Ämls Alatt k. k. Rezirkshauptmailn schaff Slcgr für den gleichnamigen politischen und Schulbezirk. Nr- 4. Kteqr, am 38. Immer. 1904. Das Amtsblatt erscheint jeden Donnerstag und kann durch die k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr bezogen werden, wo aui^ geeignete Inserate angenommen werden. — Pränumerationspreis jährlich 5 X, halbjährig 2 K 50 h, für portopflichtige Adressaten mit direeter Postversendung jährlich 5 X, halbjährig 2 K 50 h. - Einzelne Nummern kosten 10 h. Soweit der Vorrath reicht, können auch ältere Jahrgänge und einzelne Nummern bezogen werden. Z. 1468. Steyr, 22. Jänner 1904. K. u. k. 14. Korps-Kommando. 4. Nr. 7134 von 1903. Konkurs - Ausschreibung über einen erledigten Theresianischen Militärwaisen- stiftungsplatz für Knaben. Die Stiftung besteht in jährlichen 68 Kronen, wird in halbjährigen dekursiven Raten vom oberösterreichischen Landesausschusse erfolgt und erlischt das Bezugsrecht mit dem vollendeten 15. Lebensjahre. Anspruch auf diese Stiftung hat eine mittellose Militärwaise, welche urkundlich nachzuweisen vermag, daß der Vater einmal dem aktiven Verbände der Wehrmacht angehört, in einer Gemeinde des Landes Oberösterreich ihr Heimatsrecht, oder doch wenigstens ihren ordentlichen Wohnsitz hat und im Alter von 7 bis 10 Jahren steht. Doppelwaisen haben den Vorzug. Väter, Mütter oder Vormünder, welche sich für ihre Waisen um diese Stiftung bewerben, haben die Gesuche mit dem Taufscheine, dem Armutszeugnisse, Jmpfungszeugnisse und dem letzten Schulzeugnisse des Knaben zu belegen und anzugeben, ob und welche anderweitige Unterstützung die Waise vom Staate oder aus einem anderen Fonde bezieht. Diese Gesuche sind bis längstens 15. Februar 1904 beim k. u. k. Ergänzungsbezirkskommando Nr. 14 in Linz oder Nr. 59 in Salzburg einzubringen; — später einlangende Gesuche können nicht berücksichtigt werden. Innsbruck, im Jänner 1904. Z. 1834. St ehr, 25. Jänner 1904. An alle Gemeinde-vorstehungen. Warnung vor der Auswanderung nach den Vereinigten Staaten von Nordamerika. Für industrielle Arbeiter sind die Aussichten der Auswanderung nach den Vereinigten Staaten von Amerika dermalen und voraussichtlich für das ganze Jahr 1904 sehr ungünstig. Infolge der Einstellung zahlreicher industrieller Betriebe finden neu ankommende Eintvanderer nur äußerst schwer lohnende Arbeit. Viele Arbeiter sind seit Monaten beschäftigungslos und Tausende von Einwanderern sind wegen Mangels an Arbeit gezwungen, in die Heimat zurückzukehren. Infolgedessen haben alle nach Europa verkehrenden Dampfer für die nächsten Atonale alle Zwischendeckplätze bereits vergeben und können die Transportnachfragen der Heimkehrenden kaum befriedigen. Die von den Dampfschiffahrtsgesellschaften veröffentlichten Ausweise geben die Zahl der Zwischendeckpassagiere von New - Dork nach Europa vom 1. Oktober bis 10. November l. I. mit 2 7.000 gegenüber 13.000 im entsprechenden Zeitraume des Vorjahres an. Die größte Zahl der Rückwanderer soll aus Italienern, Polen, Slovaken, Kroaten und Ungarn bestehen. Die Gemeinde-Vorstehungen werden über Erlaß der k. k. o.-ö. Statthalterei in Linz vom 17. Jänner 1904, Z. 878/11, angewiesen, für die möglichst ausgedehnte Bekanntmachung der vorstehenden Information Sorge zu tragen. Z. 1940. Steyr, 25. Jänner 1904. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Verlosung der Haas von Laengenfeldschen Heirats- Ausstattungs- Stiftungen. Unter Einem gelangt mit dem Amtsblatte die Kundmachung über die im Jahre 1904 zu vergebenden Ausstattungen aus der Josefa Haas von Laengenfeldschen Stiftung (Haupt- und Nebenstiftung) zur Hinausgabe. Die Gemeinde-Vorstehungen werden eingeladen, mit Rücksicht auf den humanen Zweck der vorgenannten Stiftung die Kundmachung in möglichst ausgedehnter Weise zu ver- lautbaren. Z. 1376. Steyr, 22. Jänner 1904. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Behandlung der Unischlagsbögen zu den Anfenthalts- Meldeblättern. Laut des Erlasses vom 14. Dezember 1903, Nr. 45.390/XIV, hat das k. k. Ministerium für Landesverteidigung einvernehmlich mit dem k. u. k. Reichskriegs- ministerium anzuordnen gefunden, daß in allen Fällen, wo innerhalb der in der Ministerialverordnung vom 1. Juli
2 1902, N.-G.-Bl. Nr. 127, festgesetzten Einsendungstermine Aufenthaltsveränderungen der nichtaktiven Mannschaft nicht gemeldet werden, von den Gemeinden an Stelle der mit obiger Verordnung vorgeschriebenen, mit dem bezüglichen Vermerke versehenen Umschlagsbögen schriftliche Fehlanzeigen auf beliebige, jedoch erkennbare Weise — z. B. auf leeren Kuverts oder Schleifen bei entsprechender Aufschrift — oder amtlichen Korrespondenzkarten erstattet werden können. Ferners dürfen für jene Dekaden, innerhalb welcher Aufenthaltsveränderungen weder von der nichtaktiven Mannschaft des Heeres noch von derjenigen der Landwehr gemeldet werden, die Fehlanzeigen für das Heer und die Landwehr gemeinsam erfolgen. Endlich können bei erstatteten Meldungen die Umschlagsbögen der vorgeschriebenen Größe der Aufenthalts- Meldeblätter angepaßt, somit auf die Hälfte des durch die Wehrvorschriften, III. Teil, vorgeschriebenen Formates reduziert werden. Hievon werden die Gemeinde-Vorstehungen im Grunde des Statthalterei-Erlasses vom 1. Jänner 1904, Nr. 27.124/1V, zur Darnachachtung in die Kenntnis gesetzt. Z. 1554. St ehr, 21. Jänner 1904. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Zufolge Erlaffes der k. k. o.-ö. Statthalterei vom 11. Jänner 1904, Z. 27.722/XI ex 1903, werden die Gemeinde-Vorstehungen aufgefordert, binnen drei Tagen zu berichten, ob, bezw. welche ausländische Versicherungsanstalt in den dortigen Gemeinden eine Repräsentanz hat. Ein Bericht ist nur im bejahenden Falle zu erstatten. Z. 1464. Steyr, 23. Jänner 1904. Nr. 776,'IX. Kundmachung betreffend die Abgabe von Waldpflanzen im Frühjahre 1904 aus den vom Staate und vom Lande erhaltenen Forstpflanzgärten in Oberösterreich. Zu den Forstkulturen im Frühjahre 1904 gelangen aus den Forstpflanzgärten in Oberösterreich zur Abgabe: I. Aus der Landeswaldbanmschnle in Waldegg bei Linz über eine Million Nadelhölzer, und zwar zwei- und dreijährige unverschulte und verschulte Fichten-, Lärchen-, Weiß- und Schwarzföhren-, Bergkiefern- und Tannenpflanzen, dann 20.000 verschiedene Laubhölzer, endlich zk. 160.000 Weiden- steckliuge. 2. Aus dem Forstpflanzgarten in Attnang-Puchheim 5500 Stück dreijährige und zirka 20.000 Stück zweijährige verschulte Fichtenpflänzlinge. 3. Aus dem Forstpflanzgärten in Garsten 273.000 Stück zwei- und dreijährige verschulte Fichten und 26.000 Weißföhren, fowie Weidenstecklinge. 