Amtsblatt 1904/04 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

3 III Für die Rentensteuer, und zwar: a) Die zur Selbsteinzahlung vorgeschriebene Renten- steuer: der 1. Juni und 1. Dezember eines jeden Jahres (§§. 144 P.-St-K.). b) Für die im Wege des Abzuges durch den Schuldner gemäß § 133 P. St. G. erhobene Rentensteuer gelten ausnahmsweise nachbezeichnete Abfuhrtermine, und zwar: 1. Bei den den Anforderungen des § 1 des Gesetzes vom 1. Juni 1889, R. -G.-Bl. Nr. 91, entsprechenden oberdsterr. Vorschußkassen der 31. Mai eines jeden dem «Geschäftsjahre (Rechnungsjahre) folgenden Jahres. 2. Bei Sparkassen und Kreditvereinen sowie bei den übrigen im § 83, II. P.-St.-G., angeführten gemeinnützigen llnternehmungen und Vereinigungen der Selbsthilfe gült rücksichtlich der im ersten Halbjahr abzuziehenden Renten- steuer der 14. Oktober und rücksichtlich der im zweiten Kalenderjahre abzuziehenden Rentensteuer der 14. April des nächstfolgenden Jahres als Abfuhrtermin. Jedoch ist von den sub Punkt 2 bezeichneten Instituten, und zwar bei Verlust der voreingeräumten Begünstigung bis spätestens 31. Dezember eines jeden Jahres eine u oonto-Zahlung im Ausmaße der für das betreffende erste Halbjahr abgeführten Rentensteuer an das zuständige k. t Steueramt zu leisten. Eine Ueberschreitung der vorbezeichneten definitiven Abrechnungstermine hat gleichfalls den Verlust der vorbe- zcichneten Begünstigungen zur Folge. VI. Für die Personaleinkommenstcucr und Besol- dungsstener: n) Die zur Selbsteiiiznhluug vorgcschricbene: der 1. Juni und 1. Dezember eines jeden Jahres (8 226 P.-St.-G.). b) die im Wege des Abzuges durch den Dienstgeber gemäß 8 234 P.-St.-G. erhobene Personaleinkommensteuer oder Besoldungssteuer; in der Regel Abfuhr binnen 14 Tagen nach Schluß eines jeden Monates 8 235 (P.-St.-G ). Insbesondere wird auch auf nachstehende Gesetzesbestimmungen aufmerksam gemacht, und zwar: 8 I des Gesetzes vom 9. März 1870, R.-G.-Bl. Nr. 23. Werden die direkten Steuern samt den Staatszuschlägen nicht spätestens 14 Tage nach Ablauf der für jede Steuergattung anberaumten Einzahlungstermine entrichtet, so tritt die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen ein, insoferne die ordentliche Steuergebühr samt Staatszuschlägen für das ganze Jahr 100 K übersteigt. 8 3 des Gesetzes vom 23. Jänner 1892, R.-G.-Bl. Nr. 26. Die Verzugszinsen sind für je 100 K und für jeden Tag mit 13 h von dem auf den festgesetzten Einhebungs- termin nächstfolgenden Tage an bis zur Abstattung der fälligen Schuldigkeit zu berechnen und mit derselben einzu- heben. 88 4 u. 5 des Gesetzes vom 9. März 1870, R.-G.-BI. Nr. 23. Wird die Steuerschuldigkeit binnen vier Wochen nach dem Einzahlungstermine nicht abgestattet, so ist dieselbe samt den bis zum Zahlungstage entfallenden Verzugszinsen nach Ablauf dieser Frist sofort mittels des vorgeschriebenen Zwangsverfahrens einzubringen, wenn nicht ein Gesuch um Steuernachlaß oder Nachwartung vorliegt und von der politischen Behörde für gesetzlich begründet erkannt wird. Wenn mit Beginn eines neuen Steuerjahres die Steuerschuldigkeit den einzelnen Steuerpflichtigen für dieses Jahr noch nicht definitiv vorgeschrieben werden konnte, so sind die Steuern nach der Gebühr des unmittelbar vorausgegangenen Steuerjahres auf die Dauer der verfassungsmäßigen Beivilligung insolange zu entrichten, bis die neuen Schuldigkeiten vorgeschrieben sind, in welche dann die geleisteten Einzahlungen eingerechnet werden. Z. 2160. S t e y r, 27. Jänner 1904. An alle Gemeinde - Vorstellungen. Rückvergütung der Telegramm- und Botenauslagen sowie für das Schreiben der Legitimationskarten anläßlich der Reichsrats - Ergänzungswahl. Unter Einem erhalten die Gemeinde-Vorstehungen die aus Anlaß der Reichsrats-Ergänzungswahl im Jahre 1903 vorschußweise bestrittenen Telegramm- und Botenauslagen sowie die Vergütung für das Schreiben der Legitimationen nach Inhalt der nachstehenden Zusammenstellung mit dem Auftrage zugemittelt, für Schreibgebühren der Anfpruchs- berechtigten und für diese sowie für die Telegramm- und Botenauslagen abgesonderte Empfangsbestätigungen anher vorzulegen. Boten- lohn L h für das Schreiben der Legit.- karten X h Zusammen K h Gemeinde TeLe- grammK h Aschach........................ —'— 4 — 1 45 5 45 Garsten........................ —'— 5 — 803 1303 Gleink........................ —'— 4 — 319 7 19 Losensteinleiten . . . — •— 5 — 2 44 7 44 Sierning........................ 2 10 3 — 7'42 12 52 Ternberg........................ 312 — 2 93 6'05 Thanstetten .... 1'80 5 — 213 8-93 St. Ulrich .... — 3 — 4 53 7'53 Gaflenz........................ 2 40 —*— 1 69 4'09 Großraming.... 310 — 3 26 6-36 Lausa............................. 2'16 3 — 148 6'64 Losenstein .... 3 — —•— 2 30 5-30 Neustift........................ 316 525 1'69 10-10 Reichraming.... 2'76 —-— ■ ■ 2 51 5'27 Weher Land . . . 2 34 — 3 83 617 Weher Markt . . . 1 98 — — 206 404 Eberstallzell .... 1'98 3 — 1 79 6'77 Bad Hall ... . 2'70 — 1'38 4'08 Kremsmünster Land . 2'58 —•— 4 14 6'72 Kremsmünster Markt. 2 64 —■— 1 16 3'80 Pfarrkirchen.... 222 2'25 1 80 627 Ried.............................. 2 34 4 — 2 31 8'65 Rohr.............................. 2 16 —•— — 73 2'89 Sipbachzell .... 240 —•— —■— 240 Wartberg .... 2 52 — 2 33 4'85 Z 1515. Steyr, am 21. Jänner 1904. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie - Posten - Uommanden Widerruf. Laut Relation des k. k. Gendarmerie-Posten-Kommandos in Sierning befindet sich der im Amtsblatts Nr. 12 ex 1903,

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