Amtsblatt 1904/09 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

Ämts-i der Alatt k. k. ZZrzirkshMMnmmschasl Stcijr für öen gleichnamigen politischen und Schulbezirk. Ur. 9. Steyr, am 3. War;. 1904. DaS Amtsblatt erscheint jeden Donnerstag und kann durch die k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr bezogen werden, wo au^ geeignete Inserate angenommen werden. — Pränumerationspreis jährlich 5 L, halbjährig 2 K 50 h, für portopflichtig Adressaten mit directer Postversendung jährlich 5 K, halbjährig 2 K 50 h. — Einzelne Nummern kosten 10 h. Soweit der Vorrath reicht, können auch ältere Jahrgänge und einzelne Nummern bezogen werden. Z. 34/kr. 04, St. Steyr, 26. Februar 1904. An alle Gemeinde-vorftehungen. Erwerbssteuerkommission III. Steuerklasse Steyr Land. Zufolge Erlasses des f. k. Finanzdirektions-Präsidiums in Linz vom 20. Februar 1904, Z. 447/Pr., wird bekanntgegeben, daß bei der am 6. Februar 1904 stattgehabten neuerlichen Wahl Herr Karl Wiesner, Gastwirt und Fleischhauer in Sierning, zum Mitgliede und Herr Moritz Mittel, Gastwirt und Fleischhauer in Bad Hall, zum Mitglied-Stellvertreter der Erwerbsteuerkommission III. Steuerklasse für den Veranlagungsbezirk Steyr Land, und zwar mit der Funktionsdauer bis Ende 1907, gewählt worden sind Dieses Wahlresultat ist entsprechend zu verlautbaren. Z. 4400. Steyr, 28. Februar 1904. An alle Gemeinde - vorstehungen. Ueber Ersuchen des Präsidiums des Oesterr. Völkervereines in Wien vom 20. Februar 1904 wird nachstehend eine Kundmachung betreffend die Generalversammlung dieses Vereines verlautbart und werden über ausdrückliche Bitte die Gemeindevorstehungen erneuert auf die der öffentlichen Wohlfahrt dienenden Zwecke dieses Unternehmens mit der Einladung aufmerksam gemacht, die Tätigkeit des Völkervereines durch Beitritt oder wenigstens materielle Unterstützung zu fördern. Nach Inhalt der abgeänderten Vereinsstatuten beträgt der Jahresbeitrag für die Gemeinde 10 K und außerdem 30 h für jedes Haus in der Gemeinde. Hat die Gemeinde nur bis zu 50 Hausnummern, beträgt der Jahresbeitrag 5 K. Außerdem ist eine einmalige Aufnahmsgebühr von 3 X zu entrichten. Die Statuten und der Tätigkeitsbericht des Oester- reichischen Völkervereines liegen hieramts zur Einsichts- uahme vor. Der Verein ist bereit, für jene Gemeinden, welche das llnternehmen durch ihren Beitritt zu fördern geneigt sind, die Statuten und einen verkürzten Jahresbericht sowie ein Bcitrittsformular zur Verfügung zu stellen. Kundmachung. Die diesjährige General-Versammlung des Oesterreichischen Völkervereines findet am Dienstag den 22. März 1904 im großen Sitzungssaale der k. k. n.-ö. Statthalterei, Wien, I., Herrengasse Nr. 11, I. Stock, um 2 Uhr nachmittags statt. Tagesordnung: 1. Tätigkeitsbericht über das verflossene Vereinsjahr. 2. Vorlage der Jahresrechnung. 3. Wahl der Kuratoren, von Mitgliedern des Verwaltungsrates und der Revisoren. 4. Eventuelles. Stimmberechtigt in der Generalversammlung sind nach 8 19 der Statuten außer den Mitgliedern des Verwaltungsrates die Obmänner oder schriftlich bevollmächtigten Vertreter der bestehenden Bezirks- und Lokalhilfs-Komitees. Zur Legitimation haben die Obmänner oder Vertreter der Lokalhilfs-Komitees die Bestätigung über die letzte noch geltende Jahreszahlung ihrer Gemeinde vorzuweisen. Zur Teilnahme an der Generalversammlung werden hiemit alle jene Gemeinden eingeladen, welche durch Leistung der vorgeschriebenen Einzahlungen (Gemeindebeitrag und Häuserbeitrag) ihren Verpflichtungen als Mitglieder des Vereines nachgekommen sind und mit dieser jährlichen Zahlung sich nicht im Rückstände befinden. Für den Fall, daß die Generalversammlung zur bezeichneten Zeit nicht durch Anwesenheit von 30 stimmberechtigten Mitgliedern beschlußfähig sein sollte, wird hiemit nach ß 20 der Statuten gleichzeitig die Einberufung der ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlußfähigen Generalversammlung für denselben Tag und an demselben Ort um halb 3 Uhr nachmittags verfügt. Wien, am 9. Februar 1904. Der Bcrwaltungsrat des Oesterreichischen Völkervereines. Z. 4733. Steyr, 1. März 1904. An alle Gemeinde-vorstehungen und k. t. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Betreffend den Verkehr mit Automobilen und Motorrädern auf den öffentlichen Straffen. Ueber Erlaß der k. k. o.-ö. Statthalterei in Linz vom 16. Februar 1904, Z. 1712/1, werden die Gemeinde-

