Amtsblatt 1904/07 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

Huttö-Ä M^atü der k. k. Nezi'rkshauplmannschafl Steqr für öen gleichnamigen politischen unö Schulbezirk. Ur. Steyr, am 18. Februar. 1904. M --------------------------------- --------------------------------------------- ■ - - — - -------------------------■■ Das Amtsblatt erscheint jeden Donnerstag und kann durch die k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr bezogen werden, wo auch geeignete Inserate angenommen werden. — Pränumerationspreis jährlich 5 L, halbjährig 2 K 50 h, für portopflichtige Adressaten mit directer Postversendung jährlich 5 K, halbjährig 2 K 50 h. — Einzelne Nummern kosten 10 h. Soweit der Vorrath reicht, können auch ältere Jahrgänge und einzelne Nummern bezogen werden. Z. 259/B.-Sch-R. Steyr, 14. Februar 1904. An den Zweiglehrerverein Liermug. Der k. f. Bezirksschulrat Steyr gewährt jenen Mitgliedern des Zweiglehrervereines Sierning, welche an der am 3. März I, I. in Sierninghofen stattfindenden Vereins- versammlung teilnehmen wollen, den hiezu erforderlichen Urlaub. ! 2 l5/B.-Sch.-R. Steyr, 12. Februar 1904. An den Zweiglehrerverein 51eqr. Der k. k. Bezirksschulrat Steyr gewährt jenen Mit- gliedern des Zweiglehrervereines Steyr, welche der am 20. Februar l. I. um 2 Uhr nachmittags in Steyr stattfindenden Vereinsversainmlung beiwohnen wollen, den hiezu erforderlichen Urlaub. Z 252/B.-Sch.-R. Steyr, 12. Februar 1904. An alle Ortrschulrate und IchuNettungen. Der k. k. Landesschulrat hat mit dem Erlasse vom 31. Jänner l. I., Z. 516, anher eröffnet, daß sich die Fälle wiederholen, daß bei der Direktion des Privatblindeninstituts in Linz um Ausnahme blinder Kinder im 14. Lebensjahre oder auch nach zurückgelegtem 14. Lebensjahre nachgesucht wird, trotzdem solche Kinder von frühester Kindheit an erblindet sind, deren Aufnahme jedoch in dem erwähnten verspäteten Zeitpunkt nach den Statuten nicht gewährt werden kann. Zufolge dieses Erlasses werden die Ortsschulräte und Schulleitungen angewiesen, die in ihren Schulsprengeln befindlichen schulpflichtigen blinden Kinder der Direktion des Privatblindeninstituts in Linz alljährlich namhaft zu machen, um sie hiedurch in die Lage zu bringen, wegen rechtzeitiger Aufnahme der blinden Kinder in die Anstalt mit deren Eltern, bezw. den zuständigen Gemeinden sich ins Einvernehmen zu setzen. Z. 3513. Stey/, 15. Februar 1904. An alle Gemeinde-Aorstehungen. Ableistung der Waffenübung mit Motorfahrzeugen. Offiziere und Mannschaft des nichtaktiven Standes, welche die Waffenübung als fahrende Ordonnanzoffiziere (Unteroffiziere), bezw. als Radfahrer bei einem höheren Kommando mit ihren Motorfahrzeugen ableisten »vollen, haben bezügliche Anmeldungen jährlich bis Ende Februar den Landwehr-Ergänznngsbezirkskommanden zu erstatten. In diesen schriftlichen oder mündlichen Anmeldungen ist die Type und die Leistungsfähigkeit des Motorfahrzeuges zu spezifizieren und bei Personenautomobilen noch anzugeben, ob der mitzubringende Chauffeur dem Reservestande des Heeres oder dem nichtaktiven Stande der Landwehr angehört. Die Landwehr-Ergünzungsbezirkskommanden haben die bezüglichen Eingaben unter Beischluß schriftlicher Anmeldungen