizeiliche Verfügungen in Betreff der Einfuhr von Schafen und Schweinen aus Ungarn und Kroatien-Slavonien nach den im Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern. Wegen erfolgter Einschleppung der Schweinepest nach dem diesseitigen Gebiete verbietet das Ministerium des Innern die Einfuhr von Schweinen aus dem Stuhlgerichtsbezirke Köszeg, einschließlich der gleichnamigen Stadtgemeinde (Komitat Vas), in Ungarn nach den im Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern. Ferner ist auf Grund der wegen des Bestandes des Stäbchenrotlaufes von den k. k. Bezirkshauptmannschaften Unter-Gänserndorf und Rowytarg erlaffenen Verfügungen die Einfuhr von Schweinen aus den Grenz-Stuhlgerichts- bezirken Malaczka (Komitat Pozsony), Szepesofalva (Komitat Szepes) in Ungarn nach dem diesseitigen Gebiete verboten. Hingegen wird das wegen Bestandes der Schafpocken- seuche erlassene Verbot der Einfuhr von Schafen aus dem Grenz-Stuhlgerichtsbezirke Trencsen, einschließlich der gleichnamigen Stadtgemeinde (Komitat Modrus-Rieka) in Kroatien- Slavonien gerichtete Verbot hiemit aufgehoben. Dies wird im Rachhange zu den hierortigen Kundmachungen vom 28. April und 5. Mai 1904, ZZ. 18.780 und 19.872 (enthalten in den Amtsblättern zur „Linzer Zeitung" vom 4. und 11. Mai d. I., Nr. 50 und 53), zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Die vorstehenden Verfügungen treten sofort in Kraft. Hievon setze ich die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden infolge Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 16. Mai 1904, Nr. 10.305'X, zur entsprechenden Verlautbarung in die Kenntnis. Z. 11.016. Stehr, 23. Mai 1904. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Nr. 10.517/X. Kundmachung betreffend Einfuhrsbeschränkungen bezüglich des Verkehres mit Vieh aus dem Okkupationsgebiete nach Oberösterreich. Auf Grund des letzten ofstziellen Tierseuchenausweises der Landesregierung in Sarajevo findet die k. k. Statthalterei zufolge des Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 13. Mai d I., Z. 21.931, unter Aufrechthaltung der mit der hierortigen Kundmachung vom 13. Jänner 1900, Z. 510/11, hinsichtlich der Einfuhr von lebenden und geschlachteten Schweinen aus dem Okkupationsgebiete mittels Eisenbahn festgesetzten Bestimmungen und unter Aufhebung der hierortigen Kundmachung vom 14. März 1904, Z. 5540/X, bezüglich des Verkehres mit Vieh aus dem Okkupationsgebiete nachstehende Sperrmaßnahmen zu erlassen: Wegen des Bestandes der Schweinepest das Verbot der Einfuhr von Schweinen aus den Bezirken: Bjelina, Brcka, Cazin, Bosn.-Krupa, Bosn.-Novi, Priedor, Prnjavor, Sanskimost, Srebrenica, Tesany, Vlasenica und Zvornik. Die Bestimmungen über die Einfuhr von geschlachteten Schweinen im unzerteilten Zustande sowie von lebenden Schweinen aus den wegen Verseuchung gesperrten und von untergewichtigen Schweinen aus seuchenfreien Gebieten nach dem Schlachthause in Linz bleiben auch fernerhin in Kraft. Uebertretungen dieser Verfügungen, welche sofort in Wirksamkeit treten, werden nach den Bestimmungen des 8 45 des Gesetzes vom 24. Mai 1882 (R.-G.-Bl. Nr. 51), bezw. des § 46 des allgemeinen Tierseuchengesetzes vom 29. Februar 1880 (R.-G.-Bl. Nr. 351 geahndet. Von der k. k. oberösterreichischen Statthalterei. Linz, am 16. Mai 1904. Hievon setze ich die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden infolge Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 16. Mai 1904, Nr. 10.517/X, zur entsprechenden Verlautbarung in die Kenntnis. Z. 11.011. Steyr, 24. Mai 1904. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Infolge des Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 25. April l. I., Z. 7699, wird den Gemeinde- Vorstehungen mitgeteilt, daß der Prospekt für die deutsche Ausgabe des an die Stelle des bisher herausgegebenen „Spezialrepertoriums" getretenen „Gemeindelexikon" der im Neichsrate vertretenen Königreiche und Länder erschienen ist. Zufolge Statthalterei-Erlasses vom 16. Mai 1904, Nr. 1441/?™., wird die Beschaffung dieses für die öffentliche Verwaltung wichtigen Werkes umso nachdrücklicher empfohlen, als der stoffliche Inhalt des Gemeinde-Lexikons gegenüber den früher herausgegebenen Spezial-Ortsrepertorien in vieler Hinsicht vermehrt wurde. Auch mit Rücksicht auf die ungewöhnlich hoben Herstellungskosten erscheint es im Interesse der Kostenbedeckung wünschenswert, daß das Werk einen möglichst großen Absatz erziele. Die Gemeinde-Vorstehungen werden eingeladen, für die möglichste Verlautbarung Sorge zu tragen und sich an der Subskription sowohl selbst zu beteiligen als auch weitere Kreise zur Subskription auf dieses authentische Werk ein- zuladen, wozu bemerkt wird, daß für Aemter und Behörden bei Bestellung durch die Vorgesetzte Oberbehörde ein Nachlaß von 20 % vom Ladenpreise gewährt wird. Bestellungen sind h. a. bis längstens 20. Juni l. I. anzumelden. Der k. k. Statthaltereirat: Dr. Adolf Ritter v. Pitner. Redaktion und B-rlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haassche Buchdruckerei in Steyr.

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