Amtsblatt 1904/07 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

2 Mangel eines Fußes oder einer Hand; Erblindung beider Augen; Taubstummheit; Kretinismus; gerichtlich erklärter Irrsinn (Wahnsinn oder Blödsinn). Das Vorhandensein eines solchen Mangels hat in der Rubrik „Anmerkung" der Stellungs-Verzeichnisse vorgemerkr zu werden und ist bei Konstatierung desselben von der Vorführung des Stellungspflichtigen gemäß § 90 : 3 e, W.- V., I. T., Abstand zu nehmen. Stellungspflichtige, die an anderen Gebrechen leiden, welche derart sind, daß sie durch ihre Vorführung vor die Stellungskommission an ihrer Gesundheit geschädigt werden könnten, sind ebenfalls nicht vorzuführen, da die obenangeführten Fälle der offenkundigen Untauglichkeit nur beispielsweise ausgezählt sind. Gemäß 8 94:5 6, W.-V., I. T., können die offenkundig Untauglichen auf Grund bezüglicher jeden Zweifel ausschließender Erhebungsakten über Beschluß der Stellungskoinmission ohne Vorstellung vor die Stellungs-Kommission gelöscht werden. Die offenkundige Untauglichkeit kann insbesondere dann als erwiesen angenommen iverden, wenn sie durch die übereinstimmenden Aussagen von zwei unter Eid vernommenen, vertrauenswürdigen Zeugen (wenn möglich Aerzte, Geistliche oder Dienstgeber) bestätigt wird, oder falls Zeugnisse von Landes- oder größeren öffentlichen Zivil- Krankenhäusern oder Irrenanstalten vorliegen, in welchen das betreffende Gebrechen durch eigene Beobachtung der Anstaltsärzte in bestiinmter Weise konstatier wird. Stellungspflichtige, welche an Fallsucht oder Epilepsie leiden, sind im allgemeinen der Stellungs-Kommission vorzuführen, können jedoch schon in der I. Altersklasse für waffenunfähig erklärt iverden, wenn dieses Leiden in der obenstehendeu Weise konstatiert wird. Fallsüchtige, welche einen derartigen Nachweis nicht erbringen, müssen, falls sie sonst tauglich sind, assentiert oder falls sie behaupten, fallsüchtig zu sein, in ein Militär- spital abgegeben werden. (§ 92:7, W.-V., I. T.) Die Entscheidung über das Vorhandensein der offenkundigen Untauglichkeit oder Fallsucht obliegt der Sleüungs- KLMmission, welcher auch das Recht zusteht, weitere Erhebungen zu veranlassen, den Stellungspflichtigen vorführeu oder in ein Spital abgeben zn lassen. Die Gemeinde-Vorstehungen werden auf die Beachtung dieser Bestimmungen insbesondere in Betreff der Irrsinnigen und Fallsüchtigen aufmerksam gemacht, damit nicht Stellnngs- ^flichtige, deren Fallsucht allgemein in der Gemeinde bekannt ist, assentiert werden. Gemäß 8 92:9, W.-V., I. T., haben die Gemeinde-Vorstehungen in allen solchen Fällen unter Vorlage der Leu griffe bezw. Bekanntgabe der Namen jener Personen, welche das Gebrechen unter eidlicher Zeugenaussage bestätigen können, anher über die Nichtvorführung der offenkundig Untauglichen, beziv. Vorführung der Fallsüchtigen schleunigst zu berichten, damit von hieraus die etwa nötigen weiteren Erhebungen noch rechtzeitig veranlaßt werden können. Derartige Zeugnisse von Gemeindcärzten sind von denselben rinter Berufung auf ihren Diensteid auszufertigen. Die eidliche Zeugenaussage vor der Stellungs-Kommission kann auch durch den Herrn Gemeinde-Vorsteher und Gemeindesekretär abgegeben werden, vorausgesetzt, daß ihnen das Vorhandensein des bezüglichen Gebrechens aus eigener Wahrnehmung bekannt ist. Die Herren Gemeinde-Vorsteher iverden für die pünktliche und rechtzeitige Beschaffung der die Feststellung insbesondere Fallsüchtiger und Kretinen betreffenden Daten verantwortlich gemacht. Z. 146. Steyr, 12. Februar 1904. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Warnung vor der Auswanderung nach Jukatan in Mexiko. Laut Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 27. November 1903, Z. 47.675, dürften in nächster Zeit vielleicht Anwerbungen österreichischer Landarbeiter für Dukaten (Mexiko) vorgenomnien iverden. Das Ministerium des Innern sieht sich mit Rücksicht auf die äußerst ungünstigen klimatischen Verhältnisse auf der genannte» Halbinsel, auf welcher speziell iu diesem Jahre das gelbe Fieber in besonders heftiger Weise epidemisch aufgetreten ist, veranlaßt, vor der Auswanderung nach diesem Lande auf das eindringlichste zu warnen. Zufolge Erlasses der k- k. o.-ö. Statthalterei vom 9. Dezember 1903, Z. 25.718/11, iverden die Gemeinde- Vorstehungen beauftragt, für die Verbreitung dieser Warnung in ortsüblicher Weise Sorge zu tragen. Z. 27!2. Steyr, 15. Februar 1904. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Berpflegstaxcn in den Krankenanstalten Salzburgs. Laut Note der k. k. Landesregierung in Salzburg vom 11. Jänner l. I., Z. 391, ivurden im Einvernehmen mit dem dortigen LandeSaus, wisse nachstehende Verpflegstaxeu iu den öffentlichen Kranken^ stalten des Herzogtums Salzburg und in der Landesgebäranstalt in Salzburg für das Jahr 1904 festgesetzt: A. In den öffentlichen Krankenanstalten: 1. Im St. Johannsspital in Salzburg in der I. Klasse 8 K, in der 11. Kl. 4 X 20 h, in der 111. Kl. 2 K 10 h. 2. Im Kaiser-Franz-Josefs-Spitale St. Johann i. P. in der 11. Kl. 2 11, in der III. Kl. 1 11 50 st. 6. In der Landesgebäranstalt in Salzburg: 3. In der Landesgebäranstalt in Salzburg in der I. Kl. 10 11, in der II. Kl. 6 11, in der III. Kl. 2 11 60 st. Z. 3272. Steyr, 20. Februar 1904. An alle Zemeinde-Vorstehungeu. Die nachstehende Kundmachnng ist zufolge Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 5. Februar 1904, Nr. 2536/VIII, entsprechen o zu verlautbaren. Stimmzettel für etiva Wahlberechtigte sind hieramtlich erhältlich. Kundmachung. Zufolge der Bestimmungen der 88 8 und 9 des Statutes der Berufsgenossenschaftlichen Unfall-Versicherungs- Anstalt der österr. Eisenbahnen haben die von den dieser Anstalt als Mitglieder angehörenden Eisenbahnverwaltungen gemäß Art. V des Gesetzes vom 20. Juli 1894, R.-G.-

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