6 Z. 4425. Steyr, am 26. Februar 1904. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden Z. 3934/X. Kundmachung betreffend die Einfuhr von Schweinen aus Galizien nach Oberösterreich. Zufolge des Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 19. Februar 1904, Z. 4619, findet die k. k. Statthalterei die Kundmachungen vom 3. Jänner 1901, Z. 126, vom 12. Dezember 1901, Z. 24.182, und vom 25. Oktober 1903, Z. 22.752, außer Wirksamkeit zu setzen und für die Einfuhr von Schweinen aus Galizien nachstehendes anzuordnen: 1. Die Einfuhr von Schlachtschweinen nach Oberösterreich ist aus seuchenfreien Gemeinden Galiziens mit Ausnahme der politischen Bezirke Borszezow, Husiatyn, Skatat, Zbaraz, Brody, Kamionka strum., Sokal, Rawa, Ruska, Cieszanow, Jaroslau, Lancut, Nisko und Tarnobrzek ohne jede weitere Beschränkung gestattet, insofern« die Ausfuhr von Schweinen nicht durch besondere Anordnungen der k. k. Statthalterei in Lemberg temporär verboten ist. 2. Aus den genannten 13 politischen Bezirken wird die Einfuhr von Schlachtschweinen nur unter nachstehenden Bedingungen zugelassen: Zur sofortigen Schlachtung bestimmte Schweine dürfen aus seuchenfreien Gemeinden der 13 genannten politischen Bezirke Galiziens a) nach den öffentlichen Schlachthäusern in Gmunden, Jschl und Linz und b) nach jenen Orten eingeführt werden, welche Sitz einer Bezirkshauptmannschaft oder eines mit der Führung der Geschäfte der politischen Verwaltung betrauten Magistrates sind. In den Schlachthäusern müssen die Tiere spätestens 5 Tage nach der Ausladung geschlachtet werden, soferne sie dort nicht innerhalb dieser Zeit nach einem anderen Orte veräußert worden sind, wo sich ein öffentliches Schlachthaus befindet. In diesem letzteren Schlachthause, aus welchem die Tiere in lebendem Zustande nicht mehr gebracht werden dürfen, muß deren Schlachtung jedenfalls innerhalb der Frist von 4 Tagen, von der letzten Ausladung an gerechnet, vorgenommen werden. Tiere, welche nach einem der unter b) bezeichneten Orte gebracht worden sind, müssen dortselbst längstens binnen drei Tagen nach ihrer Ausladung geschlachtet werden. Die Neberwachunq dieser Vorschrift und die Anordnung der zur Verhütung einer Seuchenverschleppung etwa erforderlichen Maßnahmen obliegt dem Amtstierarzte (l. f. Bezirkstierarzte oder magistratischen Tierarzte) von amts- wegen. Wenn in solchen Fällen die Beschau an der Station nicht vom Amtstierarzte vorgenommen wird, hat das betreffende Beschauorgan den Amtstierarzt unverzüglich von dem Einlangen der Tiere zu benachrichtigen. Schweinetransporte, unter welchen im Schlachthause, in der Ausladestation oder am Bestimmungsorte ein oder mehrere pestkranke oder pestverdächtige Tiere vorgefunden werden, sind sofort der Tötung auf Gefahr und Kosten der Partei zu unterziehen, ohne daß die Bestimmungen der kaiserl. Verordnung vom 2. Mai 1899, bezw. vom 15. September 1900 (R.-G.-Bl. Nr. 81, bezw. 154) auf solche Tiere Anwendung zu finden hätten. Die Einfuhr von Nutz- und Zuchtschweinen aus Galizien nach Oberösterreich bleibt im allgemeinen verboten. Dieselbe ist jedoch aus jenen Gebieten der politischen Bezirke Biala, Bochnia, Brzesko, Chrzanow, Dabrowa, Gorlice, Grybow, Jaslo, Krakau und Stadtgebiet Krakau, Krosno, Limanowa, Mielec, Myslenice, Nowytarg (Neumarkt), Neu- sandec, Podgorze, Pilzno, Ropczyce, Tarnow, Wadowice, Wielicka und Zywiec (Saybusch), in welchen die Markierung und Katasirierung der Schweine durchgeführt ist, unter der Bedingung gestattet, daß die zur Ausfuhr bestimmten Tiere nachweislich mindestens 40 Tage in diesem Gebiete gestanden und die in Betracht kommenden Gemeinden seit 40 Tagen von der Schweinepest frei sind. Aus seuchenfreien Gemeinden der übrigen Gebiete der genannten politischen Bezirke, wo die Schweine noch nicht gekennzeichnet sind, ist die Einfuhr von Nutz- und Zuchtschweinen nach Oberösterreich nur dann gestattet, wenn die zur Ausfuhr bestimmten Tiere amtlich mit Ohrmarken versehen, 40 Tage abgesondert gehalten wurden und nach Ablauf dieser Zeit sich völlig seuchenunbedenklich erwiesen haben. Von dem Abgehen solcher Schweine nach Oberösterreich ist die politische Behörde I. Instanz des Bestimmungsortes der Tiere seitens der galizischen Behörden rechtzeitig telegraphisch zu verständigen. Auf den Viehpässen müssen die zur Ausfuhr aus Galizien bestimmten Schlachtschweine ausdrücklich als solche bezeichnet sein. Die Ausfuhr von Nutz- und Zuchtschweinen aus Galizien wird nur dann zugelassen werden, wenn die Bedingungen, unter welchen diese Ausfuhr zulässig ist, tatsächlich zutreffen, was ebenfalls auf den betreffenden, für diese Kategorie von Schweinen auszufertigenden Viehpässen vermerkt werden niuß. Diese Verfügungen treten zufolge des zitierten Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern ain 1. März 1904 in Wirksamkeit. Uebertretungen derselben werden nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 24. Mai 1882 (R.-G.-Bl. Nr. 51) geahndet. Für den k. k. Statthalter: Wiikenbnrg m. p. Hievon setze ich die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden infolge Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 23. Februar 1904, Nr. 3934/X^ mit dem Auftrage in die Kenntnis, den Handel mit Nutzschweinen schärfstens zu überwachen, etwa sich ergebende Anstände sofort anher anzuzeigen und dafür Sorge zu tragen, daß von Seite der Händler die Normen, welche von Seite der k. k. Statthalterei mit dem Erlaffe vom 29. Juni 1900, Nr. 112.818/11, herausgegeben und im h. a. Amtsblatt Nr. 28 ex 1900 bekanntgegeben worden sind, von den Schweinehändlern genauestens befolgt werden. Z. 4737. Steyr, 2. März 1904. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Aommanden. Die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie- Posten-Kommanden werden hiemit auf die im amtlichen Teile der „Linzer Zeitung" Nr. 24 enthaltene Kundmachung der k. k. Statthalterei in Linz vom 26. Februar 1904, Nr. 4239/X, betreffend die Einfuhr von Vieh und Fleisch aus den Ländern der ungarischen Krone in die diesseitige Reichshälfte zur besonderen Beachtung aufmerksam gemacht.____________________ _
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