der Matt k. k. ZZezirksyaufilmannschast Steijr für öen gceichncrmigen poMifchen und Schuwezirk. Ur. 3. Steyr, am 21. Jänner. 1904. Das Amtsblatt erscheint jeden Donnerstag und kann durch die k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr bezogen werden, wo auch geeignete Inserate angenommen werden. — Prännmerationspreis jährlich 5 L, halbjährig 2 K 50 h, für portopflichtig;: Adressaten mit directer Postversendung jährlich 5 K, halbjährig 2 K 50 h. — Einzelne Nummern kosten 10 K. Soweit der Vorrath reicht, können auch ältere Jahrgänge und einzelne Nummern bezogen werden. Z. 971. Steyr, 15. Jänner 1904. ' An alle Gemeinde-vorstehnngen. Infolge des Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 29. Dezember 1903, Z. 8853, M. d. I., werden die Gemeinde-Vorstehnngen auf das im Verlage der Manzschen k. u. k. Hof-, Verlags- und Universitäts-Buchhandlnng in Wien erschienene, vom Statthalterei - Konzipisten in Linz, Paul Conle-Scapinelli, herausgegebene Werk: „Die Heimats- gesetz-Novelle vom 5. Dezember 1896, N.-G.-Bl. Nr. 222, und die herrschende Spruchpraxis" aufmerksam gemacht. Hiebei wurde jedoch zufolge Statthalterei-Erlasses vom 7. Jänner 1904, Nr. 16/Präs., bemerkt, daß den in dieser sich als Privatarbeit darstellenden Publikation entwickelten Grundsätzen ein autoritativer Charakter selbstredend nicht zukommt.______________________ Z. 19.416. Steyr, 16. Jänner 1904. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Im Nachhange zum h. ä. Erlasse vom 19. Dezember 1903, Z. 19.380, Amtsblatt Nr. 52 ex 1903, werden nachstehend die Namen jener Ersatzreservisten, welche im Monate Jänner im Sinne des § 59 bezw. 8 60 der W.-V., 1. T., den Nachweis des Fortbestandes der Begünstigung als Familienerhalter (8 34:1 ltnd 8 34 vorletzter Absatz des Wehrgesetzes) nachzuweisen haben, mit dem Auftrage bekanntgegeben, die Genannten aufzufordern, ihre gehörig dokumentierten Gesuche um Zuerkennung des Fortbestandes der oberwähnten Begünstigung ehestens, spätestens aber bis Ende Jänner 1904 h. a. zu überreichen, da andernfalls Aberkennungen der betreffenden Begünstigungen erfolgen nrüßten. Heer: Josef Dietinger, geboren 1879, zuständig in Gleink. Franz Arbeithuber, geb. 1879, zust. inLosensteinleiten. Johann Kaiserlehner, geb. 1880, zust. in St. Ulrich. Johann Krenn, geb. 1880, zust. in Wartberg. Johann Tcrndorfcr, geb. 1880, zust. in Rohr. Franz Pfundbauer, geb. 1880, zust. in Ried. Rudolf Polterauer, geb. 1880, zust. in Lausa. Josef Girkinger, geb. 1880, zust. in Ternberg. Alois Haselreiter, geb. 1880, zust. in St. Ulrich. Josef Hubinger, geb. 1881, zust. in Ried. Josef Strastmair, geb. 1880, zust. in Ried. Johann Klinglmiiller, geb. 1881, zust. in Sipbachzell. Johann Zwirtlhubcr, geb. 1881, zust. in Pfarrkirchen. Franz Mandlmair, geb. 1881, zust. in Sierning. Anton Riegler, geb. 1880, zust. in Gaflenz. Hermann Peyrl, geb. 1881, zust. in Reichraming. Franz Mitterhuber, geb. 1881, zust. in Ternberg. Ednard Lumplecker, geb. 1883, zust. in Aschach a. d. Steyr. Karl Borr. Aschermayr, geb. 1881, zust. in Kremsmünster. Josef Kronsteiner, geb. 1881, zust. in Losenstein. Ferdinand Nagler, geb. 1882, zust. in Reichraming. Franz Obermayr, geb. 1882, zust. in Sierning. Leopold Damböck, geb. 1881, zust. in Sipbachzell. Alois Sonnleitner, geb. 1881, zust. in Weyer. Josef Pichler, geb. 1881, zust. in Losenstein. Ferdinand Huber, geb. 1880, zust. in Weyer Land. Josef Kreuzriegler, geb. 1880, zust. in Reichraming. Landwehr: Jsidor Streicher, geb. 1886, zust. in Losenstein. Johann Weyermair, geb. 1881, zust. in Wartberg. Peter Wegscheider, geb. 1882, zust. in Weyer Land. Z. 52/B.-Sch.-R. Steyr, 12. Jänner 1904. An den Zweiglehrerverein Uremsmünster. Der k. k. Bezirksschulrat erteilt jenen Mitgliedern des Zweiglehrervereines Kremsniünster, welche der am 30. Jänner l. A in Kremsmünster stattfindenden Versammlung des Vereines beiwohnen wollen, den hiezu erforderlichen Urlaub. Z. 53/B.-Sch.-R. Steyr, 14. Jänner 1904. An sämtliche Ortsschulrate. Der k. k. Landesschulrat hat mit dem Erlasse vom 29. Dezember 1903, Z. 5524, eröffnet, daß in verschiedenen Berichten der Ortsschulräte noch immer die Titel „Aushilfs-