2 Vorstehungen und t. k. Gendarmerie - Posten - Kommanden angewiesen, dafür Sorge zu tragen, daß die Beobachtung der Bestimmungen der Statthalterei - Verordnung vom 20. Juli 1901, L.-G.- u. V.-Bl. Nr. 19, betreffend das Fahren mit dem Automobilwagen und dem Motorrade auf allen öffentlichen Straßen und Wegen, und insbesondere der §§ 19, 21, 22, 23 und 24 dieser Verordnung strenge eingehalten werden. Z. 3717. Steyr, 25. Februar 1904. An alle Gemeinde-vorstehungen. Die Abgabe des Präparates „Essigsaure Tonerde" betreffend. Ueber eine Eingabe des steirischen Apothekergremiums, es möge für das von Aerzten häufig verordnete, nicht offi- zinelle Präparat „Essigsaure Tonerde", welches aus Alaun, kryst. essigsaurem Blei und destilliertem Wasser im Verhältnisse von 1:5:100 bestehe, eine kurze deutsche Bezeichnung festgesetzt werden, damit Verwechslungen mit dem osfizinellen Präparate „Aluminium aceticum solutum“ vermieden werden, hat das k. k. Ministerium des Innern der k. k. Statthalterei in Graz eröffnet, daß diesem Ansuchen des gedachten Apothekergremiums nicht entsprochen iverden kann, weil die Festsetzung einer Bezeichnung für ein nicht offizinelles variables Präparat untunlich ist. Aerzte, welche essigsaure Tonerde in einer anderen Zubereitung als die öst. Pharmakopoe Ed VII für das offtzinelle Präparat „Aluminium aceticum solutum“ vorschreiben, verordnen, sind verpflichtet, dieselbe »jederzeit magistraliter zu verschreiben, während Apotheker in allen Fällen, in welchen essigsaure Tonerde ohne Magistrale Beschreibung von Aerzten verordnet oder von Parteien im Handeinkaufe verlangt wird, stets das offizinelle pharma- zentische Präparat „Aluminium aceticum solutum“ zu verabfolgen haben. Von diesem Erlasse sind alle Aerzte und Apotheker gegen Vorlage der Empfangsbestätigung in Kenntnis zu setzen. Z. 3949. Steyr, 25. Februar 1904. An die Gemeindevorstehungen Vad hall, Aremsmünfter, Zierning, Losenstein und weyer Markt. Laut Erlasses des Ministeriums des Innern vom 19. Jänner 1904, Z. 2083, hat das Direktorium des allgemeinen österreichischen Apotheker-Vereines in Wien eine Neu-Auflage der vom Direktorium im Jahre 1899 herausgegebenen Nezepturtaxe der nicht osfizinellen Arzneimittel und Artikel für das Jahr 1904 unter Zugrundelegung der in der offiziellen Arzneitaxe enthaltenen Grundsätze für die Preisberechnung der osfizinellen Arzneimittel, welche in den Text ausgenommen wurden, veranlaßt. Hievon werden die Gemeinde-Vorstehungen in Kenntnis gesetzt mit der Einladung, die Apotheker des Gemeindegebietes auf das Erscheinen dieser Rezepturtaxe sowie darauf aufmerksam zu machen, daß auch bei Berechnung der Preise nicht offizineller Heilmittel dieselben Grundsätze wie bei der Preisberechnung offizineller Arzneimittel gelten und daher bei der Bewertung nicht offizineller Heilmittel und Artikel über die Aufsätze der allgemeinen Rezepturtaxe des allgemeinen österreichischen Apothekervereines nicht hinausgegangen werden darf. Z 4056. Steyr, 25. Februar 1904. An die Gemeindevorstehungen Pfarrkirchen, Vad hall, Aremsmünster (Land), weqer, Losenstein und Zierning. Verbot des Gebrauches von ^villum salicylicum (Salicylsäure) bei der Biererzeugung. Dem Berichte einer Lebensmitteluntersuchungs-Anstalt zufolge kommt es vor, daß Salicylsäure zur Haltbarmachung, das ist zur Verhinderung des Sauerwerdens des Bieres in den Brauereien verwendet wird. Da aber die Salicylsäure die menschliche Gesundheit zu schädigen geeignet ist, so ist ihre Verwendung als Konservierungsmittel nach § 14 des Gesetzes vom 16. Jänner 1896, R.-G-Bl Nr. 89 ex 1897, umzulässig, beziehungsweise strafbar. Die Gemeindevorstehungen werden beauftragt, in geeigneterweise sowohl die Brauereien auf das Unstatthafte dieser Manipulation und deren etwaigen Folgen, als auch die Apotheker darauf aufmerksam zu machen, daß Acidum salicylicum nur zu Arzneizwecken abgegeben iverden darf. Z. 3870. Steyr, 27. Februar 1904. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Oeffentlichkeitsrecht des Krankenhauses in Lilienfeld. Laut Note der k. k. n.-ö. Statthalterei vom 2. Februar 1904, Z. VI, 129, wurde die von dem Knabenhaus- verbande Lilienfeld errichtete Krankenanstalt in Lilienfeld im Einvernehmen mit dem n. - ö. Landesausschusse als öffentliches Krankenhaus erklärt. Die Verpflegstaxe für das öffentliche Krankenhaus zu Lilienfeld wurde vom n.-ö. Landesausschusse im Einvernehmen mit der k. k. n.-ö. Statthalterei vom 30. Dezember 1903 angefangen mit 2 K für den Kopf und den Tag festgesetzt. Dies wird zufolge Statthalterei - Erlasses vom 9. Februar 1904, Nr. 2879/V, verlautbart. Z. 4255. Steyr, 25. Februar 1904. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Berpflegsgebühren in den öffentliche» Krankenanstalten in Oberösterreich. Ausweis über die in den allgemeinen öffentlichen Kranken- und Wohltätigkeitsanstalten Oberösterreichs dermalen bestehende» Berpflegsgebühren per Kopf und Tag. Allg. öffentl. Krankenanstalt Linz 2 K. Allg. öffentl. Krankenanstalt Jschl 2 X. Allg. öffentl. Krankenanstalt Sulzbach-Jschl (Kinderhospiz) 1 K 68 b.