bis Mitte März den Landwehr-Territorialkommanden einzu- senden, letztere legen sie gesammelt bis Ende März jeden Jahres dem Ministerium für Landesverteidigung vor. Leere Eingaben entfallen. Die Transportauslagen für die Chauffeure und Motorfahrzeuge sowie die Kosten der Verpflegung der Chauffeure trägt die Landwehr-Verwaltung; für die Abnützung wird für jeden Tag der Verwendung eine Entschädigung von 30 Kronen per Automobil und von 6 Kronen per Motorrad geleistet. <$ür ^ ^^^ Abschrift: Linz, am 26. Jänner 1904. . , Z. 3660. Steyr, am 16. Februar 1904. An alle Gemeinde -vorstehungen. Behandlung offenkundig untauglicher und fallsüchtiger Stcllungspflichtiger. Die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 25:4, 90: 3 c und 94:5 der W.-V., I. T., betreffend die Behandlung offenbar untauglicher Stellungspflichtiger, werden zur genauen Darnachachtung auch in diesem Jahre republiziert. Offenkundig untauglich sind nach §25:4 jene Stellungspflichtigen, welche mit nachstehenden Gebrechen behaftet sind:

2 Mangel eines Fußes oder einer Hand; Erblindung beider Augen; Taubstummheit; Kretinismus; gerichtlich erklärter Irrsinn (Wahnsinn oder Blödsinn). Das Vorhandensein eines solchen Mangels hat in der Rubrik „Anmerkung" der Stellungs-Verzeichnisse vorgemerkr zu werden und ist bei Konstatierung desselben von der Vorführung des Stellungspflichtigen gemäß § 90 : 3 e, W.- V., I. T., Abstand zu nehmen. Stellungspflichtige, die an anderen Gebrechen leiden, welche derart sind, daß sie durch ihre Vorführung vor die Stellungskommission an ihrer Gesundheit geschädigt werden könnten, sind ebenfalls nicht vorzuführen, da die obenangeführten Fälle der offenkundigen Untauglichkeit nur beispielsweise ausgezählt sind. Gemäß 8 94:5 6, W.-V., I. T., können die offenkundig Untauglichen auf Grund bezüglicher jeden Zweifel ausschließender Erhebungsakten über Beschluß der Stellungskoinmission ohne Vorstellung vor die Stellungs-Kommission gelöscht werden. Die offenkundige Untauglichkeit kann insbesondere dann als erwiesen angenommen iverden, wenn sie durch die übereinstimmenden Aussagen von zwei unter Eid vernommenen, vertrauenswürdigen Zeugen (wenn möglich Aerzte, Geistliche oder Dienstgeber) bestätigt wird, oder falls Zeugnisse von Landes- oder größeren öffentlichen Zivil- Krankenhäusern oder Irrenanstalten vorliegen, in welchen das betreffende Gebrechen durch eigene Beobachtung der Anstaltsärzte in bestiinmter Weise konstatier wird. Stellungspflichtige, welche an Fallsucht oder Epilepsie leiden, sind im allgemeinen der Stellungs-Kommission vorzuführen, können jedoch schon in der I. Altersklasse für waffenunfähig erklärt iverden, wenn dieses Leiden in der obenstehendeu Weise konstatiert wird. Fallsüchtige, welche einen derartigen Nachweis nicht erbringen, müssen, falls sie sonst tauglich sind, assentiert oder falls sie behaupten, fallsüchtig zu sein, in ein Militär- spital abgegeben werden. (§ 92:7, W.