4. Aus dem Forstpflanzgärten in Tummeltsham bei Ried 26.000 Stück dreijährige Fichten. 5. Aus dem Forstpflanzgärten in Kefermarkt 42.000 St. dreijährige Fichten, erforderlichenfalls noch zweijährige Fichten, Weißföhren und Weidenstecklinge. Anmeldungen zum Bezüge des vorstehenden Pflanzen- materiales sind bis Ende Jänner 1904 hinsichtlich der Landeswaldbanmschnle in Waldegg unmittelbar an die k. k. Landesforstinspektion in Linz, Museumstraße Nr. 10, betreff der übrigen Forstpflanzgärten an die k. k. Bezirksforstinspektion in Linz, Ried, Vöcklabruck und Steyr ungestempelt einzubringen. Berücksichtigt werden in erster Linie bäuerliche Grundbesitzer. Die Uebernahme von Pflanzen im Vermittlungswege und Wiederverkäufe sind ausgeschlossen. Die Bekanntgabe der sehr mäßigen Preise erfolgt durch die Forstinspektionen. An dürftige und besonders berücksichtigungswürdige Kleinwaldbesitzer kann die Pflanzenabgabe unentgeltlich stattfinden, es werden lediglich die Aushebungs- und Verpackungskosten in Rechnung gezogen; minderbemittelten Grundbesitzern wird ein geringerer Preis gewährt; in beiden Fällen ist jedoch die tatsächliche Mittellosigkeit, bezw. Dürftigkeit durch eine von der Gemeinde-Vorstehung ausgestellte Bestätigung nachzuweisen. Von der k. k. oberöstcrreichischeu Statthalterei. Linz, am 14. Jänner 1904. & 1833. Steyr, 25. Jänner 1904. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Hausier-Verbot. Laut der an das k. k. Ministerium des Innern gelangten Mitteilung des königl. ung. Handelsministeriums vom 24. November 1903, Z. 73.143, wurde die Ausübung des Hausierhandels auf dem Gebiete der Gemeinden Szikszö, Göncz, Abanj-Szrlnts, Szepsi, Alsö-Meczenzöf und Zsad-tny im Komitate Abanj-Torna unter Aufrechthaltung der im 8 17 der bestehenden Hausiervorschriften und in den diesen Paragraphen ergänzenden Nachtragsverordnungen den Bewohnern gewisser Gegenden gewährten Rechte, verboten. Hievon werden die Gemeinde-Vorstehungen zufolge Erlasses der k. k. o.-ö. Statthalterei in Linz vom 3. Jänner 1904, Z. 27.091/VlII ex 1903, zur entsprechenden Verständigung der interessierten Parteien in die Kenntnis gesetzt. Z. 419/VIII/Stfr. Steyr, 20. Jänner 1904. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Betreffend die Einzahlungstermine der direkten Steuern und die aus der Nichteinhaltung derselben sich ergebenden Folgen. Im Grunde des § 2 des Gesetzes vom 9. März 187 0 R.-G.-Bl. Nr. 23, ergeht an alle Gemeinde-Vorstehungen der Auftrag, nachstehende Bestimmungen in ortsüblicher Weise zu verlautbaren und über den Vollzug dieser Anordnung sofort anher zu berichten. Im Sinne des 8 2 des Gesetzes vom 9. März 1870, R. - G. - Bl. Nr. 23, werden die im Erzherzogtume Oberösterreich bestehenden Einzahlungstermine der direkten Steuern neuerlich wie folgt in Erinnerung gebracht. Als Einzahlungstermine gelten: I. Für die Grundsteuer, Hausklassensteuer, Hauszinssteuer und 5% igc Steuer: der 15. März, 15. September und 15. Dezember eines jeden Jahres. II. Für die allgemeine Erwcrbstcuer und die Erwerb- steuer von den der öffentlichen Nechunngslegung unter- worsencn Unternehmungen: der 1. Jänner, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober eines jeden Jahres (88 75 und 15, P.-St.-G.).