3 Allg. öffentl. Krankenanstalt Schärding 1 K 60 h. Allg. öffentl. Krankenanstalt Böcklabrnck 1 X 36 h. Allg. öffentl. Krankenanstalt Windischgarsten l X 20 b. Allg. öffentl. Krankenanstalt Steyr (St. Annaspital) 2 X. Allg. öffentl. Krankenanstalt Brauna« amJnn 1X 56 h. Allg. öffentl. Krankenanstalt Linz (Jsabellen- Kinderspital) I X. Allg. öffentl. Krankenanstalt Kirchdorf 1 X 60 h. Allg. öffentl. Krankenanstalt Wels 2 X. Landesgebäranstalt in Linz I. Kl. 4 K, 2. Kl. 3 X, 3. Kl. 2 X, Kinder täglich 40 h ; für die aus dem Anstalts- vorrate den austretenden Müttern mitzugebende Kindswäsche sind die Erstehungskosten an den o.- ö. Landesfond zu ersetzen. Landes-Jrrenanstalt zu Niedernhart bei Linz mit Filiale in Gschwendt bei Neuhofen I. Kl. 5 X, 2. Kl. 3 X 20 h, 3. Kl. 1 K 80 h. Z. 4256. Steyr, 25. Februar 1904. An alle Gemeinde - Vorsehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Aommanden. Jdentitätserforschung einer am Bahnhöfe in Görz aufgegriffenen Frauensperson. Laut Note der k. k. küstenländischen Statthalterei in Trieft vom 21. Jänner 1904, Z. 35.239/1, an die k. k. o.-ö. Statthalterei, wurde am 9. April 1903 am Bahnhöfe in Görz eine etwa 28 bis 3o Jahre alte Frauensperson von mittlerer Körpergröße, stark entwickelt, mit dnnkelkastanien- braunen Haaren, himmelblauen Augen, regulärer Nase, gesunden Zähnen, ohne besonderen Kennzeichen, ziemlich defekt, zum Teil nach Art der Zigeuner gekleidet, ausgegriffen und dem Magistrate vorgeführt. Aus ihren unzusammenhängenden Reden konnte man nur die Worte verstehen: „Neza Sporau, Gargaca, Kislevocla und Svetega Vetra“. Sie wurde dem Frauenspitale übergeben und über Auftrag des Landesausschusses in Görz auf der psychiatrischen Abteilung untergebracht. Es wurde festgestellt, daß die fragliche Person auf der Südbahnhaltestelle St. Lorenzo di Mossa den Zug, der sie nach Görz brächte, bestieg und soll auch dem Bahnwächter in der genannten Haltestelle ganz verständliche Antworten gegeben haben, so daß die Vermutung einer Simulation vorliegt. Zufolge Erlasses der k. k. o.-ö. Statthalterei vom 5. Februar 1904, Z. 1969/II, werden die Gemeinde - Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden angewiesen, die Nachforschungen einzuleiten und etwaige zur Feststellung der Identität der Unbekannten und ihrer Heimatszuständigkeit zweckdienliche Umstände anher bekannt zu geben. Z. 4187. Steyr, am 24. Februar 1904. An alle Gemeinde-vorstehungen und L k. Gendarmerie - Posten - Aommanden. Ausforschung StellungsPflichtiger und zwar: Josef Heinrich, geboren am 7. Februar 1879 in Ernsdorf, Bezirk Bielitz, Sohn des Johann und der Helene, geb. Ryrich, zust. nach Heinzendorf, Bezirk Bielitz, Fabriksarbeiter. Johann Zmeczek, geboren am 15. Juli 1880 in Bielitz, Sohn des Adam und der Susann«, geb. Krystek, zust. nach Nierodzim, Bezirk Bielitz, Knecht. Karl Herda, geboren am 11. August 1880 in Mährisch-Ostrau, Sohn des Georg und der Marie, geb. Stebel, zust. nach Ustron, Bezirk Bielitz, Knecht. Stanislaus Skudro, geboren am 5. Oktober 1881 in Teschen, Sohn des Georg und der Malaine, geb. Domianowitz, zust. nach Grodzietz, Bezirk Bielitz, Knecht. Paul Knczera, geboren am 8. Jänner 1881 in Weichsel, Bezirk Bielitz, Sohn des Johann und der Marie, geb. Matyniak, zust. nach Weichsel, Bezirk Bielitz, Knecht. Josef Berek, geboren am 19. Novenrber 1882 in Karlshütte, Bezirk Friedek, Sohn des Georg und der Marie, geb. Warcop, zust. nach Ustron, Bezirk Bielitz, Schmiedgehilfe. Johann Kidon, geboren am 26. September 1880 in Klownitz, Bezirk Bielitz, Sohn des Johann und der Anna, geb. Chalupsky, zust. nach Landek, Bezirk Bielitz, Knecht. Rudolf Benner, geboren am 30. September 1881 in Bielitz, Sohn des Bruno und der Bert«, geb. Kurz, zust. nach Alt-Bielitz, Bezirk Bielitz, Fleischergehilfe. Franz Slowiok, geboren am 6. September 1882 in Kamitz, Bezirk Bielitz, Sohn des Paul und der Helene, geb. Cimala, zust. nach Kamitz, Bezirk Bielitz, Eisenbahnbediensteter. Franz Dostal, geboren am 2. April 1882 in Ober- Suchau, Sohn des Johann und der Agnes, geb. Firler, zust. nach Ober-Suchau, Bezirk Freistadt, Bergmann. Rudolf Malik, geboren am 5. Jänner 1880 in Kl.