2 5734. Steyr, 12. März 1904. An alle Gemeinde - Vorsehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Betreffend die Anzeige wegen sicherheitsgefährlichem Borgehen bei Wartung von Dampfkesseln. Es ist vorgekommen, daß ein Kesselwärter von der Gendarmerie wegen sicherheitsgefährlichen Vorgehens bei Wartung eines Dampfkessels dem Gerichte angezeigt worden war, ohne daß der zuständige k. k. Dampfkessel-Prüfungs- komnlissär hievon in Kenntnis gelangte, weil es unterlassen wurde, diesem hievon Mitteilung zu machen. Auf Grund des Erlasses der k. k. o.-ö. Statthalterei in Linz vom 16. Februar 1904, Z. 3131/VI, werden die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Kom- manden angewiesen, in jedem Falle, in welchem auf was immer für eine Art zur Kenntnis kommt, daß in die Verläßlichkeit eines Dampfkessel-, Dampfmaschinen-, Lokomotiv- oder Dampfschiffsmaschinen-Wärters Zweifel gesetzt werden müssen, hievon den zuständigen Dampfkessel-Prüfungskommissär der k. k. Statthalterei in Linz und bei Lokomotivführern auf öffentlichen Bahnen die k. k. General-Inspektion der österreichischen Eisenbahnen zu verständigen. Es wird dann Sache des k. k. Dampfkessel-Prüfungs- Kommiffärs oder der k. k. General-Inspektion sein, die nötigen Erhebungen zu Pflegen, und wenn das Verschulden eines Wärters vorliegt, die zeitliche oder gänzliche Entziehung des Wärterzeugnisses bei der Statthalterei zu beantragen, oder wegen Bestrafung des Wärters, falls dies noch nicht geschehen, bei Gericht die Anzeige zu erstatten oder lediglich nur mit einer Verwarnung gegen denselben vorzugehen. Z. 5639. Steyr, 14. März 1904. An alle Gemeinde -vorstehungen. Gebührenfreiheit telegraphischer Anzeigen. Mit der im Post- und Telegraphen-Verordnungsblatte Nr. 9 vom 30. Jänner 1904 verlautbarten Verordnung des k. k. Handelsministeriums vom 27. Jänner 1904, Z. 4201, ist den an die politischen Behörden gerichteten telegraphischen Anzeigen über Blattern und blatternver- dächtigc sowie über Flecktyphus und flecktyphusverdächtige Erkrankungen die Gebührenfreiheit in demselben Umfange eingeräumt wordeit, in welchen sie mit den Handelsministerial- Berordnungen vom 8. November 1902, Z. 53.951, (Post- und Telegraphen - Verordnungsblatt Nr. 119 ex 1892, S. 765) und vom 28. September 1900, Z. 48.419, (Post- und Telegraphen-Verordnungsblatt Nr. 76 ax 1900, S. 443) den telegraphischen Anzeigen über Cholera- resp. Pestausbrüchen zugestanden worden ist. Die Telegraphen - Annahmestellen sind angewiesen worden, darauf zu achten, daß derartige Telegramme auf den unumgänglich notwendigen Umfang eingeschränkt bleiben. Z. 5735. Steyr, 12. März 1904. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Hausierhandel - Berbot. Laut der an das k. k. Ministerium des Innern gelangten Mitteilung des kgl. ung. Handelsministeriums vom 9. Jänner 1904, Z. 82.305, wurde die Ausübung des Hausierhandels auf dem Gebiete der Gemeinde Kispest im Komitat Pest-Pilis-Solt-Kiskun, unter Aufrechthaltung der im ß 17 der bestehenden Hausiervorschriften und in den diesen Paragraphen ergänzenden Nachtragsverordnungen den Bewohnern gewisser Gegenden gewährten Rechte, verboten. Hievon werden die Gemeinde-Vorstehungen zufolge Erlasses der k. k. o.-ö. Statthalterei in Linz vom 19. Februar 1904, Z. 3462/ VIII, zur Verständigung der interessierten Parteien in die Kenntnis gesetzt. & 5751. Steyr, 13. März 1904. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Hausierverbot. Zufolge Erlaffes der k. k. o.-ö. Statthalterei vom 19. Februar 1904, Z. 3463/VIII, wurde die Ausübung des Hausierhandels auf dem Gebiete der Gemeinde Bajmok, Komitat Bacs-Bodrog, unter Aufrechthaltung der im § 17 der bestehenden Hausiervorschriften und in den diesen Paragraphen ergänzenden Nachtragsverordnungen den Bewohnern gewisser Gegenden gewährten Rechte, verboten. Hievon werden die Gemeindevorstehungen mit Beziehung auf 8 10 des Hausierpatentes in Kenntnis gesetzt. Z. 5812. Steyr, 14. März 1904. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Hausier - Berbot. Laut der an das k. k. Ministerium des Innern gelangten Mitteilung des königl. ung. Handelsministeriums vom 15. Jänner 1904, Z. 1868/VIII ex 1904, wurde die Ausübung des Hausierhandels auf dem Gebiete der Gemeinden Liptö-Szent-Miklös und Rüzsrlhegy soivie des Kurortes Koritnyicza (Komitat Liptö), unter Aufrechthaltung der im § 17 der bestehenden Hausiervorschriften und in den diesen Paragraphen ergänzenden Nachtragsverordnungen den Bewohnern gewisser Gegenden gewährten Rechte, verboten. Hievon werden die Gemeinde-Vorstehungen über Erlaß der k. k. o.-ö. Statthalterei in Linz vom 23. Februar 1904, Z. 3887/VIII, zur Verständigung der interessierten Parteien in die Kenntnis gesetzt. Z. 401/B.-Sch.-N. Steyr, 9. März 1904. Konkurs - Ausschreibung. An der dreiklassigen Volksschule in Bad Hall kommt eine neu systemisierte Lehrerstelle I. Klasse zur endgültigen Besetzung. Mit dieser Stelle sind ein Jahresgehalt von 1400 K, die Dienstalterszulagen per 200 K und ein Quartiergeld im Ausmaße von 35 % des Grundgehaltes verbunden. Bewerber um diese Stelle haben ihre mit dem Reife- und Lehrbefähigungszeugnisse und einer Dienstestabelle belegten Gesuche im vorschriftsmäßigen Dienstwege binnen drei Wochen vom Tage der ersten Einschaltung dieser Konkurs-Ausschreibung im Amtsblatts der „Linzer Zeitung" hieramts einzubringen.
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2