-V., I. T.) Die Entscheidung über das Vorhandensein der offenkundigen Untauglichkeit oder Fallsucht obliegt der Sleüungs- KLMmission, welcher auch das Recht zusteht, weitere Erhebungen zu veranlassen, den Stellungspflichtigen vorführeu oder in ein Spital abgeben zn lassen. Die Gemeinde-Vorstehungen werden auf die Beachtung dieser Bestimmungen insbesondere in Betreff der Irrsinnigen und Fallsüchtigen aufmerksam gemacht, damit nicht Stellnngs- ^flichtige, deren Fallsucht allgemein in der Gemeinde bekannt ist, assentiert werden. Gemäß 8 92:9, W.-V., I. T., haben die Gemeinde-Vorstehungen in allen solchen Fällen unter Vorlage der Leu griffe bezw. Bekanntgabe der Namen jener Personen, welche das Gebrechen unter eidlicher Zeugenaussage bestätigen können, anher über die Nichtvorführung der offenkundig Untauglichen, beziv. Vorführung der Fallsüchtigen schleunigst zu berichten, damit von hieraus die etwa nötigen weiteren Erhebungen noch rechtzeitig veranlaßt werden können. Derartige Zeugnisse von Gemeindcärzten sind von denselben rinter Berufung auf ihren Diensteid auszufertigen. Die eidliche Zeugenaussage vor der Stellungs-Kommission kann auch durch den Herrn Gemeinde-Vorsteher und Gemeindesekretär abgegeben werden, vorausgesetzt, daß ihnen das Vorhandensein des bezüglichen Gebrechens aus eigener Wahrnehmung bekannt ist. Die Herren Gemeinde-Vorsteher iverden für die pünktliche und rechtzeitige Beschaffung der die Feststellung insbesondere Fallsüchtiger und Kretinen betreffenden Daten verantwortlich gemacht. Z. 146. Steyr, 12. Februar 1904. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Warnung vor der Auswanderung nach Jukatan in Mexiko. Laut Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 27. November 1903, Z. 47.675, dürften in nächster Zeit vielleicht Anwerbungen österreichischer Landarbeiter für Dukaten (Mexiko) vorgenomnien iverden. Das Ministerium des Innern sieht sich mit Rücksicht auf die äußerst ungünstigen klimatischen Verhältnisse auf der genannte» Halbinsel, auf welcher speziell iu diesem Jahre das gelbe Fieber in besonders heftiger Weise epidemisch aufgetreten ist, veranlaßt, vor der Auswanderung nach diesem Lande auf das eindringlichste zu warnen. Zufolge Erlasses der k- k. o.-ö. Statthalterei vom 9. Dezember 1903, Z. 25.718/11, iverden die Gemeinde- Vorstehungen beauftragt, für die Verbreitung dieser Warnung in ortsüblicher Weise Sorge zu tragen. Z. 27!2. Steyr, 15. Februar 1904. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Berpflegstaxcn in den Krankenanstalten Salzburgs. Laut Note der k. k. Landesregierung in Salzburg vom 11. Jänner l. I., Z. 391, ivurden im Einvernehmen mit dem dortigen LandeSaus, wisse nachstehende Verpflegstaxeu iu den öffentlichen Kranken^ stalten des Herzogtums Salzburg und in der Landesgebäranstalt in Salzburg für das Jahr 1904 festgesetzt: A. In den öffentlichen Krankenanstalten: 1. Im St. Johannsspital in Salzburg in der I. Klasse 8 K, in der 11. Kl. 4 X 20 h, in der 111. Kl. 2 K 10 h. 2. Im Kaiser-Franz-Josefs-Spitale St. Johann i. P. in der 11. Kl. 2 11, in der III. Kl. 1 11 50 st. 6. In der Landesgebäranstalt in Salzburg: 3. In der Landesgebäranstalt in Salzburg in der I. Kl. 10 11, in der II. Kl. 6 11, in der III. Kl. 2 11 60 st. Z. 3272. Steyr, 20. Februar 1904. An alle Zemeinde-Vorstehungeu. Die nachstehende Kundmachnng ist zufolge Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 5. Februar 1904, Nr. 2536/VIII, entsprechen o zu verlautbaren. Stimmzettel für etiva Wahlberechtigte sind hieramtlich erhältlich. Kundmachung. Zufolge der Bestimmungen der 88 8 und 9 des Statutes der Berufsgenossenschaftlichen Unfall-Versicherungs- Anstalt der österr. Eisenbahnen haben die von den dieser Anstalt als Mitglieder angehörenden Eisenbahnverwaltungen gemäß Art. V des Gesetzes vom 20. Juli 1894, R.-G.-