-Kuntschitz, Sohn des Vinzenz und der Marie, geb. Kempner, zust. nach Kl.-Kuntschitz a. O., Bezirk Freistadt, Bergmann. Heinrich Szeliger, geboren am 1. Juni 1882 in Nieder-Suchau, Sohn des Franz und der Magdalena, geb. Bednarz, zust. nach Nieder-Suchau, Bezirk Freistadt, Berg- mann. Josef Pawlas, geboren am 4. Juni 1882 in Nieder- Suchau, Sohn des Josef und der Johanna, geb. Kocor, zust. nach Nieder-Suchau, Bezirk Freistadt, Bergmann. Franz Lacirk, geboren am 16. Juli 1882 in Ober- Suchau, Sohn des Josef und der Johanna, geb. Krupa, zust. nach Ober-Suchau, Bezirk Freistadt, Bergmann. Karl Soch, geboren am 16. November 1881 in Mährisch-Ostrau, Sohn des Vinzenz und der Maria, geb. Raszka, zust. nach Kl.-Kuntschitz a. Fr., Bezirk Freistadt, Bergmann. Richard Wrubel, geboren am 16. Februar 1882 in Oderberg, Bezirk Freistadt, Sohn des Johann und der Ludwika, geb. Lukosz, zust. nach Kl.-Kuntschitz a. Fr., Bezirk Freistadt. Johann Przeezek, geboren am 31. August 1882 in Karmin, Sohn des Josef und der Helene, geb. Przeezek, zust. nach Kl.-Kuntschitz a. Fr., Bezirk Freistadt. Franz Zemann, geboren am 10. September 1881 in Pol.-Ostrau, Sohn des Martin und der Sophie, geb. Rehor, zust. nach Pol.-Ostrau, Bezirk Freistadt. Franz Gabrzdyl alias Puchon, geboren am 7. Juni 1878 in Brzezowka, Bezirk Teschen, Sohn des Paul und der Eva, geb. Kucza, zust. nach Gr.- Kuntschitz, Bezirk Freistadt, Knecht. Ludwig Jaroszek, geboren am 20. Mai 1880 in Schönhof, Bezirk Friedek, Sohn des Franz und der Klara, geb. Mokrosz, zust. nach Deutschleuten, Bezirk Freistadt, Bergmann.

Karl Owieczek, geboren am 12. August 1882 in Aiittel-Suchau, Sohn des Josef und der Marie, geb. Chrobok, znst. nach Gr.-Kuntschitz, Bezirk Freistadt, Bergmann. Andreas Kosar, geboren am 7. Februar 1880 in Mährisch-Ostrau, Sohn des Franz und der Barbara, geb. Klinranek, zust. nach Pol.- Ostrau, Bezirk Freistadt, Taglöhner. Franz Rusina, geboren am 29. November 1881 in Pol.-Ostrau, Sohn des Franz und der Marie, geb. Wojkowski, zust. nach Reichwaldau, Bezirk Freistadt, Eisengießer. Franz Piegrzimoez, geboren am 21. Oktober 1882 in Dittmannsdorf, Sohn des Josef und der Marie, geb. Kazik, zust. nach Pol.-Leuten, Bezirk Freistadt. Im Falle eines positiven Ergebnisses ist bis 20. April l. I. hieher zu berichten. Z. 3721. Steyr, 24. Februar 1904. An alle Gemeinde-Vorstehungen und t. t. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Nr. 3211/X. Kundmachung des k. k. Ministeriums des Innern vom 10. Februar 1904, Z. 5235, enthaltend Veterinär-polizeiliche Verfügungen in Betreff der Einfuhr von Klauentieren (Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen) aus Ungarn und Kroatien-Slavonien nach den im Reichsrate vertretenen Königreichen nnd Ländern. Wegen erfolgter Einschleppung der Schweinepest nach dem diesseitigen Gebiete verbietet das Ministerium des Innern die Einfuhr von Schweinen aus dein Stuhlgerichtsbezirke Antalfalva (Komitat Torontal) in Ungarn sowie aus dem Bezirke Osiek (Komitat Virovitica) in Kroatien- Slavonien nach den im Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern. Ferner ist auf Grund der Verfügung der k. k. Be- zirkshauptmannschaft Krosno wegen desBestandes der Schweinepest die Einfuhr von Schweinen aus dem Grenz-Stuhl- gerichtsbezirke Makovicza (Komitat Saros) in Ungarn nach dem diesseitigen Gebiete verboten. Hingegen tverden aufgehoben die Verbote, welche gerichtet "sind gegen die Einfuhr von Wiederkäuern (Rindern, Schafen, Ziegen) aus den Stuhlgerichtsbezirken Devecser, Papa, einschließlich der gleichnamigen Stadtgemeinde (Komitat Veszprem), Sümeg, Tapolcza (Komitat Zala) sowie gegen die Einfuhr von Schweinen aus den Stuhlgerichtsbezirken Sokoroalja (Komitat Györ), Nadasment (Komitat Kolozs), Ragysomkut (Komitat Szatmar), Szilagycseh, Zsibo (Komitat Szilagy) und aus den Munizipalstädten Györ und Kolozs- var in Ungarn. Das nunmehr kraft des bestehenden Uebereinkommens gemäß Artikel I, Absatz 2, der Ministerial-Verordnung vom 22. September 1899 (R.-G.