2 Vorstehungen und t. k. Gendarmerie - Posten - Kommanden angewiesen, dafür Sorge zu tragen, daß die Beobachtung der Bestimmungen der Statthalterei - Verordnung vom 20. Juli 1901, L.-G.- u. V.-Bl. Nr. 19, betreffend das Fahren mit dem Automobilwagen und dem Motorrade auf allen öffentlichen Straßen und Wegen, und insbesondere der §§ 19, 21, 22, 23 und 24 dieser Verordnung strenge eingehalten werden. Z. 3717. Steyr, 25. Februar 1904. An alle Gemeinde-vorstehungen. Die Abgabe des Präparates „Essigsaure Tonerde" betreffend. Ueber eine Eingabe des steirischen Apothekergremiums, es möge für das von Aerzten häufig verordnete, nicht offi- zinelle Präparat „Essigsaure Tonerde", welches aus Alaun, kryst. essigsaurem Blei und destilliertem Wasser im Verhältnisse von 1:5:100 bestehe, eine kurze deutsche Bezeichnung festgesetzt werden, damit Verwechslungen mit dem osfizinellen Präparate „Aluminium aceticum solutum“ vermieden werden, hat das k. k. Ministerium des Innern der k. k. Statthalterei in Graz eröffnet, daß diesem Ansuchen des gedachten Apothekergremiums nicht entsprochen iverden kann, weil die Festsetzung einer Bezeichnung für ein nicht offizinelles variables Präparat untunlich ist. Aerzte, welche essigsaure Tonerde in einer anderen Zubereitung als die öst. Pharmakopoe Ed VII für das offtzinelle Präparat „Aluminium aceticum solutum“ vorschreiben, verordnen, sind verpflichtet, dieselbe »jederzeit magistraliter zu verschreiben, während Apotheker in allen Fällen, in welchen essigsaure Tonerde ohne Magistrale Beschreibung von Aerzten verordnet oder von Parteien im Handeinkaufe verlangt wird, stets das offizinelle pharma- zentische Präparat „Aluminium aceticum solutum“ zu verabfolgen haben. Von diesem Erlasse sind alle Aerzte und Apotheker gegen Vorlage der Empfangsbestätigung in Kenntnis zu setzen. Z. 3949. Steyr, 25. Februar 1904. An die Gemeindevorstehungen Vad hall, Aremsmünfter, Zierning, Losenstein und weyer Markt. Laut Erlasses des Ministeriums des Innern vom 19. Jänner 1904, Z. 2083, hat das Direktorium des allgemeinen österreichischen Apotheker-Vereines in Wien eine Neu-Auflage der vom Direktorium im Jahre 1899 herausgegebenen Nezepturtaxe der nicht osfizinellen Arzneimittel und Artikel für das Jahr 1904 unter Zugrundelegung der in der offiziellen Arzneitaxe enthaltenen Grundsätze für die Preisberechnung der osfizinellen Arzneimittel, welche in den Text ausgenommen wurden, veranlaßt. Hievon werden die Gemeinde-Vorstehungen in Kenntnis gesetzt mit der Einladung, die Apotheker des Gemeindegebietes auf das Erscheinen dieser Rezepturtaxe sowie darauf aufmerksam zu machen, daß auch bei Berechnung der Preise nicht offizineller Heilmittel dieselben Grundsätze wie bei der Preisberechnung offizineller Arzneimittel gelten und daher bei der Bewertung nicht offizineller Heilmittel und Artikel über die Aufsätze der allgemeinen Rezepturtaxe des allgemeinen österreichischen Apothekervereines nicht hinausgegangen werden darf. Z 4056. Steyr, 25. Februar 1904. An die Gemeindevorstehungen Pfarrkirchen, Vad hall, Aremsmünster (Land), weqer, Losenstein und Zierning. Verbot des Gebrauches von ^villum salicylicum (Salicylsäure) bei der Biererzeugung. Dem Berichte einer Lebensmitteluntersuchungs-Anstalt zufolge kommt es vor, daß Salicylsäure zur Haltbarmachung, das ist zur Verhinderung des Sauerwerdens des Bieres in den Brauereien verwendet wird. Da aber die Salicylsäure die menschliche Gesundheit zu schädigen geeignet ist, so ist ihre Verwendung als Konservierungsmittel nach § 14 des Gesetzes vom 16. Jänner 1896, R.-G-Bl Nr. 89 ex 1897, umzulässig, beziehungsweise strafbar. Die Gemeindevorstehungen werden beauftragt, in geeigneterweise sowohl die Brauereien auf das Unstatthafte dieser Manipulation und deren etwaigen Folgen, als auch die Apotheker darauf aufmerksam zu machen, daß Acidum salicylicum nur zu Arzneizwecken abgegeben iverden darf. Z. 3870. Steyr, 27. Februar 1904. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Oeffentlichkeitsrecht des Krankenhauses in Lilienfeld. Laut Note der k. k. n.-ö. Statthalterei vom 2. Februar 1904, Z. VI, 129, wurde die von dem Knabenhaus- verbande Lilienfeld errichtete Krankenanstalt in Lilienfeld im Einvernehmen mit dem n. - ö. Landesausschusse als öffentliches Krankenhaus erklärt. Die Verpflegstaxe für das öffentliche Krankenhaus zu Lilienfeld wurde vom n.-ö. Landesausschusse im Einvernehmen mit der k. k. n.-ö. Statthalterei vom 30. Dezember 1903 angefangen mit 2 K für den Kopf und den Tag festgesetzt. Dies wird zufolge Statthalterei - Erlasses vom 9. Februar 1904, Nr. 2879/V, verlautbart. Z. 4255. Steyr, 25. Februar 1904. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Berpflegsgebühren in den öffentliche» Krankenanstalten in Oberösterreich. Ausweis über die in den allgemeinen öffentlichen Kranken- und Wohltätigkeitsanstalten Oberösterreichs dermalen bestehende» Berpflegsgebühren per Kopf und Tag. Allg. öffentl. Krankenanstalt Linz 2 K. Allg. öffentl. Krankenanstalt Jschl 2 X. Allg. öffentl. Krankenanstalt Sulzbach-Jschl (Kinderhospiz) 1 K 68 b.
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