3 ’U Nr his, betreffend die Ausdehnung der Unsallver- Hibcimuv gegen die Folgen von Betriebsunfällen nach Maß- nabe der Bestimmungen des Gesetzes vom 28. Dezember 1887, »t G Bl. Nr. 1 ex 1888, betreffend die Unfallversicherung 6n Arbeiter, versicherten, dem hohen k. k. Ministerium des .innern unterstehenden Staatsbediensteten, welche nach den üiwzessionsbedingungen oder nach sonst bestehenden Vor- hbriften seitens der vorbezeichneten Eisenbahnen ohne Anspruch .Ulf Entgelt befördert werden müssen, einen Delegierten >wwe einen Ersatzmann desselbelt für die die Gesamtheit • n Ätitglieder vertretende Generalversammlung der Anstalt u» noblen. Der gefertigte Vorstand beehrt sich sonach, in Gemäß- ! ,6 der Bestimmungen des Z 9 des Statutes der Anstalt । iv Wahl des Delegierten und Ersatzmannes hiemit auszu- Mncibcn und zugleich als äußersten Präklusivtermin für die ) innahme derselben den 20. Februar 1904 zu bestimmen. Aktiv wahlberechtigt sind alle von den der Berufs- aenossenschaftlichen Unfall -Versicherungs- Anstalt der osterr. Eisenbahnen als Mitglieder angehörenden Eisenbahnunter- nebmungen gemäß Art. V des Gesetzes vom 20. Juli 1894, R G.-Bl. Nr. 168, betreffend die Ausdehnung der Unfallversicherung, versicherten Bediensteten des hohen k. k. Ninisteriums des Innern, welche nach den Konzessionsbe- dingungen oder nach sonst bestehenden Vorschriften von den vbenbezeicbneten Bahnen ohne Anspruch auf Entgelt befördert nwrdcn müsse«, passiv wahlberechtigt sind nur jene Versicherten, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, unbe- scholten, großjährig und nicht Mitglieder des Vorstandes oder Schiedsgerichtes der Berufsgenossenschastlichen Unfall- üersicheruugs-Anstalt der österr. Eisenbahnen sind. Die Wahl findet mittelst Stimmzettel statt, welche von i n Wahlberechtigen innerhalb des vorangeführten Präklu- iiniermine^ verschlössen der zuständigen k. k. politischen Landes- behörde zu übergeben sind. Die für die Wahl nötigen Stimmzettel werden den Wahlberechtigten von den vorbezeichneten Behörden ausgefolgt werden. Das vom hohen k. k. Ministerium des Innern als Sammelstelle bestimmte Departement für Unfallversicherung der Arbeiter im k. k. Ministerium des Innern wird durch einen von ihn: zu bestimmenden Beamten und unter Zu- gehung zweier Versicherter das Skrutinium der ihm seitens der k. k. politischen Landesbehörden übermittelten Stimm- zettel vornehmen und die Wahlakten samt dem Wahlprotokolle, welches auch die Bemerkung zu enthalten hat, ob die Gewählten die passive Wahlfähigkeit besitzen, und welches von den bei dem Skrutinium intervenierenden Personen zu fertigen ist, verschlossen an den gefertigten Vorstand einsenden. Derselbe wird in einer hiezu einberufenen Sitzung den Bericht eröffnen und das Resultat der Wahl proto- l'ollarisch konstatieren. Als gewählt sind diejenigen passiv