-Bl. Nr. 179) bis zum vierzigsten Tage nach Erlöschen der Seuche geltende Verbot der Einfuhr von Wiederkäuern (Rindern, Dchafen, Ziegen) aus der durch Maul- und Klauenseuche verseucht gewesenen Gemeinde Noszlop (Stuhlgerichtsbezirk Devecser) in Ungarn sowie deren Nachbargemeinden wird durch die Aufhebung der gegen die genannten Bezirke bestandenen Verbote nicht berührt. Dies wird im Nachhange zu der hierortigen Kundmachung vom 4. Februar 1904, Z. 4755 (enthalten im Amtsblatte zur „Linzer Zeitung" vom 11. Februar d. I., Nr. 17) zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Die vorstehenden Verfügungen treten sofort in Kraft. Hievon setze ich die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden infolge Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 12. Februar 1904, Nr. 3211/X, zur entsprechenden Verlautbarung in die Kenntnis. Z. 3817. Steyr, 24. Februar 1904. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Biehmarkt-Kalendarium im politischen Bezirke Leobe« im Jahre 1804. Ich setze hiemit die Gemeinde-Vorstehungen infolge Note der k. k. Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 16. Februar 1904, Z. 4459, von dem Viehmarkt-Kalendarium in dem dortigen Bezirke im Jahre 1904 mit dem Auftrage in die Kenntnis, die interessierten Kreise auf das mitfolgende Kalendarium aufmerksam zu machen. Z. 4254. Steyr, 1. März 1904. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Kundmachung des k. k. Ministeriums des Innern vom 18. Februar 1904, Z. 6962, enthaltend Veterinär-polizeiliche Verfügungen in Betreff der Einfuhr vou Klauentieren (Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen) aus Ungarn und Kroatien - Slavonien nach den im Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern. Auf Grund der Verfügungen der k. k. Bezirkshauptmannschaften Feldbach, Luttenberg und Radkersburg ist wegen des Bestandes des Stäbchenrotlaufes die Einfuhr von Schweinen aus dein Grenz - Stuhlgerichtsbezirke Muras- zombat (Komitat Vas) in Ungarn, sowie auf Grund der Verfügung der k. k. Bezirkshauptmannschaft Gurkfeld wegen des Bestandes der Schweinepest die Einfuhr vou Schweinen aus dem Grenzbezirke Samobor (Komitat Zagreb) in Kroatien-Slavonien nach dem diesseitigen Gebiete verboten. Hingegen werden anfgehoben die Verbote, welche gerichtet sind gegen die Einfuhr von Klauentieren (Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen) aus dem Stuhlgerichtsbezirke Oekörmezö (Komitat Maramaros), sowie gegen die Einfuhr von Wiederkäuern (Rindern, Schafen, Ziegen) aus den Stuhlgerichtsbezirken Csakova, Központ (Komitat Temes), Banlak, Modos, Pardany (Komitat Torontal) in Ungarn und gegen die Einfuhr von Schweinen aus dem Grenzbezirke Cirkvenica (Komitat Modrus - Rieka) in Kroatien- Slavonien. Das nunmehr kraft des bestehenden Uebereinkommens gemäß Artikel I, Absatz 2, der Ministerial-Verordnung voni 22. September 1899 (R.-G.-Bl. Nr. 179) bis zum vierzigsten Tage nach Erlöschen der Seuche geltende Verbot der Einfuhr von Klauentieren aus der durch Maul- und Klauenseuche verseucht gewesenen Genreinde Tarfalu (Stuhlgerichtsbezirks Oekörmezö), ferner der Einfuhr von Wiederkäuern aus der durch Maul- und Klauenseuche verseucht gewesenen Gemeinde Nagygay (Stuhlgerichtsbezirk Baulak) nnd endlich der Einfuhr von Schweinen aus der durch Schweinepest verseucht

5 gewesenen Gemeinde Cirkvenica (Bezirk Cirkvenica), sowie deren Nachbargemeinden wird durch die Aufhebung der gegen die genannten Bezirke bestandenen Verbote nicht berührt. Dies wird im Nachhange zu den h. o. Kundmachungen vom 4. und 10. Februar 1904, ZZ. 4755 und 5235 ^enthalten in den Amtsblättern zur ,,Linzer Zeitung" vom 11. und 17. Februar d. I., Nr. 17 und 19), zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Die vorstehenden Verfügungen treten sofort in Kraft. Hievon setze ich die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie - Posten - Kommanden infolge Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 20. Februar 1904, Nr. 3804/X, zur entsprechenden Verlautbarung in die Kenntnis. Z. 4424. Steyr, 27. Februar 1904. An alle Gemeinde - Vorsehungen und insbesondere an jene des Gerichtsbezirkes Weyer. Entschädigung für an Rauschbrand gefallene Rinder. Die k. k. Statthalterei in Linz hat mit dem Erlasse vom 22. Februar 1904, Nr. 2881/X, die Normen anher bekanntgegeben, welche der o.