Amtsblatt 1904/20 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

4 Außerdem ist auch das freie Herumlaufenlassen der Hunde im Ausstellungsterritorium nicht gestattet. Katzen dürfen nur in solchen Käfigen ausgestellt werden, aus welchen sie nicht entweichen können. Seitens der Veranstalter von derlei Ausstellungen und Schauen sind geeignete Vorkehrungen zu treffen, durch welche einerseits Verletzungen der Besucher durch die ausgestellten Tiere und andererseits Berührungen der Tiere durch die Besucher verhindert werden. Zu diesem Zwecke empfiehlt sich die Errichtung von etwa einem Meter von den Käfigen entfernten Barrieren. 5. Unmittelbar vor der Zulassung in den Ausstellungsraum und während der Dauer der Ausstellung sind die Tiere bezüglich ihres Gesundheitszustandes vom Amtstierarzte des Bezirkes, woselbst die Ausstellung oder Schau stattfindet, auf Kosten der Veranstalter zu untersuchen, bezw. zu überwachen. Derselbe hat auch die für die Tiere beigebrachten Zertifikate zu überprüfen und je nach Umständen das Angemessene zu verfügen. Mit ansteckenden Krankheiten behaftet befundene Tiere dürfen unter keiner Bedingung zugelassen werden. In solchen Fällen ist, wenn es sich um im Tierseuchengesetze benannte Krankheiten handelt, nach den Bestimmungen desselben vor- zugehen, wenn es sich aber um andere ansteckende Krankheiten handelt, sonst das Erforderliche zu veranlassen. 6. Der politischen Bezirksbehörde des Ausstellungsortes obliegt die Kontrolle hinsichtlich der Einhaltung obiger Vorschriften. Uebertretungen derselben werden nach dem Gesetze vom 29. Februar 1880, N.-G.-Bl. Nr. 35, bestraft. Dies wird unter Bezugnahme auf die h. o. Kundmachung vom 5. September 1903, Z. 19.113/X, allgemein verlautbart. Linz, am 5. Mai 1904. Von der L k. oberösterrcichischcn Statthalterci. Hievon setze ich die Gemeinde - Vorstehungen zur entsprechenden Verlautbarung und zur Darnachachtung in die Kenntnis. Der k. k. Statthaltereirat: Dr. Adolf Ritter v. Pitner. Redaktion und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannfchaft Steyr. — Haassche Buchdruckerei in Sieyr.

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