Wahlberechtigten auznsehen, welche relativ die meisten Stimmen erhalten biwcn. Stimmen, welche auf nicht wählbare Personen fallen oder die Gewählten nicht deutlich bezeichnen, werden nicht mitgezählt. Wien, am 12. Jänner 1904. Berussgenossenschastliche Unfall - V ersicherungs - Anstalt der österr. Eisenbahnen. Ur. Zehetner. pp. Dr. König. Z. 3153. Stey r, 10. Februar 1904. An alle Gemeinde-vorstehungen. Betreffend den Verkehr mit Tabakextrakt. Mit der im I. Stücke des Reichsgesetzblattes vom Jahre 1904 unter Nr. 3 kundgemachten Verordnung des f. k. Finanzministeriums im Einvernehmen mit den Ministerien des Innern und des Handels vom 29. Dezeinber 1903 wurden unter Aufhebung der Verordnungen der genannten Ministerien vom 23. März >895, R.-G.-Bl. 9tr. 45 und vom 19. Dezember 1896, R.-G.-Bl. Nr. 243, der Tabakextrakt aus der Reihe der im $ 1, P. 7, der Ministerial- Verordnung vom 21. April 1876, R.-G.-Bl. Nr. 60 erwähnten Gifte ausgeschieden, als gifthaltige Drogue im Sinne des § 15 der letztzitierten Verordnung erklärt und mit der Regelung des Verkehres mit Tabakextrakt das Finanzministerium betraut. Laut der im I. Stücke des Verordnungsblattes für den Dienstbereich des k. k. Finanzininisteriums vom 13. Jänner 1904 kundgemachten Verordnung des Finanzministeriums vom 29. Dezember 1903, Z. 92.207, besteht diese Regelung der Hauptsache nach in folgenden Bestimmungen: Der Tabakextrakt darf nur aus den finauzbehördlich lizenzierten Verschleißstellen bezogen werden; für diesen Bezug ist eine besondere Bewilligung nicht erforderlich; der Verkehr mit Tabakextrakt unterliegt aber den Vorschriften des § 15 der Ministerial-Verordnung vom 21. April 1876, R.-G.-Bl. Nr. 60. Aus diesem Grunde mirb der Tabakextrakt nur in verschlossenen Blechbüchsen, ivelche die Aufschrift „Tabakextrakt" tragen, abgegeben. Die Verschleißer sind verpflichtet, den Tabakextrakt bei der Aufbewahrung von allen Genußmitteln fernzuhalten; dieselben dürfen die Tabakextraktbüchsen nicht öffnen, den ämtlichen Verschluß nicht beseitigen und den Tabakextrakt nicht an solche Personen abgeben, welche zu der Besorgnis eines Mißbrauches oder unvorsichtigen Gebarens offenbar Anlaß geben. Inhaber von Tabakverschleißlizenzen sind auch zum Verschleiß von Tabakextrakt berechtigt. Anderen Personen, mie insbesondere landwirtschaftlichen Korporationen, Sainenhändlern rc. kann von der kompetenten Verschleißbehörde eine besondere, jederzeit widerrufliche Lizenz zum Verschleiße von Tabakextrakt erteilt tverden. Jede Veräußerung von Tabakextrakt ohne Berechtigung hiezu, sowie jede Erwerbung desselben von hiezu nicht befugten Verschleißern unterliegt als verbotswidriger Verkehr mit Staatsmonopvlgegenstünden der Ahndung. Hievon iverden die Gemeindevorstehungen über Erlaß der k. k. o.-ö. Statthalterei in Linz vom 3. Februar 1904, Z. 2149/V, behufs Verständigung der interessierten Kreise in die Kenntnis gesetzt. Z. 3184. Steyr, 12. Februar 1904. An alle Gemeinde - vorftehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Nommanden. Warnung vor Unterstühnngsschwindler. Zufolge Erlasses der k. k. o.-ö. Statthalterei vom 28. Jänner 1904, Z. 1556/11, treiben sich a) der im Jahre .1864 geborene, nach Rottnek, politischer Bezirk Senftenberg, zuständige, ledige Seifensiedergehilfe Binzenz Novotny,