-ö. Landeskulturrat betreffend die Entschädigung der Viehbesitzer für jene Rinder, welche gegen Nauschbrand schutzgeimpft entweder an Jmpfrausch- brand oder innerhalb des Kalenderjahres an natürlichem Nauschbrand zugrunde gegangen sind, mit dem Erlasse vom 29. Jänner l. I., Z. 1010, festgesetzt hat. Unter Einem werden dieselben den Gemeinde-Vorstehungen mit dem Auftrage zur Kenntnis gebracht, die weitgehendste Verlautbarung hierüber unter den interefsierten Kreisen sofort zu veranlassen. Falls sich auf Grund dieser zu gewährenden Entschädigung weitere Viehbesitzer entschließen wollten, ihre Jungrinder noch in diesem Jahre der Rauschbrandschutzimpfung zu unterwerfen, so haben dieselben die Anmeldungen zur Beteiligung an der Impfung längstens innerhalb acht Tagen den Gemeinde-Vorstehungen zu überbringen, welche sodann unverzüglich anher vorzu- legen sind, damit der Impfstoff noch rechtzeitig bestellt werden kann. R o r m e » Abschrift, betreffend die Entschädigung der Viehbesitzer für jene Rinder, welche gegen Nauschbrand schutzgeimpft entweder an Jmpf- rauschbrand oder innerhalb des Kalenderjahres an natürlichem Nauschbrand zugrunde gegangen sind. Der o.- ö. Landeskulturrat gewährt auf Grund der vom o.-ö. Landtage bewilligten Subventionen den in Rauschbrandgebieten der politischen Bezirke Steyr und Kirchdorf ansässigen Viehbesitzern bei dem Vorkommen der oben angeführten Rauschbrandfülle bei geimpften Rindern eine Entschädigung im Höchstbetrage von 80 % des nach den unten angeführten Bestimmungen ermittelten Schätzungswertes unter folgenden Bedingungen: 1. Jeder Viehbesitzer der bezeichneten Gebiete ist verpflichtet, sobald er an einem Rinde Erscheinungen wahrnimmt, welche das Auftreten des Rauschbrandes kennzeichnen, oder wenn Rinder unter derartigen Erscheinungen zugrunde gegangen sind, den Bestimmungen des §15 des allgemeinen Tierseuchengesetzes gemäß unverzüglich der zuständigen Ge- meinde-Vorstehung die Anzeige zu erstatten. Letztere hat behufs Feststellung des Sachverhaltes durch den Amtstierarzt unter genauer Angabe der erforderlichen Daten sofort die politische Bezirksbehörde, wenn möglich im telegraphischen Wege, hievon zu verständigen. 2. Der Amtstierarzt wird im Vereine mit dem Ge- meindevorstande oder Stellvertreter den Sachverhalt an Ort und Stelle feststellen und insbesonders auch klarlegen, ob das an Rauschbrand gefallene Tier tatsächlich der Impfung unterzogen wurde, und die Angaben des Besitzers in Bezug auf die Identität des Tieres und deren Richtigkeit prüfen. Zur Feststellung der Identität sind die geimpften Tiere an der inneren Fläche des linken Ohres mit der Tätowier- marke R zu versehen. 3. Die Ermittlung des Wertes eines gefallenen Tieres behufs Schadloshaltung des Viehbesitzers erfolgt durch den Amtstierarzt und den Gemeinde-Vorsteher oder seinen Stellvertreter. Als Schätzwert gilt bei Zucht- und Nutzrindern der laufende Marktwert in dem Nährzustande, in welchem sich dasselbe zur Zeit der Verendung vorfand. Ueber das Ergebnis der Schätzung ist eine Schätzungsliste zu verfassen, welche von den Kommissionsmitgliedern zu unterfertigen und in der Rubrik „Anmerkung" eventuell mit den erforderlichen Bemerkungen über die Gründe der Zu- oder Aberkennung der Entschädigung versehen, von der betreffenden Gemeinde-Vorstehung unverzüglich an den o.-ö. Landeskulturrat einzusenden ist. 4. Die Entschädigung erfolgt mit 80 % des nach Punkt 3 ermittelten Schätzungswertes und findet nur für gegen Rauschbrand schutzgeimpfte Tiere statt, and zwar für solche, welche entweder an Jmpfrauschbrand oder im Lause des Kalenderjahres an natürlichem Nauschbrand in Abgang gekommen sind. 5. Eine Entschädigung wird nicht geleistet, wenn der Besitzer die im Punkt 1 vorgeschriebene sofortige Anzeige an die Gemeinde-Vorstehung unterläßt und den auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen angeordneten Veterinär - polizeilichen Maßnahmen nicht genau entspricht. 6. Im Falle geimpfte Rinder zur Sömmerung auf Alpenweiden anderer Länder getrieben werden, hat der betreffende Besitzer nur dann einen Anspruch auf eine Entschädigung, wenn derselbe den Wechsel des Standortes des geimpften Rindes dem Gemeinde-Vorsteher anzeigte. Letzterer hat den o.