Amtsblatt 1904/04 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

2 1902, N.-G.-Bl. Nr. 127, festgesetzten Einsendungstermine Aufenthaltsveränderungen der nichtaktiven Mannschaft nicht gemeldet werden, von den Gemeinden an Stelle der mit obiger Verordnung vorgeschriebenen, mit dem bezüglichen Vermerke versehenen Umschlagsbögen schriftliche Fehlanzeigen auf beliebige, jedoch erkennbare Weise — z. B. auf leeren Kuverts oder Schleifen bei entsprechender Aufschrift — oder amtlichen Korrespondenzkarten erstattet werden können. Ferners dürfen für jene Dekaden, innerhalb welcher Aufenthaltsveränderungen weder von der nichtaktiven Mannschaft des Heeres noch von derjenigen der Landwehr gemeldet werden, die Fehlanzeigen für das Heer und die Landwehr gemeinsam erfolgen. Endlich können bei erstatteten Meldungen die Umschlagsbögen der vorgeschriebenen Größe der Aufenthalts- Meldeblätter angepaßt, somit auf die Hälfte des durch die Wehrvorschriften, III. Teil, vorgeschriebenen Formates reduziert werden. Hievon werden die Gemeinde-Vorstehungen im Grunde des Statthalterei-Erlasses vom 1. Jänner 1904, Nr. 27.124/1V, zur Darnachachtung in die Kenntnis gesetzt. Z. 1554. St ehr, 21. Jänner 1904. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Zufolge Erlaffes der k. k. o.-ö. Statthalterei vom 11. Jänner 1904, Z. 27.722/XI ex 1903, werden die Gemeinde-Vorstehungen aufgefordert, binnen drei Tagen zu berichten, ob, bezw. welche ausländische Versicherungsanstalt in den dortigen Gemeinden eine Repräsentanz hat. Ein Bericht ist nur im bejahenden Falle zu erstatten. Z. 1464. Steyr, 23. Jänner 1904. Nr. 776,'IX. Kundmachung betreffend die Abgabe von Waldpflanzen im Frühjahre 1904 aus den vom Staate und vom Lande erhaltenen Forstpflanzgärten in Oberösterreich. Zu den Forstkulturen im Frühjahre 1904 gelangen aus den Forstpflanzgärten in Oberösterreich zur Abgabe: I. Aus der Landeswaldbanmschnle in Waldegg bei Linz über eine Million Nadelhölzer, und zwar zwei- und dreijährige unverschulte und verschulte Fichten-, Lärchen-, Weiß- und Schwarzföhren-, Bergkiefern- und Tannenpflanzen, dann 20.000 verschiedene Laubhölzer, endlich zk. 160.000 Weiden- steckliuge. 2. Aus dem Forstpflanzgarten in Attnang-Puchheim 5500 Stück dreijährige und zirka 20.000 Stück zweijährige verschulte Fichtenpflänzlinge. 3. Aus dem Forstpflanzgärten in Garsten 273.000 Stück zwei- und dreijährige verschulte Fichten und 26.000 Weißföhren, fowie Weidenstecklinge. 4. Aus dem Forstpflanzgärten in Tummeltsham bei Ried 26.000 Stück dreijährige Fichten. 5. Aus dem Forstpflanzgärten in Kefermarkt 42.000 St. dreijährige Fichten, erforderlichenfalls noch zweijährige Fichten, Weißföhren und Weidenstecklinge. Anmeldungen zum Bezüge des vorstehenden Pflanzen- materiales sind bis Ende Jänner 1904 hinsichtlich der Landeswaldbanmschnle in Waldegg unmittelbar an die k. k. Landesforstinspektion in Linz, Museumstraße Nr. 10, betreff der übrigen Forstpflanzgärten an die k. k. Bezirksforstinspektion in Linz, Ried, Vöcklabruck und Steyr ungestempelt einzubringen. Berücksichtigt werden in erster Linie bäuerliche Grundbesitzer. Die Uebernahme von Pflanzen im Vermittlungswege und Wiederverkäufe sind ausgeschlossen. Die Bekanntgabe der sehr mäßigen Preise erfolgt durch die Forstinspektionen. An dürftige und besonders berücksichtigungswürdige Kleinwaldbesitzer kann die Pflanzenabgabe unentgeltlich stattfinden, es werden lediglich die Aushebungs- und Verpackungskosten in Rechnung gezogen; minderbemittelten Grundbesitzern wird ein geringerer Preis gewährt; in beiden Fällen ist jedoch die tatsächliche Mittellosigkeit, bezw. Dürftigkeit durch eine von der Gemeinde-Vorstehung ausgestellte Bestätigung nachzuweisen. Von der k. k. oberöstcrreichischeu Statthalterei. Linz, am 14. Jänner 1904. & 1833. Steyr, 25. Jänner 1904. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Hausier-Verbot. Laut der an das k. k. Ministerium des Innern gelangten Mitteilung des königl. ung. Handelsministeriums vom 24. November 1903, Z. 73.143, wurde die Ausübung des Hausierhandels auf dem Gebiete der Gemeinden Szikszö, Göncz, Abanj-Szrlnts, Szepsi, Alsö-Meczenzöf und Zsad-tny im Komitate Abanj-Torna unter Aufrechthaltung der im 8 17 der bestehenden Hausiervorschriften und in den diesen Paragraphen ergänzenden Nachtragsverordnungen den Bewohnern gewisser Gegenden gewährten Rechte, verboten. Hievon werden die Gemeinde-Vorstehungen zufolge Erlasses der k. k. o.-ö. Statthalterei in Linz vom 3. Jänner 1904, Z. 27.091/VlII ex 1903, zur entsprechenden Verständigung der interessierten Parteien in die Kenntnis gesetzt. Z. 419/VIII/Stfr. Steyr, 20. Jänner 1904. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Betreffend die Einzahlungstermine der direkten Steuern und die aus der Nichteinhaltung derselben sich ergebenden Folgen. Im Grunde des § 2 des Gesetzes vom 9. März 187 0 R.-G.-Bl. Nr. 23, ergeht an alle Gemeinde-Vorstehungen der Auftrag, nachstehende Bestimmungen in ortsüblicher Weise zu verlautbaren und über den Vollzug dieser Anordnung sofort anher zu berichten. Im Sinne des 8 2 des Gesetzes vom 9. März 1870, R. - G. - Bl. Nr. 23, werden die im Erzherzogtume Oberösterreich bestehenden Einzahlungstermine der direkten Steuern neuerlich wie folgt in Erinnerung gebracht. Als Einzahlungstermine gelten: I. Für die Grundsteuer, Hausklassensteuer, Hauszinssteuer und 5% igc Steuer: der 15. März, 15. September und 15. Dezember eines jeden Jahres. II. Für die allgemeine Erwcrbstcuer und die Erwerb- steuer von den der öffentlichen Nechunngslegung unter- worsencn Unternehmungen: der 1. Jänner, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober eines jeden Jahres (88 75 und 15, P.-St.-G.).

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