Franz Tengler, geboren am 3. April 1879 in Stauding, polit. Bezirk Wagstadt in Schlesien, römisch- katholisch, Sohn der Eva Tengler, zust. in Teschen, Los- Nr. 1134. Josef Wrubel, geb. am 20. August 1879 in Sternau, polit. Bezirk Freistadt in Schlesien, röm.-kath., Sohn des Franz und der Barbara, geb. Molenda, zust. in Zywotitz, Los-Nr. 92'/z, Bergmann. Karl Franz Bojan, geboren am 11. April 1878 in Pardzerna, polit. Bezirk Friedek in Schlesien, röm.-kath., Sohn des Franz und der Anna, geb. Pawlik, zuständig in Schöbischowitz, Los-Nr. 53. Franz Ciompa, geboren am 12. Dezember 1878 in Obertoschonowitz, polit. Bezirk Teschen in Schlesien, röm.-kath., Sohn der Anna Ciompa, zust. in Obertoschonowitz, Los- Nr. 727, Bergmann. Paul Szonofski, geboren am 30. August 1875 in Wojkowitz, polit. Bezirk Friedek in Schlesien, evangelisch, Sohn des Georg und der Eva, geb. Sittek, zust. in Bazanowitz, Los-Nr. 957, Vagant. Franz Kolek, geboren am 29. Juli 1875 in Zamost (ad. Poln.-Ostrau), polit. Bezirk Freistadt in Schlesien, röm.-kath., Sohn des Jakob und der Marie, zust. iu Ober- domaslowitz, Los-Nr. 333 */,, Bäckergehilfe (arbeitet auch als Taglöhner und Steinbrucharbeiter rc.). Z. 2785. Steyr, 8. Februar 1904. An alle Gemeinde-Vorstehungen und t. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Nr. 2208/X. Kundmachung des k. k. Ministeriums des Innern vom 28. Jänner 1904, Z. 3302, enthaltend Veterinär-polizeiliche Verfügungen in Betreff der Einfuhr von Klauentieren (Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen) aus Ungarn nach den int Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern. Auf Grund der Verfügung der k. k. Bezirkshauptmannschaft Ungarisch-Brod ist wegen Bestandes des Stäbchenrotlaufes die Einsuhr von Schweinen aus dem Grenz- Stuhlgerichtsbezirke Vagujhely (Komitat Nyitra) iu Ungarn nach dem diesseitigen Gebiete verboten. Hingegen werden aufgehoben die Verbote, welche gerichtet sind gegen die Einfuhr vou Klauentieren (Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen) aus den Grenz-Stuhlgerichts- bezirken Olublo, einschließlich der gleichnamigen Stadtgemeinde, Szepesofalva (Komitat Szepes) und aus den Stuhlgerichtsbezirken Viso, Jzavölgy (Komitat Maramaros), sowie gegen die Einfuhr von Wiederkäuern (Rindern, Schafen, Ziegen) aus den Stuhlgerichtsbezirken Sugatag, Sziget, einschließlich der Stadtgemeinde Maramaros - Sziget, Tiszavölgy (Komital Maramaros) in Ungarn. Das nunmehr kraft des bestehenden Uebereinkommens gemäß Artikel 1, Absatz 2, der Ministerial-Verordnung vom 22. September 1899 (R.-G.-Bl. Nr. 179) bis zum vierzigsten Tage nach Erlöschen der Seuche geltende Verbot der Einfuhr von Klauentieren (Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen) aus den durch Maul- und Klauenseuche verseucht getvesenen Gemeinden Alsoruzsbach, Forbasz, Gnezda, Jarembina, Kamjonka, Lackova, Littmanova, Podolin und aus der Stadtgeureinde Olublo (Stuhlgerichtsbezirk Olublo), Richwald (Stuhlgerichtsbezirk Szepesofalva) in Ungarn sowie deren Nachbargemeinden wird durch die Aufhebung der gegen die genannten Bezirke bestandenen Verbote nicht