2 Der Unternehmer ist gehalten, für die Bahnhoffahrten einen den Normalbestimmungen entsprechenden einspännigen Wagen mit geräumigem Magazin beizustellen. Gesuche sind unter Beischluß des Heimatscheines und eventuell der Militärdokumente (Paß, Abschied 2c.) binnen drei Wochen bei der f. k. Post- und Telegraphendirektion in Linz einzubringen. Linz, am 3. Februar 1904. K. k. Post- und Telegraphen-Direktion: Namsdorfer m. p. Z. I97/B.-Sch.-R. Steyr, 9. Februar 1904. An alle Ortsschulräte und Schulleitungen. Vergütung für die Verordnungsblätter des k. k. Landcsschulrates für Oberösterrcich. Zufolge Erlaffes des k. k. Landesschulrates für Oberösterreich, Z. 67, vom 31. Jänner 1904, betragen die Gestehungskosten für die zum Gebrauche der Ortsschulräte und öffentlichen Volks- und Bürgerschulen für das Jahr 1903 übersendeten Verordnungsblätter des k. k. Landesschulrates für Oberösterreich per Exemplar und Jahr 77 6. Die Ortsschulräte und Schulleitungen werden ein- geladeu, die für das genannte Verordnungsblatt entfallenden Beträge binnen drei Tagen anher einznsenden. Z. 2995. Steyr, 8. Februar 1904. An alle Gemeinde - vorstehungen. Es wurde wiederholt die Erfahrung gemacht, daß die Gemeinde-Vorstehungen sich nicht immer den Umstand gegen- wärtig halten, daß durch Entscheidungen über Heimatrechte ebensowohl die Interessen der betreffenden Personen selbst, als auch die Juteressen jener Gemeinden betroffen werden, welche im einzelnen Falle für das Heinmtsrecht überhaupt in Frage kommen könnten. Hiebei macht es nun keinen Unterschied, ob es sich um die Konstatierung eines zu Recht besteheudeu, um die Erwerbung feines neuen oder um die Beibehaltung eines bestandenen Heimatrechtes handelt, und steht in allen diesen Fällen, insoferne diese Entscheidungen überhaupt noch einem Rechtszuge unterliegen, das Rechtsmittel sowohl dem Heimatsrechtswerber, als auch den beteiligten Gemeinden ohne Rücksicht, durch wessen Einschreiten oder über wessen Veranlassung die Fällung einer Entscheidung notwendig wurde, zu. Die Gemeinde-Vorstehungeu werden daher über Erlaß der k. k. o.-ö. Statthalterei in Linz vom 25. Jänner 1904, Z. 1925/11, beauftragt, jederzeit darauf zu achten, daß von allen Entscheidungen über ein Heimatrecht oder über einen Anspruch auf ein solches im Sinne der Heimatsgesetznovelle sowohl die Person, um deren Heimatrecht es sich handelt, als auch alle Gemeinden, welche am Heimatrechte interessiert sind, bei entsprechender Rechtsmittelbelehrung in Kenntnis gesetzt werden. Dies gilt insbesondere auch bei deu im Sinue des Z 6 des Gesetzes vom 5. Dezember 1896, R.-G.-Bl. Nr. 222, von den Aufenthaltsgemeinden über Aufnahmsgesuche gefällten Entscheidungen. Z. 2720. Steyr, 9. Februar 1904. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Aommandem Aufarbeitung der Windbrüche in den Wäldern als Vorbeugung gegen das verheerende Auftreten des Borkenkäfers. Die in letzter Zeit eingetretenen orkanartigen Stürme verursachten in vielen Waldungen erhebliche Beschädigungen, zudem sind vereinzelt Schneebrüche vorgekommen. Da nun bereits im Vorjahre die Ausbreitung forst- schüdlicher Insekten zugenommen hat, insbesondere die Vermehrung des Borkenkäfers in mehreren Waldgebieten konstatiert wurde, ist die Besorgnis begründet, daß, wenn nicht die gründliche Reinigung der Wälder und das Entgegenwirken gegen die massenhafte Verbreitung des bezeichneten Schüdlings zur rechten Zeit erfolgen, die den Waldungen zugehenden Nachteile noch empfindlicher werden. Ich finde mich daher veranlaßt, unter Hinweisung auf die Bestimmungen der §§ 50 und 51 des Forstgesetzes, des § 12 der Verordnung des k. k. Ackerbau-Ministeriums vom 3. Juli 1873, L.-G.- und V.-Bl. Nr. 50, die h. ä. Kundmachung vom 6. Februar v. I., Z. 1602, Amtsblatt Nr. 7, in Erinnerlmg zu bringen. Demgemäß sind die betreffenden Waldbesitzer einzeln und durch vorzunehmende allgemeine Verlautbarung zu verhalten, der Säuberung der Waldbestünde die größte Aufmerksamkeit zuzuwenden, die Nadelholzstämme entweder zeit- gerecht aufzuarbeiten oder doch zu entrinden, bei ben in Stößen aufgeschlichteten Scheithölzern empfiehlt es sich, die Spaltseite nach auswärts zu kehren, bei ungespalteten Prüg lhölzern die seitwärts nach außen zu und die oben aufliegendeu Stücke von der Rinde zu befreien. Können Gipfel und Aeste der Nadelholzarten nicht zur Verwendung gebracht werden, ist das Verbrennen derselben, selbstverständlich unter Beobachtung der nötigen Vorsicht zur Hintanhaltung von Waldbränden, angezeigt. Diese Vorkehrungen sind von den Waldbesitzern im Termine bis 15. April l. I. durchzuführen. Im Falle sich wegen großen Mengen von Schad- hölzern die Unmöglichkeit ergeben sollte, vorstehende Maßnahmen termingemäß durchzuführen, sind die Waldbesitzer zum Berichte hierüber zu verhalten. Die k. k. Gendarmerie und die Gemeinde-Vorstehungen werden angewiesen, bei wahrgenommener Nichtbeachtung der gebotenen Vorkehrungen unverzüglich die Anzeige zu erstatte», worauf gegen den Eigentümer des Holzes mit aller nötigen Strenge in Gemäßheit der Vorschriften der §8 $0 und 51 des Forstgesetzes eingeschritten werden wird. Hiebei wird bemerkt, daß die häufig übliche Abfuhr der vom Borkenkäfer besetzten Stämme vom Walde an einen: anderen Ort, ohne vorhergegangene Vertilgung der Brüt, nutzlos und als eine Nichtbeachtung der erteilten Weisungen geahndet werden wird, weil das ausgebildete Jusekt die Stätte seiner Entwicklung verläßt, den: Walde wieder zu- fliegt und sich weiter vermehrt. Z. 2655. Steyr, 2. Februar 1904. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Evidcnzhaltnng der Ortschaften-Berzeichnisse. Unter Bezugnahme auf deu Erlaß vom 23. September 1901, Z. 12.371, Amtsblatt Nr. 39, werden die
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