5 gewesenen Gemeinde Cirkvenica (Bezirk Cirkvenica), sowie deren Nachbargemeinden wird durch die Aufhebung der gegen die genannten Bezirke bestandenen Verbote nicht berührt. Dies wird im Nachhange zu den h. o. Kundmachungen vom 4. und 10. Februar 1904, ZZ. 4755 und 5235 ^enthalten in den Amtsblättern zur ,,Linzer Zeitung" vom 11. und 17. Februar d. I., Nr. 17 und 19), zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Die vorstehenden Verfügungen treten sofort in Kraft. Hievon setze ich die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie - Posten - Kommanden infolge Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 20. Februar 1904, Nr. 3804/X, zur entsprechenden Verlautbarung in die Kenntnis. Z. 4424. Steyr, 27. Februar 1904. An alle Gemeinde - Vorsehungen und insbesondere an jene des Gerichtsbezirkes Weyer. Entschädigung für an Rauschbrand gefallene Rinder. Die k. k. Statthalterei in Linz hat mit dem Erlasse vom 22. Februar 1904, Nr. 2881/X, die Normen anher bekanntgegeben, welche der o.-ö. Landeskulturrat betreffend die Entschädigung der Viehbesitzer für jene Rinder, welche gegen Nauschbrand schutzgeimpft entweder an Jmpfrausch- brand oder innerhalb des Kalenderjahres an natürlichem Nauschbrand zugrunde gegangen sind, mit dem Erlasse vom 29. Jänner l. I., Z. 1010, festgesetzt hat. Unter Einem werden dieselben den Gemeinde-Vorstehungen mit dem Auftrage zur Kenntnis gebracht, die weitgehendste Verlautbarung hierüber unter den interefsierten Kreisen sofort zu veranlassen. Falls sich auf Grund dieser zu gewährenden Entschädigung weitere Viehbesitzer entschließen wollten, ihre Jungrinder noch in diesem Jahre der Rauschbrandschutzimpfung zu unterwerfen, so haben dieselben die Anmeldungen zur Beteiligung an der Impfung längstens innerhalb acht Tagen den Gemeinde-Vorstehungen zu überbringen, welche sodann unverzüglich anher vorzu- legen sind, damit der Impfstoff noch rechtzeitig bestellt werden kann. R o r m e » Abschrift, betreffend die Entschädigung der Viehbesitzer für jene Rinder, welche gegen Nauschbrand schutzgeimpft entweder an Jmpf- rauschbrand oder innerhalb des Kalenderjahres an natürlichem Nauschbrand zugrunde gegangen sind. Der o.- ö. Landeskulturrat gewährt auf Grund der vom o.-ö. Landtage bewilligten Subventionen den in Rauschbrandgebieten der politischen Bezirke Steyr und Kirchdorf ansässigen Viehbesitzern bei dem Vorkommen der oben angeführten Rauschbrandfülle bei geimpften Rindern eine Entschädigung im Höchstbetrage von 80 % des nach den unten angeführten Bestimmungen ermittelten Schätzungswertes unter folgenden Bedingungen: 1. Jeder Viehbesitzer der bezeichneten Gebiete ist verpflichtet, sobald er an einem Rinde Erscheinungen wahrnimmt, welche das Auftreten des Rauschbrandes kennzeichnen, oder wenn Rinder unter derartigen Erscheinungen zugrunde gegangen sind, den Bestimmungen des §15 des allgemeinen Tierseuchengesetzes gemäß unverzüglich der zuständigen Ge- meinde-Vorstehung die Anzeige zu erstatten. Letztere hat behufs Feststellung des Sachverhaltes durch den Amtstierarzt unter genauer Angabe der erforderlichen Daten sofort die politische Bezirksbehörde, wenn möglich im telegraphischen Wege, hievon zu verständigen. 2. Der Amtstierarzt wird im Vereine mit dem Ge- meindevorstande oder Stellvertreter den Sachverhalt an Ort und Stelle feststellen und insbesonders auch klarlegen, ob das an Rauschbrand gefallene Tier tatsächlich der Impfung unterzogen wurde, und die Angaben des Besitzers in Bezug auf die Identität des Tieres und deren Richtigkeit prüfen. Zur Feststellung der Identität sind die geimpften Tiere an der inneren Fläche des linken Ohres mit der Tätowier- marke R zu versehen. 3. Die Ermittlung des Wertes eines gefallenen Tieres behufs Schadloshaltung des Viehbesitzers erfolgt durch den Amtstierarzt und den Gemeinde-Vorsteher oder seinen Stellvertreter. Als Schätzwert gilt bei Zucht- und Nutzrindern der laufende Marktwert in dem Nährzustande, in welchem sich dasselbe zur Zeit der Verendung vorfand. Ueber das Ergebnis der Schätzung ist eine Schätzungsliste zu verfassen, welche von den Kommissionsmitgliedern zu unterfertigen und in der Rubrik „Anmerkung" eventuell mit den erforderlichen Bemerkungen über die Gründe der Zu- oder Aberkennung der Entschädigung versehen, von der betreffenden Gemeinde-Vorstehung unverzüglich an den o.-ö. Landeskulturrat einzusenden ist. 4. Die Entschädigung erfolgt mit 80 % des nach Punkt 3 ermittelten Schätzungswertes und findet nur für gegen Rauschbrand schutzgeimpfte Tiere statt, and zwar für solche, welche entweder an Jmpfrauschbrand oder im Lause des Kalenderjahres an natürlichem Nauschbrand in Abgang gekommen sind. 5. Eine Entschädigung wird nicht geleistet, wenn der Besitzer die im Punkt 1 vorgeschriebene sofortige Anzeige an die Gemeinde-Vorstehung unterläßt und den auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen angeordneten Veterinär - polizeilichen Maßnahmen nicht genau entspricht. 6. Im Falle geimpfte Rinder zur Sömmerung auf Alpenweiden anderer Länder getrieben werden, hat der betreffende Besitzer nur dann einen Anspruch auf eine Entschädigung, wenn derselbe den Wechsel des Standortes des geimpften Rindes dem Gemeinde-Vorsteher anzeigte. Letzterer hat den o.-ö. Landeskulturrat hievon in die Kenntnis zu setzen, welcher behufs eventueller Schadloshaltung des Besitzers bei dem Auftreten des Rauschbrandes bei diesem Tiere das weitere im Sinne der vorstehenden Bestimmungen veranlassen ivird. Im Falle als ein geimpftes Tier innerhalb des Rauschbrandgebietes in einen anderen Besitz übergeht, bleibt der Entschädigungsanspruch aufrecht. 7. Die von Seite des o.- ö. Landesknlturrates den Besitzern zuerkannte Entschädigung ist binnen vier Wochen nach Einlangen der Anzeige über den Schadenfall beim o.-ö. Landeskulturrate flüssig zu machen. 8. Gegen die Zu- oder Aberkennung oder die Bemessung der Entschädignng steht der Partei eine Berufung nicht offen. 9. Im Falle der Gründung von Lokalverbänden der o.-ö. Landes - Viehversicherung in den betreffenden Rauschbrandgebieten behält sich der Landeskulturrat vor, weitere Vorschläge an den Landesausschuß zu erstatten. Sekretariat des Landeskulturrates für Oberösterreich.
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2