berührt. Dies wird im Nachhange zu den hierortigen Kundmachungen vom 14. und 19. Jänner 1904, ZZ. 1621 und 2129, (enthalten in den Amtsblättern zur „Linzer Zeitung" vom 20. und 24. Jänner d. I., Nr. 9 und 11) zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Die vorstehenden Verfügungen treten sofort in Kraft. Hievon setze ich die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden infolge Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 30. Jänner 1904, Nr. 2208/X, zur entsprechenden Verlautbarung in die Kenntnis Z. 2948. Steyr, 8. Februar 1904 An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Aommanden zur Kenntnisnahme. Tierseuchen-Ausweis für Höerösterreich in der Berichtsperiode vom 28. Jänner bis 2. Februar 1904. Schweinepest. Bestand der Seuche. 1. Bezirk Freistadt: Gemeinde Hundsdorf, Ortschaft Reichenstein; Gemeinde Windhaag, Ortschaft Mairschidt. 2. Bezirk Rohrbach: Gemeinde und Ortschaft Rohrbach. 3. Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde und Stadt Linz. Hievon setze ich die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden infolge Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 4. Februar 1904, Z. 2470/X, in die Kenntnis. Steyr, am 1. Februar 1904. An die Genossenschaft;- und Urankenkassen- vorstehungen zur Kenntuisnahme. A. Gewerbeverleihnngen pro Jänner 1904. 1. Franz Klein, Gast- und Schankgewerbe in Markt Weyer Nr. 68; Berechtigung 8 16, lit. a, b, c, d, f u. g, G.-O. vom 15. März 1883, R.-G.-Bl. Nr. 39. 2. Anton Amon, Gast- und Schankgewerbe in Kleinreifling, Gemeinde Land Weyer (Bahnhofrestauration); Berechtigung § 16, lit. a, b, c, d, e, f und g, G.-O. vom 15. März 1883, R.-G.-Bl. Nr. 39, auf die Dauer des mit der Staatsbahn- Direktion in Villach abgeschlossenen Pachtvertrages. 3. Johann Haust, Sattlergewerbe in Wartberg Nr. 27. 4. Jgnaz Daurer, Uhrmachergewerbe in Neichraming Nr. 175. 5. Franz Fischereder, Gemischtwarenhandel in Ried Nr. 14. 6. Franz Söllradl, Petroleummotorverleihergewerbe in Schwödiau Nr. 18, Gemeinde Losensteinleiten. 7. Stephan Kranawetter, Müllergewerbe in Mühlbach Nr. 50, Gemeinde Garsten. 8. Alois Quatember, Hornviehhandel in Eberstall-

5 ,v ll >lt ^^ '• Niichael Auracher, Gast- und Schankgewerbe in Kicmsmiinster, Aiarktplatz Nr. 69; Berechtigung § 16, In. !>, >-, il und g, ohne Billard, G. -O. vom 15. März i -W3, N -G.-Bl. Nr. 39, radiziert. 10. Wilhelm Ahorner, 6>njl und Schankgewerbe in Unterburgfried Nr. 31, Gemeinde Vand Kremsmünster, mit den Berechtigungen des § 16 der «Gewerbeordnung, mit Ausnahme der Haltung eines Billards, radiziert. 11. Leopold Thaller, Gemischtwarenhandel in chwaming Nr. 4, Gemeinde Garsten. 12. Maria schauer, Fragnergewerbe in Mühlbach Nr. 44,GemeindeGarsten. 13 Michael Gallhuber, Fischhandel in Markt Weyer Nr. 3. 11 Andreas Schmidbauer, Gast- und Schankgewerbe in Narkt Kremsmünster Nr. 51, mit den Berechtigungen des ! «i, Gewerbeordnung, mit Ausnahme der Haltung eines Billards, radiziert. 15. Michael Pichler, Holzschuhmacher- aewerbe in Spieldorf Nr. 19, Gemeinde Eberstallzell. Hi. Ludwig Haidvogl, Gemischtwarenhandel in Bad Hall, »auptplatz Nr. 3. 17. Josef Moser, Gemischtwarenhandel mit Flaschenbier und gebrannten geistigen Getränken in verschlossenen Gefäßen, in Sierning Nr. 240. 