2 anstalten vorgesehenen Staatsstipendien sind in Hinkunft allen Landeskindern behufs Besuches der Staatsgewerbe- schulen, der k. t Lehranstalteu für Textilindustrie, der f. k. Ban-Kunsthandwerkerschulen, der k. k. Fachschulen für einzelne gewerbliche Zweige, der Kurse für Bau- und Kunsthandwerker, welche mit gewerblichen Staatslehranstalten in Verbindung stehen und der dritten Klasse der Staatshandwerkerschulen zugänglich zu machen. Die Höhe dieser Stipendien, deren Verleihung vom Jahre 1904 angefangen bis auf weiteres dem f. k. Ministerium für Kultus und Unterricht Vorbehalten bleibt, wird je nach den Teuerungsverhältnissen der einzelnen Schulorte in der Regel mit monatlich 40 oder 30 Kronen bemessen werden. b) Die Ausschreibung der erwähnten Stipendien ist alljährlich von der k. k. Statthalterei in der amtlichen Zeitung für das dortige Verwaltungsgebiet, von den politischen Behörden I. Instanz (Bezirkshauptmannschaften und Magistraten der Städte mit eigenem Statute) in den Amtsblättern und auf den Amtstafeln dieser Behörden, ferner im Wege der Gemeinden, der Genossenschaften und der Direktionen (Leitungen) der Volks-, Bürger- und gewerb- lichen Fortbildungsschulen, endlich von den Direktionen (Leitungen) der beteiligten gewerblichen Staatslehranstalten, auf den Ankündignngstafeln dieser Schulen rechtzeitig zu veranlassen. Die Bewerber haben ihre an das Ministerium für Kultus und Unterricht gerichteten und mit den erforderlichen Nachweisen versehenen Stipendiengesuche stets bis 15. Mai jeden Jahres bei der Direktion (Leitung) jener Schule cin- zubringen, an welcher sie im darauffolgenden Schuljahre ihre Ausbildung genießen wollen und zwar auch dann, wenn der Standort der betreffenden Schule einem anderen Verwaltungsgebiete (Lande) angehört, wie der jeweilige Wohnort des Bewerbers. Aus jedem Gesuche, bezw. aus den Gesuchsbeilagen muß entnommen werden können: 1. Name und Alter des Bewerbers (Tauf- oder Geburtsschein) ; 2. seiner Eltern oder seine Zuständigkeit (Heimatsschein); 3. Art und Dauer seiner allfälligen Verwendung in der Praxis (Lehrzeugnis, allenfalls Arbeitszeugnisse u. dgl.); 4. seine Schulbildung (letztes Jahres- oder Kurszeugnis, Schulnachricht, Ausweis) und Abgangszeugnis der allenfalls besuchten gewerblichen Fortbildungsschule; Bewerber, tvelche zur Zeit ihres Einschreitens noch eine Schule besuchen, haben auch das letzterhaltene Semestralzeugnis, bezw. die letzte Schulnachricht, beizufügen; 5. Beruf (Stand), Wohnort, Vermögens- und Familien- verhültnisse der Eltern, bezw. des Bewerbers (Armuts- oder Mittellosigkeitszeugnis). Hievon werden die Gemeinde- und Genossenschafts- Vorstehungen im Grunde des Statthalterei-Erlafses vom 6. Februar 1904, Nr. 27.370 III ex 1903, in die vorläufige Kenntnis gesetzt. Z. 3865. Steyr, 20. Februar 1904. An alle Gemeinde-Vorstellungen. Aus Grund des Erlasses der k. k. o.-ö. Statthalterei in Linz vom 6. Februar 1904, Z. 24.061/H, werden die Gemeinde-Vorstehungen angewiesen, zum Zwecke der aus staatsftnanziellen Gründen erforderlich erscheinenden Evidenz- führung über alle für Gemeindezwecke zur Einhebung gelangenden Auflagen auf Bier und gebrannte, bezw. versüßte geistige Getränke nachstehende Fragepunkte zuverlässig bis längstens 15 März 1904 zu beantworten oder in der gleichen Frist einen Fehlbericht zu erstatten. I. Bierumlage. 1. Wie hoch ist die Umlage per Hektoliter? 2. Welche Geltungsdauer hat die Einhebungs- berechtigung? 3. Wie hoch ist der präliminierte Jahresertrag? II. Umlage auf gebrannte, bezw. versiistte geistige Getränke. 1. Wie hoch ist das Ausmaß der Auflage per Hektoliter (eventuell unter Anführung der Graduierung des Branntweines). 2. Welche Geltungsdauer hat die Einhebungs- berechtigung? 3. Wie hoch ist der präliminierte Jahresertrag? Diejenigen Gemeinde-Vvrstehungen, welche erst anfangs des Jahres 1904 um die Bewilligung von Gemeindeauflagen auf Bier für das Jahr 1904 eingeschritten sind, werden diesbezüglich ebenfalls zu berichten haben. Z. 4200. Steyr, 23. Februar 1904. An alle Gemeinde-Vorstellungen. Die noch nicht rückgelangten Landsturm-Verzeichnisse der im Jahre 1885 geborenen Landstnrmpflichtigen, ferner die mit h. ä. Erlasse, Z. 320, Amtsblatt Nr. 2 ex 1904, hinausgegebenen Militärtaxberichtigungs - Verzeichnisse sind ehestens vorzulegen. Gleichzeitig ergeht die Einladung, alle noch nicht erledigten Akten in Sachen des Umtausches der Ausfolgung oder Einziehung von Pässen oder Abschieden, wie Empfangsscheine in derselben Sache, ehestens der Erledigung zuzuführen. Z. 311/B.-Sch.-R. Steyr, 21. Februar 1904. An sämtliche Schulleitungen. Aus Anlaß mehrerer vorgekommener Fülle, daß zwei oder drei Schüler auf Wunsch des Ortspfarrers zum Zwecke der Ministrantendienste bei Leichenbegängnissen vom Vormittagsunterrichte teilweise dispensiert wurden, werden die Schulleitungen zufolge Erlasses des k. k. Landesschickrates vom 10. Februar l. I., Z. 4692 ex 1903, beauftragt, zu berichten, ob und in welcher Zahl derartige Dispensen vom Unterricht zu dem erlvähnten Zwecke im Laufe eines Schuljahres erteilt wurden. Gleichzeitig ist sich über die Notwendigkeit dieser Gepflogenheit zu äußern. Z. 299/B.-Sch-R. Steyr, 22. Februar 1904. Auf Grund des Erlasses des k. k. Ministeriums für Kultus und Unterricht vom 16. Jänner 1904, Z. 34.975 ex 1903, werden den Schulleitungen zufolge Erlasses des k. k. Landesschulrates vom 1. Februar 1904, Z. 428, je ein Exemplar der beiden im k. k. Schulbücher-Verlage erschienenen Broschüren „Burgerstein Leo, Gesundheitsregeln für Schüler und Schülerinnen" und „Zur häuslichen Gesundheitspflege der Schuljugend" als Zuwendung des Ministeriums zur Einstellung in die Lehrerbibliothek übermittelt.
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