3 Z. 420/B.-Sch.-R. Steyr, 9. März 1904. An sämtliche Ortsschulräte. Wegentschädigungsbeträge. Nachdem Fälle vorgekommen sind, daß die Wegentschädigungsbeträge für die Erteilung des Religionsunterrichtes von den Ortsschulräten den Religionslehrern nicht zu den vorgeschriebenen Terminen ausgezahlt wurden, wird im Sinne der landesschulrätlichen Erlässe vom 18. Oktober 1889, Z. 2483 (V.-Bl d. L. - Sch. - R. Nr. 13), vom 27. Dezember 1889, Z. 3034 (V.-Bl. d. L.-Sch.-R. Nr. 14), und vom 29. Juni 1900, Z. 2118 (V.-Bl. d. L.-Sch.-R. Nr. 8), neuerdings eingeschärft, daß die bezüglichen Wegentschädigungsbeträge, insofern nicht zwischen den betreffenden Religionslehrern und den Schulgemeinden hinsichtlich der Auszahlungstermine ein anderweitiges Uebereinkommen besteht, in halbjährigen Dekursivraten am 30. April und 81. Oktober jeden Jahres von den Ortsschulräten den Religionslehrern auszuzahlen und daß diese Termine genau einzuhalten sind. Die Ortsschulräte haben nach geleisteter Zahlung die nach Vorschrift des landesschulrätlichen Erlaffes vom 27. Dezember 1889, Z. 3034 (V.-B. d- L.-Sch.-R. Nr. 14), ausgefüllten Anspruchsausweise halbjährig nachhinein bis längstens Ende Mai, beziehungsweise Ende November jeden Jahres unmittelbar dem o.-ö. Landesausschuffe vorzulegen. Hievon werden die Ortsschulräte zufolge landesschul- rätlicheu Erlasses vom 15. Februar l. I., Z. 651, zur Darnachachtung in Kenntnis gesetzt. Z. 441/B.-Sch.-R. Steyr, 9. März 1904. An sämtliche Schulleitungen. Unter Bezugnahme auf die Verordnung des k. k. Ministeriums für Kultus nud Nuterricht vom 24. Februar 1902, Z. 36.991 ex 1901 (landesschulrätlicher Erlaß vom 10. März 1902, Z. 873), uud aus den Erlaß des k. k. Ministeriums für Kultus und Unterricht vom 12. September 1903, Z. 29.725 (landesschulrätlicher Erlaß vom 16. September 1903, Z. 3937), womit die Ausgabe neuer Auflagen der „Regeln für die deutsche Rechtschreibung nebst Wörterverzeichnis" veröffentlicht worden ist, werden die Schulleitungen darauf aufmerksam gemacht, daß int k. k. Schulbücherverlage in Wien nunmehr von oben genanntem Regeln- und Wörterverzeichnisse auch eine „Kleine Ausgabe mit einheitlichen Schreibweisen" zum Preise von 20 h per Exemplar erschienen ist, deren Verwendung an den Schulen neben der ursprünglichen amtlichen Ausgabe dieses Lehrmittels zulässig ist. Hievon werden die Schulleitungen zufolge Erlasses des k. k. Landesschulrates vom 4. März l. I., Z. 1044, in Kenntnis gesetzt. Z. 461/B.-Sch.-R. Steyr, 14. März 1904. An alle Ortsschulräte und Schulleitungen. Schulbeschreibung pro 1904/05. Die Ortsschulräte und Schulleitungen werden hiemit angewiesen, unter genauer Beachtung des Erlasses des k. k. Landesschulrates vom 7. März 1877, Z. 779, die Schulbeschreibung von Haus zu Haus vorzunehmen und die Schul- befchreibungsakten bis 15. Mai (Kremsmünster bis 1. Oktober) hieramts vorzulegen. Die Schulbeschreibungsakten haben zu enthalten: a) Verzeichnis sämtlicher im schulpflichtigen Alter stehenden Kinder des Schulsprengels. (Die auch in dieser Tabelle stattzufindende Verzeichnung der Kinder von 6 bis 14 Jahren, die aber die eigene Schule nicht besuchen — andere Schule, Privatunterricht, körperliches oder geistiges Gebrechen —, ist in der Rubrik „Anmerkung" ersichtlich zu machen.) b) Verzeichnis der schulpflichtigen Kinder, welche die eigene Schule nicht besuchen. (Das sind die in der Tabelle a in der Rubrik „Anmerkung" bezeichneten. — Bei An- süngern, die wegen eines körperlichen oder geistigen Gebrechens die Schule nicht besuchen können, ist ein ärztliches Zeugnis beizuschließen.) o) Verzeichnis derjenigen Kinder, die mit Erlaubnis des Ortsschulrates vor vollendetem 6. Lebensjahre die Schule besuchen. (Die Erlaubnis muß auf einem Sitzungsbeschluß beruhen. Ferner werden die Ortsschulräte bei Gewährung derartiger Erlaubnisse auf die genaue Beobachtung des landesschulrätlichen Erlaffes vom 8. Dezember 1880, Z. 5071, neuerdings hingewiesen.) <1) Verzeichnis derjenigen Kinder, die mit Erlaubnis des Ortsschulrates aus fremden Schulsprengeln die Schule besuchen. e) Anzeige der Schulleitung an den Ortsschulrat, ob alle zum Schulbesuche Verpflichteten an dem Unterrichte teilnehmen. f) Summarischer Ausweis. ^a Das Verzeichnis der in dem Schulsprengel wohnenden Kinder evangelischer Konfession ist nicht den Schulbeschreibungs- / ■ akten beiz »fügen, sondern separat an den k. k. Bezirksschulrat zu übersenden. Ebenso ist mit dem Berichte über die / ^'^ , Klassenverteilung zu verfahren. Z. 5473. Steyr, 14. März 1904. An alle Gemeinde-Vorstellungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Aommanden. Aufhebung einer Polizeiaufsicht. Die am 29. Jänner 1884 in Wien geborene, bisher nach St. Ulrich, polit. Bezirk Steyr Land, zuständige Dienstmagd Maria Eber, welche mit dem Erkenntnisse der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 12. Mai 1903, ad Z. 6947, auf Grund des Urteiles des k. k. Kreisgerichtes St. Pölten vom 22. April 1903, Nr. 108/3/18, unter Anweisung der Ortsgemeinden St. Ulrich und Garsten auf die Dauer von einem Jahre (Beginn am 22. Oktober 1903, Ende am 21. Oktober 1904) unter Polizeiaufsicht gestellt wurde, hat durch die am 14. Februar 1904 erfolgte Ver- ehelichung mit dem nach Stadt Steyr zuständigen Fabriksarbeiter Johann Kleinschmied das Heimatrecht in der Stadt Steyr erworben. Nachdem die Genannte hiedurch das Recht des ungestörten Aufenthaltes in ihrer neuen Heimatgemeinde Steyr im Sinne des § 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1863, R.-G.-Bl. Nr. 105, erworben hat, finde ich das vorerwähnte h. ä. Polizeiaufsichtserkenntnis aus diesem Grunde aufzuheben.
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