3 III Für die Rentensteuer, und zwar: a) Die zur Selbsteinzahlung vorgeschriebene Renten- steuer: der 1. Juni und 1. Dezember eines jeden Jahres (§§. 144 P.-St-K.). b) Für die im Wege des Abzuges durch den Schuldner gemäß § 133 P. St. G. erhobene Rentensteuer gelten ausnahmsweise nachbezeichnete Abfuhrtermine, und zwar: 1. Bei den den Anforderungen des § 1 des Gesetzes vom 1. Juni 1889, R. -G.-Bl. Nr. 91, entsprechenden oberdsterr. Vorschußkassen der 31. Mai eines jeden dem «Geschäftsjahre (Rechnungsjahre) folgenden Jahres. 2. Bei Sparkassen und Kreditvereinen sowie bei den übrigen im § 83, II. P.-St.-G., angeführten gemeinnützigen llnternehmungen und Vereinigungen der Selbsthilfe gült rücksichtlich der im ersten Halbjahr abzuziehenden Renten- steuer der 14. Oktober und rücksichtlich der im zweiten Kalenderjahre abzuziehenden Rentensteuer der 14. April des nächstfolgenden Jahres als Abfuhrtermin. Jedoch ist von den sub Punkt 2 bezeichneten Instituten, und zwar bei Verlust der voreingeräumten Begünstigung bis spätestens 31. Dezember eines jeden Jahres eine u oonto-Zahlung im Ausmaße der für das betreffende erste Halbjahr abgeführten Rentensteuer an das zuständige k. t Steueramt zu leisten. Eine Ueberschreitung der vorbezeichneten definitiven Abrechnungstermine hat gleichfalls den Verlust der vorbe- zcichneten Begünstigungen zur Folge. VI. Für die Personaleinkommenstcucr und Besol- dungsstener: n) Die zur Selbsteiiiznhluug vorgcschricbene: der 1. Juni und 1. Dezember eines jeden Jahres (8 226 P.-St.-G.). b) die im Wege des Abzuges durch den Dienstgeber gemäß 8 234 P.-St.-G. erhobene Personaleinkommensteuer oder Besoldungssteuer; in der Regel Abfuhr binnen 14 Tagen nach Schluß eines jeden Monates 8 235 (P.-St.-G ). Insbesondere wird auch auf nachstehende Gesetzesbestimmungen aufmerksam gemacht, und zwar: 8 I des Gesetzes vom 9. März 1870, R.-G.-Bl. Nr. 23. Werden die direkten Steuern samt den Staatszuschlägen nicht spätestens 14 Tage nach Ablauf der für jede Steuergattung anberaumten Einzahlungstermine entrichtet, so tritt die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen ein, insoferne die ordentliche Steuergebühr samt Staatszuschlägen für das ganze Jahr 100 K übersteigt. 8 3 des Gesetzes vom 23. Jänner 1892, R.-G.-Bl. Nr. 26. Die Verzugszinsen sind für je 100 K und für jeden Tag mit 13 h von dem auf den festgesetzten Einhebungs- termin nächstfolgenden Tage an bis zur Abstattung der fälligen Schuldigkeit zu berechnen und mit derselben einzu- heben. 88 4 u. 5 des Gesetzes vom 9. März 1870, R.-G.-BI. Nr. 23. Wird die Steuerschuldigkeit binnen vier Wochen nach dem Einzahlungstermine nicht abgestattet, so ist dieselbe samt den bis zum Zahlungstage entfallenden Verzugszinsen nach Ablauf dieser Frist sofort mittels des vorgeschriebenen Zwangsverfahrens einzubringen, wenn nicht ein Gesuch um Steuernachlaß oder Nachwartung vorliegt und von der politischen Behörde für gesetzlich begründet erkannt wird. Wenn mit Beginn eines neuen Steuerjahres die Steuerschuldigkeit den einzelnen Steuerpflichtigen für dieses Jahr noch nicht definitiv vorgeschrieben werden konnte, so sind die Steuern nach der Gebühr des unmittelbar vorausgegangenen Steuerjahres auf die Dauer der verfassungsmäßigen Beivilligung insolange zu entrichten, bis die neuen Schuldigkeiten vorgeschrieben sind, in welche dann die geleisteten Einzahlungen eingerechnet werden. Z. 2160. S t e y r, 27. Jänner 1904. An alle