Amtsblatt 1904/16 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

3 die Kulturen, besonders aber für die Obstbäume, die eine gute Blütezeit versprechen, die Gefahr großer Beschädigungen durch Maikäferfraß. Demgemäß finde ich mich veranlaßt, den Gemeinde- Vorstehungen den h. ä. Erlaß vom 21. März 1903, Amtsblatt Nr. 14, betreffend die Bekämpfung der Maikäferplage, in Erinnerung zu bringen, und lade die Gemeinde- Vorstehungen ein, sofort im Einvernehnien mit den Schulleitungen das Geeignete zu verfügen. Insbesondere wäre für die rechtzeitige und ausgiebige Einsammlung der Käfer in den Morgenstunden Sorge zu tragen und sich wegen Vertilgung der gesammelten Insekten im Sinne der Anleitungen im obigen Erlasse zu benehmen. Ueber das Verfügte und den Erfolg der eingeleiteten Aktion wolle mir bis Ende Mai l. I. berichtet werden. Z. 741/B.-Sch.-N. Steyr, 17. April 1904. An alle Ortsschulräte und Zchulleitungen. Zufolge Erlaffes des k. k. Landesschulrates vom 11. April l. I., Z. 1637, werden die Ortsschulräte ermächtigt, an jenen Volksschulen, an denen das Schuljahr mit 1. Mai beginnt, den 2. Mai d. I. schulfrei zu geben, falls die Aufnahme und Einschreibung der Schüler und Schülerinnen sowie deren Zuteilung in die Klaffen und Abteilungen diese Maßnahme erfordert. Z. 8146. Steyr, 14. April 1904. An alle Gemeinde-vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Aommanden. Warnung vor dem Unterstützungsschwindler Josef Hold. Zufolge Erlasses der k. k. o.-ö. Statthalterei vom 8. April 1904, Z. 7216/11, verursacht der in Wörth, Bezirk Feldbach, heimatzuständige Josef Hold seiner Heimatsgemeinde dadurch, daß sich derselbe von fremden Gemeinden wiederholt Unterstützungen auf Rechnung der Gemeinde Wörth verabfolgen läßt, bedeutende Kosten. Demselben sind keinerlei Unterstützungen zu verabfolgen, vielmehr ist derselbe gegebenen Falles den schubpolizeilichen Vorschriften zu unterziehen. Z. 7877. Steyr, am 13. April 1904. An die Gemeinde -vorstehungen des Gerichtsbezirkes weyer. Raufchbraudfchutzimpfung. Die Rauschbrandschutzimpfung wird in diesem Jahre in der Zeit vom 30. April bis 18. Mai l. I. durchgeführt. Hievon setze ich die Gemeinden mit der Weisung in die Kenntnis, daß nachträgliche Anmeldungen zur Rauschbrand- schutzimpfung nicht mehr berücksichtigt werden. Z. 7949. Steyr, 13. April 1904. An alle Gemeinde-vorstehungen. Verkehr mit Rennpferden zwischen Oesterreich «nd den Ländern der ungarischen Krone. Das k. k. Ministerium des Innern hat mit dem Erlasse vom 28. März d. I., Z. 13.581, eröffnet, daß nach gepflogenem Einvernehmen mit dem kgl. ung. Ackerbauministerium sich künftighin der gegenseitige Verkehr mit Rennpferden zwischen dem diesseitigen Gebiete und den Ländern der ungarischen Krone in nachstehender Weise ab- zuwickeln hat. Rennpferde (Trabrennpferde), welche aus den im Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern zur Einfuhr nach den Ländern der ungarischen Krone bestimmt sind, können — ohne Rücksicht darauf, ob sie aus seuchenfreien oder unter Verkehrsbeschränkung stehenden Gebieten kommen — anstatt durch Viehpäffe mit Zertifikaten des Wiener „Jockey-Klubs" oder des „Wiener Trabrennvereines", bezw. des „Klubs der Herrenfahrer in Wien" gedeckt werden. Derlei Zertifikate haben das Siegel und Visum der betreffenden Korporation zu tragen sowie den Namen und Wohnort des Pferdebesitzers, das genaue Nationale des in Frage kommenden Pferdes, dessen Provenienz- und Bestimmungsort wie auch die amtstierärztliche Bestätigung des individuellen Gesundheitszustandes des Tieres und des seuchenfreien Zustandes des Etabliffements, in welchem das Pferd während der letzten 40 Tage untergebracht war, zu enthalten. Die analogen Bestimmungen haben für Rennpferde lTrabrennpferde) zu gelten, welche aus den Ländern der ungarischen Krone in die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder gelangen, wenn sie mit Zertifikaten des „Magyar lovar egyelet“, des „Urkoesisok szövetkerete“, des „Magyar ügetöverseny egyesület“ und des „Pozsonyi ügetöverseny egyesület“ gedeckt sind. Hievon setze ich die Gemeinde - Vorstehungen unter Bezugnahme auf die Erläffe der k. k. Statthalterei in Linz vom 14. November und 31. Dezember 1902, Nr. 24.471 und 28.398/X, verlautbart im h. a. Amtsblatte Nr. 49 ex 1902 und Nr. 5 ex 1903, zur eventuellen weiteren Veranlassung in die Kenntnis. Z. 8150. Steyr, 13. April 1904 An alle Gemeinde-vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Abwehr und Tilgung der Geflügelcholera und der Hühnerpest. Mit der in dem am 1. März 1904 ausgegebenen Stücke Nr. 20 des Neichsgesetzblattes verlautbarten Ministerial- Verordnung vom 17. Februar l. I. wurden die mit der Ministerialverordnung vom 29. März 1903, R.-G -Bl. Nr. 73, zur Abwehr und Tilgung der Geflügelcholera erlassenen Verfügungen ergänzt, bezw. abgeändert. Zugleich wurde angeordnet, daß diese geänderten Bestimmungen auch behufs Abwehr und Tilgung der Hühnerpest sinngemäß anzuwenden sind. Abgesehen von der Vorschrift des Art. I, § 1, der Verordnung, den Eisenbahntransport von Geflügelbehältnissen betreffend, deren Handhabung nach dem Gegenstände den Eisenbahnorganen obliegen wird, wurden die Vorschriften der Ministerial-Verordnung vom 29. März 1903, R.-G -Bl. Nr. 73, nur insoferne abgeändert, als die tierärztliche Untersuchung des zur Ausfuhr nach dem Auslande bestimmten Geflügels nicht wie bisher nur in den Austrittsstationen, sondern auch in den Verladestationen zugelassen werden kann. Hinsichtlich der Abwehr und Tilgung der Hühnerpest bestimmt die Verordnung, daß diesfalls die abgeänderten Vorschriften der Ministerial-Verordnung vom 29. März 1903, R.-G.-Bl. Nr. 73, sinngemäß in Anwendung zu bringen sind. Diesfalls wird zufolge des Erlaffes des k. k. Ministeriums des. Innern vom 1. März d. I., Z. 7982, auf den zur

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