18. Franz «leunteufel, Schuhmachergewerbe in Sierning Nr. 183. 19. Andreas Mittermayer, Fleischhauergewerbe in Markt Kremsmünster Nr. 52. 20. Josef Schöndorfer, Rasierer- gewerbe in Bad Hall, Kirchengasse Nr. 14. 21. Josef Schön- dvrfer, Schuhmachergewerbe in Bad Hall, Kirchengasse Nr. 14. 22. Nosina Urban, Frauenkleidermachergewerbe in Sierning 9fr. 97. 23. Georg Windisch, Gast- und Schankgewerbe in Bad Hall Nr. 149, Berechtigung § 16, lit. b, c, d, f und g, G.-O. vom 15. März 1883, N.-G.-Bl. Nr. 39. ’ i Philipp Winklmayr, Gast- und Schankgewerbe in Neu- dorf Nr. 14, Gemeinde Gaflenz; Berechtigung 8 16, lit. az l>. <‘, <1, e, f unb g, G.-O. vom 15. März 1883, N.-G.-Bl. >0 :>!>. 25. Katharina Schreier, Gemischtwarenhandel in 'lab Hall, Hauptplatz Nr. 23. 26. Josef Stockinger, Most- und Flaschenbierhandel in Hausleiten Nr. 3, Gemeinde Gleink. 8. Gewerbelöschnngt». 1. Josef Windischbauer, Müller- und Sägegewerbe in Lcombach Nr. 19, Gemeinde Sipbachzell. 2. Adam Osterberger, Schleifergewerbe in Neuzeug Nr. 64, Gemeinde Sierning. 3. Karl Schauer, Fragnerei mit Zucker- und Kaffeeverschleiß und Kleinverschleiß von Petroleum in Mühl- bach Nr. 44, Gemeinde Garsten. 4. Rafael Gruber, Fleischhauergewerbe in Kremsmünster Nr. 52. 5. Franz Fischer- eder, Handel mit Butter und landwirtschaftlichen Produkten in Großendorf Nr. 5, Gemeinde Ried. 6. Kaspar Henöckl, Gast- und Schankgewerbe in Markt Weyer Nr. 68. 7. Anton Hirnschrott, Geschmeidewarenhandel in Markt Weyer Nr. 90. 8. Georg Pöll, Eisendreherei in Markt Weyer Nr. 137. 9. Staatsbahndirektion Billach, Gast- und Schankgewerbe in Kleinreifling (Bahnhof). 10. Heinrich Schöndorfer, Schuhmachergewerbe in Bad Hall Nr. 81. 11. Heinrich Schöndorfer, Rasierergewerbe in Bad Hall Nr. 81. 12. Franz Haider, Müllergewerbe in Reichraming Nr. 80. 13. Josef See, Kleinverschleiß gebrannter geistiger Getränke in Wip- fing Nr. 6, Gemeinde Eberstallzell. 14. Josef Gaßner, Dreschmaschinenverleihergewerbe in Kraxental Nr. 14, Gemeinde Garsten. 15. Josef Koller, Haarzurichtergewerbe in Ramingsteg Nr. 53, Gemeinde St. Ulrich. 16. Elisabeth Ramskogler, Schuhmachergeiverbe in Lumplgraben, Gemeinde Großraming. 17. Maria Kohn, Modistengewerbe in Bad Hall, Steyrerstraße 9fr. 2. 18. Johann Schmid, Gemischt- wareuhandel in Sattledt Nr. 27, Gemeinde Land Krems- münster. 19. Roman Maderthaner, Musikergewerbe in Pettendorf Nr. 22, Gemeinde Gaflenz. 20. Ernst Gaffer- Steiner, Holzhandel in Uuterhimmel Nr. 36, Gemeinde Garsten. 21. Therese Dörfer, Biktualienhandel in Sierning Nr. 153. 22. Maria Badhoser, Schuhmachergewerbe in Ramingsteg, Gemeinde St. Ulrich. 23. Therese Huber, Gast- und Schankgewerbe in Bad Hall Nr. 149. 6. Sonstige Gewerhederällderungen. 1. Franz Schachert, Uhrenhandel in Lahrndorf Nr. 7, GemeindeGarsten; Standortverlegung: Unterwald Nr. 110, Gemeinde St. Ulrich. 2. Martin Geßwagner, Bäckerei in Nosenegg Nr. 9, Gemeinde Garsten; Stellvertreter: Karl Flach. Der k. k. Statthaltereirat: Dr. Adolf Ritter v. Pitner. Redaktion und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haassche Buchdruckerei in Steyr.

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