Amtsblatt 1904/14 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

3 9. Stiftungen für Unterstützung oder Belohnung behördlicher Organe, 10. Stiftungen für Dienstbotenprämien, I I. Stiftungen für Förderung gewerblicher Zwecke, 12. Stiftungen für sonstige gemeinnützige Zwecke. II. Stiftungen für Zwecke des Unterrichtes, der Kunst und Wissenschaft: 1. Stiftungen für Erhaltung von Schulen, 2. Stiftungen für Anschaffung von Lehrmitteln und Schulrequisiten, 3. Stiftungen zur Unterstützung von Lehrern, 4. Stiftungen für Erziehungszwecke, 5. Stiftungen für Schülerprämien und Stipendien für Volksschüler, 6. Stiftungen zur Förderung künstlerifcher und wissen- schaftlicher Zwecke. III. Studienstiftungen: 1. Stiftungen für Hochschüler-Stipendien, 2. Stiftungen für Hoch- und Mittelschüler-Stipendien, 3. Stiftungen für Mittelschüler-Stipendien, 4. Stiftungen für Volks- und Mittelschüler-Stipendien, 5. Stiftungen für Stipendien an Fachlehranstalten. IV. Sonstige Stiftungen: 1. Stiftungen für bestimmte Familien zu Studien- und sonstigen Erziehungszwecken, 2. Stistungen für bestimmte Familien zur Versorgung im allgemeinen, 3. Stiftungen für sonstige Zwecke. Alle diese Stiftungen werden wieder gruppiert werden in jene, deren Verwaltung ihren Sitz in Linz hat, und in solche mit dem Sitze der Verwaltung außerhalb Linz. Zur Ermittlung der für die Stistungen-Statistik erforderlichen Daten ist die Mitwirkung sämtlicher Stistungs- organe notwendig. Den Gemeinden Garsten, Gleink, Sierning, Ternberg, St. Ulrich, Großraming, Lausa, Weher Markt, Eberstallzell, Kremsmünster Markt, Kremsmünster Land und Wartberg, welche, wie der Statthalterei bekannt ist, Stiftungen verwalten, werden die bezüglichen Fragebögen gleichzeitig mit diesem Amtsblatte mit der Weisung übermittelt, dieselben von den Verwaltungsorganen der Stiftungen gehörig ergänzen, eventuell berichtigen zu lassen, und sodann bis längstens 10. Juni 1904 wieder anher vorzulegen. In den mitfolgenden Fragebögen nicht ausscheinende Stiftungen sind in gleicher Art nachweisen zu lassen. Hiebei wird jedoch bemerkt, daß die von geistlichen Körperschaften oder Personen verwalteten Stiftungen ini Wege des bischöflichen Ordinariates in Linz zur Nachweisung gelangen. Bei manchen Stiftungen werden sich die Gemeinde- Vorstehungen mit den Pfarrvorständen ins Einvernehmen zu setzen haben. Gleichzeitig wird den Gemeinde-Vorstehungen über Erlaß der k. f Statthalterei in Linz vom 24. Februar 1904, Z. 4265/VIII, eröffnet, daß durch die Anlage dieses Stiftungen-Katasters weder den Stiftungen noch deren Verwaltungsorganen irgendwelche Kosten erwachsen. Sollten in noch anderen als den genannten Gemeinden Stiftungen bestehen, so werden die Gemeinde-Vorstehungen angewiesen, dieselben unter Benützung des nachstehenden Formulares bis längstens 10. Juni 1904 nachzuweisen oder in der gleichen Frist einen Fehlbericht zu erstatten. 6 G G

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