4 Z. 5973. Steyr, 16. März 1904. An alle Gemeinde - Vorsehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden zur Kenntnisnahme. Tierseuchen-Ausweis für Hberösterreich in der Berichtsperiode vom 3. März bis 10. März 1904. I. Rotlauf der Schweine. Bestand der Seuche. 1. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde und Ortschaft Picht. Erloschen der Seuche. 2. Bezirk Urfahr: Gemeinde Altenberg, Ortschaft Oberweitrag ; Gemeinde Gramastetten, Ortschaft Türkstetten. 2. Schweinepest. Bestand der Seuche. Bezirk Urfahr: Gemeinde Alberndorf, Ortschaft Stelzendors. Erlöschen der Seuche. Bezirk Urfahr: Gemeinde und Ortschaft Gallneu- kirchen. Hievon setze ich die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden infolge Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 11, März 1904, Z. 5300/X, in die Kenntnis. Z. 6062. Stehr, 17. März 1904. An alle Gemeinde-Vorstehungen nnd k. k. Gendarmerie-Posten-ttommanden. Kundmachung des k. k. Ministeriums des Innern vom 10. März 1904, Z. 10.251, enthaltend Veterinär - polizeiliche Verfügungen in Betreff der Einfuhr von Klauentieren (Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen) aus Ungarn und Kroatien-Slavonien nach den im Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern. Wegen erfolgter Einschleppung der Schweinepest nach dem diesseitigen Gebiete verbietet das Ministerium des Innern die Einfuhr von Schweinen aus dem Bezirke Petriuja einschließlich der gleichnamigen Stadtgemeinde (Komitat Zagreb) in Kroatien-Slavonien nach den im Reichs- rate vertretenen Königreichen nnd Ländern. Ferner ist auf Grund der wegen des Bestandes der Maul- und Klauenseuche von den k. k. Bezirkshauptmannschaften Lisko und Sanok erlassenen Verfügungen die Einfuhr von Klauentieren (Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen) aus dein Grenz-Stuhlgerichtsbezirke Homonna (Komitat Zemplen) sowie auf Grund der wegen des Bestandes der Schweinepest von der k. k. Bezirkshauptmannschaft Feldbach erlassenen Verfügung die Einfuhr von Schweinen aus dein Grenz- Stuhlgerichtsbezirke Szentgotthard (Komitat Vas) in Ungarn nach dein diesseitigen Gebiete verboten. Hingegen iverden die gegen die Einfuhr von Klauentieren (Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen) aus den Grenz - Stuhlgerichtsbezirken Szenic (Komitat Ryitra), Ma- laczka (Komitat Pozsony), sowie gegen die Einfuhr von Schweinen aus dein Grenz-Stuhlgerichtsbezirke Maraszombat (Komitat Vas) in Ungarn und aus den Grenzbezirken Cabar, Delnice (Komitat Modrus-Rieka) in Kroatien-Slavonien gerichteten Verbote aufgehoben. Das nunmehr kraft des bestehenden Uebereinkommens gemäß Artikel I, Absatz 2, der Ministerial-Verordnung vom 22. September 1899 (R.-G.-Bl. Nr. 179) bis zum vierzigsten Tage nach Erlöschen der Seuche geltende Verbot der Einfuhr von Klauentieren aus den durch Maul- und Klauenseuche verseucht gewesenen Gemeinden Jablonic (Stuhlgerichtsbezirk Szenic), Gajar (Stuhlgerichtsbezirk Malaczka), ferner die Einfuhr von Schweinen aus der durch Schweinerotlauf verseucht gewesenen Gemeinde Bodohegy (Stuhlgerichtsbezirk Muraszombat) in Ungarn und endlich der Einfuhr von Schweinen aus den durch Schweinepest verseucht gewesenen Gemeinden Gerovo (Bezirk Cabar), Lic (Bezirk Delnice) in Kroatien-Slavonien, sowie deren Nachbargemeinden wird durch die Aufhebung der gegen die genannten Bezirke bestandenen Verbote nicht berührt. Dies wird im Nachhange zu den hierortigen Kundmachungen vom 24. und 25. Februar und 1. März 1904, ZZ. 7978, 8152 und 8729 (enthalten in den Amtsblättern zur „Linzer Zeitung" vom 28. Februar, 5. und 12. März d. I., Nr. 24., 26. und 28) zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Die vorstehenden Verfügungen treten sofort in Kraft. Hievon setze ich die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden infolge Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 12. März 1904, Nr. 5466/X, zur entsprechenden Verlautbarung in die Kenntnis. Z. 6223. Steyr, 20. März 1904. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden. Nr. S540/X. Kundmachung betreffend Einfuhrsbeschränkungen bezüglich des Verkehres mit Vieh aus dem Okkupationsgebiete nach Oberösterreich. Auf Grund des letzten offiziellen Tierseuchenausweises der Landesregierung in Sarajevo findet die k. k. Statthalterei zufolge des Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 9. März d. I., Z. 10.693, unter Aufrechthaltung der mit der hierortigen Kundmachung vom 13. Jänner 1900, Z. 510/11, hinsichtlich der Einfuhr von lebenden und geschlachteten Schweinen aus dem Okkupationsgebiete mittels Eisenbahn festgesetzten Bestimmungen und unter Aufhebung der hierämtlichen Kundmachung vom 12. Jänner 1904, Z. 725/X, bezüglich des Verkehres mit Vieh aus dem Okkupationsgebiete, nachstehende Sperrmaßnahmen zu erlassen: Wegen des Bestandes der Schweinepest das Verbot der Einfuhr von Schweinen aus den Bezirken: Brcka, Dervent, Bosn.-Krupa, Priedor, Prnjavor, Sanskimost und Tesany. Die Bestimmungen über die Einfuhr von geschlachteten Schweinen im unzerteilten Zustande sowie von lebenden Schweinen aus den wegen Verseuchung gesperrten und von untergewichtigen Schweinen aus seuchenfreien Gebieten nach dem Schlachthause in Linz bleiben auch fernerhin in Kraft. Uebertretungen dieser Verfügungen, welche sofort in Wirksamkeit treten, werden nach den Bestimmungen des § 45 des Gesetzes vom 24. Mai 1882 (R.-G.-Bl. Nr. 51), bezw. des § 46 des allgemeinen Tierseuchengesetzes vom 29. Februar 1880 (R.-G.-Bl. Nr. 35) geahndet. Linz, am 14. März 1904. Von der k. k. oberösterrcichischen Statthalterei.
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