-ö. Landeskulturrat hievon in die Kenntnis zu setzen, welcher behufs eventueller Schadloshaltung des Besitzers bei dem Auftreten des Rauschbrandes bei diesem Tiere das weitere im Sinne der vorstehenden Bestimmungen veranlassen ivird. Im Falle als ein geimpftes Tier innerhalb des Rauschbrandgebietes in einen anderen Besitz übergeht, bleibt der Entschädigungsanspruch aufrecht. 7. Die von Seite des o.- ö. Landesknlturrates den Besitzern zuerkannte Entschädigung ist binnen vier Wochen nach Einlangen der Anzeige über den Schadenfall beim o.-ö. Landeskulturrate flüssig zu machen. 8. Gegen die Zu- oder Aberkennung oder die Bemessung der Entschädignng steht der Partei eine Berufung nicht offen. 9. Im Falle der Gründung von Lokalverbänden der o.-ö. Landes - Viehversicherung in den betreffenden Rauschbrandgebieten behält sich der Landeskulturrat vor, weitere Vorschläge an den Landesausschuß zu erstatten. Sekretariat des Landeskulturrates für Oberösterreich.

6 Z. 4425. Steyr, am 26. Februar 1904. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden Z. 3934/X. Kundmachung betreffend die Einfuhr von Schweinen aus Galizien nach Oberösterreich. Zufolge des Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 19. Februar 1904, Z. 4619, findet die k. k. Statthalterei die Kundmachungen vom 3. Jänner 1901, Z. 126, vom 12. Dezember 1901, Z. 24.182, und vom 25. Oktober 1903, Z. 22.752, außer Wirksamkeit zu setzen und für die Einfuhr von Schweinen aus Galizien nachstehendes anzuordnen: 1. Die Einfuhr von Schlachtschweinen nach Oberösterreich ist aus seuchenfreien Gemeinden Galiziens mit Ausnahme der politischen Bezirke Borszezow, Husiatyn, Skatat, Zbaraz, Brody, Kamionka strum., Sokal, Rawa, Ruska, Cieszanow, Jaroslau, Lancut, Nisko und Tarnobrzek ohne jede weitere Beschränkung gestattet, insofern« die Ausfuhr von Schweinen nicht durch besondere Anordnungen der k. k. Statthalterei in Lemberg temporär verboten ist. 2. Aus den genannten 13 politischen Bezirken wird die Einfuhr von Schlachtschweinen nur unter nachstehenden Bedingungen zugelassen: Zur sofortigen Schlachtung bestimmte Schweine dürfen aus seuchenfreien Gemeinden der 13 genannten politischen Bezirke Galiziens a) nach den öffentlichen Schlachthäusern in Gmunden, Jschl und Linz und b) nach jenen Orten eingeführt werden, welche Sitz einer Bezirkshauptmannschaft oder eines mit der Führung der Geschäfte der politischen Verwaltung betrauten Magistrates sind. In den Schlachthäusern müssen die Tiere spätestens 5 Tage nach der Ausladung geschlachtet werden, soferne sie dort nicht innerhalb dieser Zeit nach einem anderen Orte veräußert worden sind, wo sich ein öffentliches Schlachthaus befindet. In diesem letzteren Schlachthause, aus welchem die Tiere in lebendem Zustande nicht mehr gebracht werden dürfen, muß deren Schlachtung jedenfalls innerhalb der Frist von 4 Tagen, von der letzten Ausladung an gerechnet, vorgenommen werden. Tiere, welche nach einem der unter b) bezeichneten Orte gebracht worden sind, müssen dortselbst längstens binnen drei Tagen nach ihrer Ausladung geschlachtet werden. Die Neberwachunq dieser Vorschrift und die Anordnung der zur Verhütung einer Seuchenverschleppung etwa erforderlichen Maßnahmen obliegt dem Amtstierarzte (l. f. Bezirkstierarzte oder magistratischen Tierarzte) von amts- wegen. Wenn in solchen Fällen die Beschau an der Station nicht vom Amtstierarzte vorgenommen wird, hat das betreffende Beschauorgan den Amtstierarzt unverzüglich von dem Einlangen der Tiere zu benachrichtigen. Schweinetransporte, unter welchen im Schlachthause, in der Ausladestation oder am Bestimmungsorte ein oder mehrere pestkranke oder pestverdächtige Tiere vorgefunden werden, sind sofort der Tötung auf Gefahr und Kosten der Partei zu unterziehen, ohne daß die Bestimmungen der kaiserl. Verordnung vom 2. Mai 1899, bezw. vom 15. September 1900 (R.-G.