Amtsblatt 1904/13 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

2 zu bringen ist und daß die Uebertretung dieses Verbotes im Sinne der Ministerial-Verordnung vom 30. September 1857, R -G.-Bl. Nr. 19, geahndet wird. Es wird daher den Ortsschulräten und Schulleitungen der Erlaß des k. k. Landesschulrates vom 6. August 1895, Z. 1393 (Amtsblatt Nr. 35 der k. k. Bezirkshauptmannschaft vom 29. August 1895), in Erinnerung gebracht und werden die Schulleitungen unter persönlicher Verantwortung angewiesen, den gelegentlichen Schulbesuch seitens der etwa vorschriftswidrig auf die Wanderung mitgenommenen schulpflichtigen Kinder der obgenannten Personen und die Bestätigung dieses Schulbesuches in den sogenannten Wander-Schulnachrichtenbüchern nicht zu gestatten. Sollte sich der Fall ereignen, daß schulpflichtige Kinder von Hausierern, Schleifern, Drahtbindern, Kesselflickern rc., welche gegen das Verbot von ihren Eltern auf ' die Wanderung mitgenommen wurden, sich zum Schulbesuche melden, so sind denselben die Wander-Schulnachrichtenbiicher abzunehmen und diese sogleich unter Berichterstattung an den k. k. Bezirksschulrat einzusenden, der sodann wie in allen anderen ihm sonst bekannt werdenden Fällen sich wegen Abstellung dieses Unfuges an die politische Behörde wenden wird. Solche Kinder sind weder zum Schulbesuche zuzulassen, noch in die Amtsschriften einzutragen. Sofern es sich jedoch um Kinder solcher Personen handelt, welche nicht in die Kategorie der oberwähnten Wandergewerbetreibenden fallen, wie Schauspieler, Akrobaten, Menageriebesitzer,Ringelspielbesitzer,Krippenspielbesitzer, Ziegelschläger, Köhler rc., so wird es bei der bisherigen Gepflogenheit, nach welcher solche Kinder die Schule des jeweiligen Aufenthaltsortes zu besuchen haben und denen beim Abgänge der Schulbesuch zu bestätigen ist, zu verbleiben haben. Solche Kinder sind in der Matrik und im Klassenbuche zu verzeichnen und bezüglich der Absenzen wie die anderen zu behandeln, wobei auf die Staatsangehörigkeit derselben keine Rücksicht zu nehmen ist. ad Z. 69/B.-Sch.-R. Steyr, 28. März 1904. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten- Aommanden. Da bereits mit Erlaß der obersten Polizeibehörde vom 23. Jänner 1853, Z. 1121, den Hausierern und solchen Personen, welche im Umherziehen gewerbliche Verrichtungen betreiben (Schleifer, Drahtbinder, Kesselflicker, Geschirrhändler, Hadernsammler u. dgl.) verboten wurde, Kinder unter 14 Jahren mit sich zu führen, werden die Gemeinde-Vorstehungen unb k. k. Gendarmerie- Posten-Kommanden angewiesen, diese Personen strenge zu überwachen und im Falle des Dawiderhandelns unter Abnahme des Lizenzdokumentes h. a. zur Anzeige zu bringen. Z. 6513. Steyr, 28. März 1904. An alle Gemeinde-Vorstehungen und die Herren Gemeindeürzte als Jmpfarzte. Vornahme der Impfung und Wiederimpfung im Jahre 1904. Die k. k. Statthalterei für Oberösterreich hat mit Erlaß Z. 5593/V vom 14. März 1904 die Vornahme der diesjährigen Gemeinde- und Schulkinder-Jmpfnng angeordnet. Die Z u s a m m e n st e l l u n g der Liste der Jmpffähigen für die allgemeine Impfung hat mit Benützung des Impfausweises L des Vorjahres, aus dem die ungeimpft und erfolglos Geimpften nominell in das heurige Verzeichnis zu übertragen sind und auf Grund der vom Vorjahre verbliebenen Ziffern, dann aus den von den hochwürdigen Pfarrämtern beizustellen- den Matrikenauszügen über die seit der letzten Impfung Geborenen und aus dem Verzeichnisse der Eingewanderten zu erfolgen. Die Zahl der Geimpften sowie der Jmpferfolge rc. ist im Ausweise impfstationsweise zu summieren und zum Schlüsse die Gesamtsumme auszuweisen. Für die I m p f u n g e n in den S ch u l e n sind die im Vorjahre bereits benützten Drucksorten Impfausweis I und II zu verwenden und nach Anfertigung dem Jmpfarzte zu übergeben, welcher darauf zu sehen hat, daß sie ordentlich angelegt werden und daß alle Rubriken, insbesondere die Rubrik „die Impfung, respektive Wiederimpfung wurde unterlassen wegen" im entsprechenden Falle genau ausgefüllt seien. Auch ist wie bei der Gemeinde-Impfung die Zahl der Geimpften sowie der Jmpferfolge rc. im Ausweise impfstationsweise zu summieren und zum Schlüsse die Gesamtsumme auszuweisen. Nach vollendetem Jmpfgeschäfte sind sodann die gesamten A u s w e i s e, bei deren Ausfertigung die vom Vorjahre verbliebenen Ziffern genau zu berücksichtigen sind, abgeschlossen und von dem Gemeinde-Vorsteher und Jmpfarzte unterfertigt, anher einzusenden. Dem Jmpfakte sind die in allen Rubriken genau ausgefertigten Jmpf- programme beizuschließen. Parteien, welche ihr iinpfpflichtiges Kind aus nicht stichhältigen Gründen oder ohne Angabe eines Grundes dem Jmpfplatze nicht zuführen, sind im Wege der Gemeinde-Vorstehung nochmals für den Kontrolltag vor- zuladen. Zur Vorladung der Parteien sind die in der Druckerei Haas, Steyr, Grünmarkt, erhältlichen Drucksorten zu verwenden und bei Einsendung des Jmpf-Elaborates und unter Mitfertigung des Jmpfarztes demselben beizuschließen. Parteien, welche keiner dieser behördlichen Aufforderungen nachkommen, sind vom k. k. Amtsärzte protokollarisch einzuvernehmen und ist-gegen dieselben, falls sie der Vorladung nicht entsprechen sollten, im Sinne der kaiserlichen Verordnung vom 20. April 1854, R.-G.-Bl. Nr. 96, vorzugehen. Die mit der Leistung des Jmpfgeschäftes betrauten Herren Jmpfärzte haben alle Momente zu berücksichtigen und zu erheben, welche die Indolenz bezw. den Jndifferen- tismus der Bevölkerung gegen die Impfung verursachen, oder die offen kundgegebene Jmpfgegnerschaft begründen, und bei Vorlage der Jmpfpartikularien hierüber zu berichten. Als Jmpfärzte haben die Herren Gemeindeärzte zu fungieren. Die Gemeinde-Vorstehungen haben sich mit den den Gemeinden zugewiesenen Jmpfärzten bezüglich des Zeitpunktes und des Impf-Lokales zu vereinbaren und sodann Zeit und Ort der Impfung sofort behufs eventueller Kontrolle des Amtsarztes bei der Impfung anher bekannt zu geben; sollte ein oder der andere als Jmpfarzt bestimmte Arzt die Vornahme der Impfung ablehnen, ist dieses ebenfalls sogleich anher anzuzeigen. Die Jmpfstationen bleiben dieselben wie im Vorjahre.

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