3 ’U Nr his, betreffend die Ausdehnung der Unsallver- Hibcimuv gegen die Folgen von Betriebsunfällen nach Maß- nabe der Bestimmungen des Gesetzes vom 28. Dezember 1887, »t G Bl. Nr. 1 ex 1888, betreffend die Unfallversicherung 6n Arbeiter, versicherten, dem hohen k. k. Ministerium des .innern unterstehenden Staatsbediensteten, welche nach den üiwzessionsbedingungen oder nach sonst bestehenden Vor- hbriften seitens der vorbezeichneten Eisenbahnen ohne Anspruch .Ulf Entgelt befördert werden müssen, einen Delegierten >wwe einen Ersatzmann desselbelt für die die Gesamtheit • n Ätitglieder vertretende Generalversammlung der Anstalt u» noblen. Der gefertigte Vorstand beehrt sich sonach, in Gemäß- ! ,6 der Bestimmungen des Z 9 des Statutes der Anstalt । iv Wahl des Delegierten und Ersatzmannes hiemit auszu- Mncibcn und zugleich als äußersten Präklusivtermin für die ) innahme derselben den 20. Februar 1904 zu bestimmen. Aktiv wahlberechtigt sind alle von den der Berufs- aenossenschaftlichen Unfall -Versicherungs- Anstalt der osterr. Eisenbahnen als Mitglieder angehörenden Eisenbahnunter- nebmungen gemäß Art. V des Gesetzes vom 20. Juli 1894, R G.-Bl. Nr. 168, betreffend die Ausdehnung der Unfallversicherung, versicherten Bediensteten des hohen k. k. Ninisteriums des Innern, welche nach den Konzessionsbe- dingungen oder nach sonst bestehenden Vorschriften von den vbenbezeicbneten Bahnen ohne Anspruch auf Entgelt befördert nwrdcn müsse«, passiv wahlberechtigt sind nur jene Versicherten, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, unbe- scholten, großjährig und nicht Mitglieder des Vorstandes oder Schiedsgerichtes der Berufsgenossenschastlichen Unfall- üersicheruugs-Anstalt der österr. Eisenbahnen sind. Die Wahl findet mittelst Stimmzettel statt, welche von i n Wahlberechtigen innerhalb des vorangeführten Präklu- iiniermine^ verschlössen der zuständigen k. k. politischen Landes- behörde zu übergeben sind. Die für die Wahl nötigen Stimmzettel werden den Wahlberechtigten von den vorbezeichneten Behörden ausgefolgt werden. Das vom hohen k. k. Ministerium des Innern als Sammelstelle bestimmte Departement für Unfallversicherung der Arbeiter im k. k. Ministerium des Innern wird durch einen von ihn: zu bestimmenden Beamten und unter Zu- gehung zweier Versicherter das Skrutinium der ihm seitens der k. k. politischen Landesbehörden übermittelten Stimm- zettel vornehmen und die Wahlakten samt dem Wahlprotokolle, welches auch die Bemerkung zu enthalten hat, ob die Gewählten die passive Wahlfähigkeit besitzen, und welches von den bei dem Skrutinium intervenierenden Personen zu fertigen ist, verschlossen an den gefertigten Vorstand einsenden. Derselbe wird in einer hiezu einberufenen Sitzung den Bericht eröffnen und das Resultat der Wahl proto- l'ollarisch konstatieren. Als gewählt sind diejenigen passiv Wahlberechtigten auznsehen, welche relativ die meisten Stimmen erhalten biwcn. Stimmen, welche auf nicht wählbare Personen fallen oder die Gewählten nicht deutlich bezeichnen, werden nicht mitgezählt. Wien, am 12. Jänner 1904. Berussgenossenschastliche Unfall - V ersicherungs - Anstalt der österr. Eisenbahnen. Ur. Zehetner. pp. Dr. König. Z. 3153. Stey r, 10. Februar 1904. An alle Gemeinde-vorstehungen. Betreffend den Verkehr mit Tabakextrakt. Mit der im I. Stücke des Reichsgesetzblattes vom Jahre 1904 unter Nr. 3 kundgemachten Verordnung des f. k. Finanzministeriums im Einvernehmen mit den Ministerien des Innern und des Handels vom 29. Dezeinber 1903 wurden unter Aufhebung der Verordnungen der genannten Ministerien vom 23. März >895, R.-G.-Bl. 9tr. 45 und vom 19. Dezember 1896, R.-G.-Bl. Nr. 243, der Tabakextrakt aus der Reihe der im $ 1, P. 7, der Ministerial- Verordnung vom 21. April 1876, R.-G.-Bl. Nr. 60 erwähnten Gifte ausgeschieden, als gifthaltige Drogue im Sinne des § 15 der letztzitierten Verordnung erklärt und mit der Regelung des Verkehres mit Tabakextrakt das Finanzministerium betraut. Laut der im I. Stücke des Verordnungsblattes für den Dienstbereich des k. k. Finanzininisteriums vom 13. Jänner 1904 kundgemachten Verordnung des Finanzministeriums vom 29. Dezember 1903, Z. 92.207, besteht diese Regelung der Hauptsache nach in folgenden Bestimmungen: Der Tabakextrakt darf nur aus den finauzbehördlich lizenzierten Verschleißstellen bezogen werden; für diesen Bezug ist eine besondere Bewilligung nicht erforderlich; der Verkehr mit Tabakextrakt unterliegt aber den Vorschriften des § 15 der Ministerial-Verordnung vom 21. April 1876, R.-G.-Bl. Nr. 60. Aus diesem Grunde mirb der Tabakextrakt nur in verschlossenen Blechbüchsen, ivelche die Aufschrift „Tabakextrakt" tragen, abgegeben. Die Verschleißer sind verpflichtet, den Tabakextrakt bei der Aufbewahrung von allen Genußmitteln fernzuhalten; dieselben dürfen die Tabakextraktbüchsen nicht öffnen, den ämtlichen Verschluß nicht beseitigen und den Tabakextrakt nicht an solche Personen abgeben, welche zu der Besorgnis eines Mißbrauches oder unvorsichtigen Gebarens offenbar Anlaß geben. Inhaber von Tabakverschleißlizenzen sind auch zum Verschleiß von Tabakextrakt berechtigt. Anderen Personen, mie insbesondere landwirtschaftlichen Korporationen, Sainenhändlern rc. kann von der kompetenten Verschleißbehörde eine besondere, jederzeit widerrufliche Lizenz zum Verschleiße von Tabakextrakt erteilt tverden. Jede Veräußerung von Tabakextrakt ohne Berechtigung hiezu, sowie jede Erwerbung desselben von hiezu nicht befugten Verschleißern unterliegt als verbotswidriger Verkehr mit Staatsmonopvlgegenstünden der Ahndung. Hievon iverden die Gemeindevorstehungen über Erlaß der k. k. o.-ö. Statthalterei in Linz vom 3. Februar 1904, Z. 2149/V, behufs Verständigung der interessierten Kreise in die Kenntnis gesetzt. Z. 3184. Steyr, 12. Februar 1904. An alle Gemeinde - vorftehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Nommanden. Warnung vor Unterstühnngsschwindler. Zufolge Erlasses der k. k. o.-ö. Statthalterei vom 28. Jänner 1904, Z. 1556/11, treiben sich a) der im Jahre .1864 geborene, nach Rottnek, politischer Bezirk Senftenberg, zuständige, ledige Seifensiedergehilfe Binzenz Novotny,
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