-Bl. Nr. 81, bezw. 154) auf solche Tiere Anwendung zu finden hätten. Die Einfuhr von Nutz- und Zuchtschweinen aus Galizien nach Oberösterreich bleibt im allgemeinen verboten. Dieselbe ist jedoch aus jenen Gebieten der politischen Bezirke Biala, Bochnia, Brzesko, Chrzanow, Dabrowa, Gorlice, Grybow, Jaslo, Krakau und Stadtgebiet Krakau, Krosno, Limanowa, Mielec, Myslenice, Nowytarg (Neumarkt), Neu- sandec, Podgorze, Pilzno, Ropczyce, Tarnow, Wadowice, Wielicka und Zywiec (Saybusch), in welchen die Markierung und Katasirierung der Schweine durchgeführt ist, unter der Bedingung gestattet, daß die zur Ausfuhr bestimmten Tiere nachweislich mindestens 40 Tage in diesem Gebiete gestanden und die in Betracht kommenden Gemeinden seit 40 Tagen von der Schweinepest frei sind. Aus seuchenfreien Gemeinden der übrigen Gebiete der genannten politischen Bezirke, wo die Schweine noch nicht gekennzeichnet sind, ist die Einfuhr von Nutz- und Zuchtschweinen nach Oberösterreich nur dann gestattet, wenn die zur Ausfuhr bestimmten Tiere amtlich mit Ohrmarken versehen, 40 Tage abgesondert gehalten wurden und nach Ablauf dieser Zeit sich völlig seuchenunbedenklich erwiesen haben. Von dem Abgehen solcher Schweine nach Oberösterreich ist die politische Behörde I. Instanz des Bestimmungsortes der Tiere seitens der galizischen Behörden rechtzeitig telegraphisch zu verständigen. Auf den Viehpässen müssen die zur Ausfuhr aus Galizien bestimmten Schlachtschweine ausdrücklich als solche bezeichnet sein. Die Ausfuhr von Nutz- und Zuchtschweinen aus Galizien wird nur dann zugelassen werden, wenn die Bedingungen, unter welchen diese Ausfuhr zulässig ist, tatsächlich zutreffen, was ebenfalls auf den betreffenden, für diese Kategorie von Schweinen auszufertigenden Viehpässen vermerkt werden niuß. Diese Verfügungen treten zufolge des zitierten Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern ain 1. März 1904 in Wirksamkeit. Uebertretungen derselben werden nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 24. Mai 1882 (R.-G.-Bl. Nr. 51) geahndet. Für den k. k. Statthalter: Wiikenbnrg m. p. Hievon setze ich die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden infolge Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 23. Februar 1904, Nr. 3934/X^ mit dem Auftrage in die Kenntnis, den Handel mit Nutzschweinen schärfstens zu überwachen, etwa sich ergebende Anstände sofort anher anzuzeigen und dafür Sorge zu tragen, daß von Seite der Händler die Normen, welche von Seite der k. k. Statthalterei mit dem Erlaffe vom 29. Juni 1900, Nr. 112.818/11, herausgegeben und im h. a. Amtsblatt Nr. 28 ex 1900 bekanntgegeben worden sind, von den Schweinehändlern genauestens befolgt werden. Z. 4737. Steyr, 2. März 1904. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Aommanden. Die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie- Posten-Kommanden werden hiemit auf die im amtlichen Teile der „Linzer Zeitung" Nr. 24 enthaltene Kundmachung der k. k. Statthalterei in Linz vom 26. Februar 1904, Nr. 4239/X, betreffend die Einfuhr von Vieh und Fleisch aus den Ländern der ungarischen Krone in die diesseitige Reichshälfte zur besonderen Beachtung aufmerksam gemacht.____________________ _

7 Z. 4736. Steyr, 2. März 1904. An alle Gemeinde-Vorstellungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Aommanden zur Kenntnisnahme. Tierseuchen Ausweis für Hberösterreich in der Berichtsperiode vom 18. Februar bis 26. Februar 1904. I. Rotlauf der Schweine. Bestand der Seuche. 1. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde und Ortschaft Picht; Gemeinde und Ortschaft Windischgarsten. 2 Schweinepest. Bestand der Seuche. 1. Bezirk Freistadt: Gemeinde Hundsdorf, Ortschaft Reichenstein. 2. BezirkUrfahr: Gemeinde Bernhardschlag, Ortschaften Bernhardschlag, Stumpfen; Gemeinde Oberweißenbach, Ortschaft Sternwald; Gemeinde und Ortschaft Zwettl. Erlöschen der Seuche. 1. Bezirk Urfahr: Gemeinde Urfahr, Ortschaft Auberg. 2. Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde und Stadt Linz. Hievon setze ich die Gemeinde-Borstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden infolge Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 27. Februar 1904, Z. 4130/X, in die Kenntnis. -- -—'X)^<*XüK Der k. k. Statthaltereirat: Dr. Adolf Ritter v. Pitner. Redaktion und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haassche Buchdruckerei in Steyr.

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