Gemeinde - Vorstellungen. Rückvergütung der Telegramm- und Botenauslagen sowie für das Schreiben der Legitimationskarten anläßlich der Reichsrats - Ergänzungswahl. Unter Einem erhalten die Gemeinde-Vorstehungen die aus Anlaß der Reichsrats-Ergänzungswahl im Jahre 1903 vorschußweise bestrittenen Telegramm- und Botenauslagen sowie die Vergütung für das Schreiben der Legitimationen nach Inhalt der nachstehenden Zusammenstellung mit dem Auftrage zugemittelt, für Schreibgebühren der Anfpruchs- berechtigten und für diese sowie für die Telegramm- und Botenauslagen abgesonderte Empfangsbestätigungen anher vorzulegen. Boten- lohn L h für das Schreiben der Legit.- karten X h Zusammen K h Gemeinde TeLe- grammK h Aschach........................ —'— 4 — 1 45 5 45 Garsten........................ —'— 5 — 803 1303 Gleink........................ —'— 4 — 319 7 19 Losensteinleiten . . . — •— 5 — 2 44 7 44 Sierning........................ 2 10 3 — 7'42 12 52 Ternberg........................ 312 — 2 93 6'05 Thanstetten .... 1'80 5 — 213 8-93 St. Ulrich .... — 3 — 4 53 7'53 Gaflenz........................ 2 40 —*— 1 69 4'09 Großraming.... 310 — 3 26 6-36 Lausa............................. 2'16 3 — 148 6'64 Losenstein .... 3 — —•— 2 30 5-30 Neustift........................ 316 525 1'69 10-10 Reichraming.... 2'76 —-— ■ ■ 2 51 5'27 Weher Land . . . 2 34 — 3 83 617 Weher Markt . . . 1 98 — — 206 404 Eberstallzell .... 1'98 3 — 1 79 6'77 Bad Hall ... . 2'70 — 1'38 4'08 Kremsmünster Land . 2'58 —•— 4 14 6'72 Kremsmünster Markt. 2 64 —■— 1 16 3'80 Pfarrkirchen.... 222 2'25 1 80 627 Ried.............................. 2 34 4 — 2 31 8'65 Rohr.............................. 2 16 —•— — 73 2'89 Sipbachzell .... 240 —•— —■— 240 Wartberg .... 2 52 — 2 33 4'85 Z 1515. Steyr, am 21. Jänner 1904. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie - Posten - Uommanden Widerruf. Laut Relation des k. k. Gendarmerie-Posten-Kommandos in Sierning befindet sich der im Amtsblatts Nr. 12 ex 1903,
Z. 1562. Steyr, 22. Jänner 1904. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden zur Kenntnisnahme. Tierseuchen-Ausweis für Hberösterreich in der Berichtsperiode vom 11. Jänner bis 17. Jänner 1904. 1. Rotlauf der Schweine. Bestand der Seuche. Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde und Stadt Linz. 2. Schweinepest. Bestand der Seuche. Bezirk Freistadt: Gemeinde Windhag, Ortschaft Piberschlag. Erlöschen der Seuche. Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde und Stadt Linz. Z. 1563. Steyr, 22. Jänner 1904. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten -Uommanden. Die Gemeinde-Borstehungen und k. k. Gendarmerie- Posten - Kommanden werden hiemit auf die im amtlichen Teile der „Linzer Zeitung" Nr. 9 enthaltene Kundmachung der k. k. Statthalterei in Linz vom 16. Jänner 1904, Nr. 1098/X, betreffend die Einfuhr von Vieh und Fleisch aus den Ländern der ungarischen Krone nach den im Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern zur besonderen Beachtung aufmerksam gemacht. Z. 1685. Steyr, am 24. Jänner 1904. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Beibringung von Fleischbeschau-Zertifikaten für auf dem Landwege beförderte Fleischwaren. Auf eine h. a. gestellte Anfrage, betreffend die Beibringung von Beschau-Zertifikaten für auf dem Landwege beförderte Fleischwaren, hat die k. k. Statthalterei in Linz mit dem Erlasse vom 4. Jänner 1904, Nr. 27.479/X, an- her eröffnet, daß die mit dem Statthalterei-Erlasse vom 28. Dezember 1901, Z. 23.860, welcher h. a. im Amtsblatte Nr. 2 ex 1902 mit Z. 147 verlautbart wurde, vorgeschriebenen Beschau- und Ausfuhr-Zertifikate — wie schon aus dem Wortlaute des Formulares hervorgeht — nicht nur für die mittels Eisenbahn und Schiff beförderten, sondern überhaupt für alle in den Handels- und Marktverkehr gebrachten geschlachteten Tiere und Fleischwaren, welche nach den Bestimmungen der oberösterreichischen Vieh- und Fleischbeschau-Ordnung vom 23. Jänner 1856, L.-V.-Bl. ex 1856, II. Abt., Nr. 7, bezw. des § 12 des allgemeinen Tierseuchengesetzes vom 29. Februar 1880, R.-G.-Bl. Nr. 35, dem Beschauzwange unterliegen, beigebracht werden müssen. Durch diese Verfügung erleiden die Bestimmungen der vorzitierten Verordnung, Abschnitt III, alin. 12 und 13, betreffend die Ausfolgung der durch dieselbe vorgeschriebenen Beschauzettel bei unbedenklichem Befunde des geschlachteten Viehes, welches nicht zum Handel bestimmt ist, keine Abänderung. Hievon setze ich die Gemeinde-Vorstehungen unter Hinweis auf den obenzitierten Statthalterei-Erlaß vom 28. Dezember 1901, Z. 23.860, zur sofortigen Verständigung der Fleischbeschauer und genauesten Darnachachtung in die Kenntnis. Z. 1837. Steyr, 25. Jänner 1904. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. t. Gendarmerie-Posten-ttommanden. Kundmachung des k. k. Ministeriums des Innern vom 19. Jänner 1904, Z. 2129, enthaltend Veterinär - polizeiliche Verfügungen in Betreff der Einfuhr von Schweinen aus Ungarn nach den im Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern. Wegen Einschleppung der Schweinepest nach dem diesseitigen Gebiete verbietet das Ministerium des Innern die Einfuhr von Schweinen aus dem Stuhlgerichtsbezirke Lippa (Komitat Temes) in Ungarn nach den im Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern. Hingegen wird das gegen die Einfuhr von Schweinen aus dem Grenz-Stuhlgerichtsbezirke Vagbesztercze (Komitat Trencsen) in Ungarn gerichtete Verbot hiemit aufgehoben. Das nunmehr kraft des bestehenden Uebereinkommens gemäß Artikel I, Absatz 2, der Ministerial-Verordnung vom 22. September 1899 (R.-G.-Bl. Nr. 179) bis zum vierzigsten Tage nach Erlöschen der Seuche geltende Verbot der Einfuhr von Schweinen aus der durch Schweinerotlauf verseucht gewesenen Gemeinde Pelyvas (Stuhlgerichtsbezirk Vagbesz- terczte) in Ungarn sowie deren Nachbargemeinden wird durch die Aufhebung des gegen den genannten Bezirk bestandenen Verbotes nicht berührt. Dies wird im Nachhange zu der hierortigen Kundmachung vom 14. Jänner 1904, Z. 1621 (enthalten im Amtsblatt zur „Linzer Zeitung" vom 20. Jänner d. I., Nr. 9), zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Die vorstehenden Verfügungen treten sofort in Kraft. Hievon setze ich die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden infolge Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 21. Jänner 1904, Nr. 1502/X, zur entsprechenden Verlautbarung in die Kenntnis. Der k. k. Statthaltereirat: Dr. Adolf Ritter v. Pitner. Redaktion und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haassche Buchdruckerei in Steyr.
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