betreffend den VergütungSbetrag für die Verpflegung der Militärmannschaft vom Offiziersstellvertreter abwärts auf dem Durchzuge im Jahre 1904, zur Kenntnisnahme und ungesäumten Verlantbarung anher übermittelt, zu welchem Zwecke jeder Gemeinde-Vorstehung ein Exemplar zu- gewiesen wird. Z. 10.873/VJlz 1903. Steyr, 7. Jänner 1904. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Betreffend den Borgang bei Empfangnahme des Erlöses für im Wege der Politischen Exekution veräußerte Pfandobjekte. Gemäß § 16 der mit dem Erlasse des k. k. Finanz- Ministeriums vom 26. Oktober 1903, Z. 59.901, herabgegebenen „Vorschrift über die Verrechnung der Steuerexekutionsgebühren und Kosten" ist bei der Empfangnahme des Erlöses für veräußerte Mobilar-Pfandobjekte nachstehender Vorgang einzuhalten: Werden gepfändete Gegenstände freihändig verkauft oder zwangsweise versteigert oder wird vor der Exekutionsvornahme der ganze Rückstand samt Exekutionskosten erlegt, so ist der Erlös, beziehungsweise der erlegte Betrag vom Exekutor, beziv. von dem den Dienst eines Steuerexekutors versehenden k. k. Steueramtsdiener d e m Gemeinde- Vorsteher zu übergeben, welcher diesen Betrag an das Steueramt einzusenden und hierüber der politischen Exekutionsbehörde (vorgesetzten k. k. Bezirkshauptmannschaft) die Anzeige zu erstatten hat. Verweigert der Gemeindevorsteher die Uebernahme des Geldes, so ist diese Ablehnung in dem bezüglichen Protokolle, welches von dem Ersteher sowie von dem allfällig anwesenden Exekuten mitzufertigen fein wird, von dem Gemeindevorsteher ausdrücklich zu bestätigen. In diesem Falle hat das Exekutionsvrgan den Betrag sofort nach beendeter Amtshandlung an das zuständige Steueramt abzuführen, wenn dies aber am selben Tage nicht mehr möglich sein sollte, durch das nächstgelegene Postamt an das Steueramt zu übersenden. Werden ausnahmsweise mit der Durchführung des Verkaufes oder der Versteigerung andere Funktionäre als die Steuer-Exekutoren betraut, so haben sie den Erlös unmittelbar an das betreffende Einhebungsorgan abzuführen und hierüber gleichfalls der politischen Exekutionsbehörde die Anzeige zu erstatten. Hievon geschieht zur genauesten Darnachachtung die Verlautbarung. Z. 19.189. Steyr, 11. Jänner 1904. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Kundmachung der Stellungs - Verzeichnisse und Ausschreibung der Losung für das Jahr 1804. I. Zugleich mit diesem Amtsblatts werden die Verzeichnisse der dorthin zuständigen Stellnngspflichtigen der Geburtsjahre 1881, 1882 und 1883 zur Kundmachung übersendet. Gemäß ß 30, W.-V., 1. Teil, sind dieselben durch acht Tage im Gemeindeamts zur freien Einsicht aufzulegen und ist dies mittels öffentlichen Anschlages oder auf sonst ortsübliche Weise zu jedermanns Kenntnis zu bringen. Die Kundmachung hat die genaue Bezeichnung der acht Kalendertage und des Lokales, in welchem die Verzeichnisse zur freien Einsicht aufliegen werden, endlich den Beisatz zu enthalten, daß jeder, der a) eine Auslassung oder unrichtige Eintragung wahrnimmt, oder d) gegen Ansuchen um die Bewilligung zur Stellung außerhalb des zuständigen Bezirkes oder um eine Begünstigung in der Erfüllung der Dienstpflicht Einwendung erheben will, aufgefordert wird, hierüber die Anzeige bei der Bezirksbehörde zu erstatten. Die Gemeinde-Vorstehungen sind dafür verantwortlich, daß die Verzeichnisse an den hiezu bestimmten Tagen tatsächlich der freien Einsichtnahme zugänglich sind. Die in dem Gemeindegebiete befindlichen Stellungspflichtigen, welche ihrer Meldepflicht gemäß § 35 des Wehrgesetzes nicht oder verspätet entsprochen haben, sind unter Benützung von Strafregistern zur Rechtfertigung einzuver- nehmen und sind diese zum Abschluß der Strafamtshandlung sogleich anherzusenden. Endlich sino über jene Stellungspflichtigen, deren Aufenthalt in den Verzeichnissen nicht angegeben ist, eingehende Erhebungen zu pflegen und ist der Erfolg derselben bis längstens 15. Fehruar l. I. bekanntzugeben. II. Die diesjährige Losung wird für Mittwoch den 3. Februar d. I. um 10 Uhr vormittags anberaumt und ivird dieselbe im Sitzungssaale der k. k. Bezirkshauptmannschaft (II. Stock) abgehalten werden. Der Tag der Losung ist durch öffentlichen Anschlag oder sonst ortsüblich mit dem Beisätze zu verlautbaren, daß zu derselben jedermann freien Zutritt hat und das persönliche Erscheinen bei derselben den Stellungspflichtigen überlassen bleibt. Bei der Losung haben die Herren Gemeinde-Vorsteher oder deren Stellvertreter gegenwärtig zu sein; es wird ihnen empfohlen, behufs Vormerkung der Losnummern ein alphabetisches Verzeichnis der Namen der zuständigen Stellungspflichtigen der I. Altersklasse mitzubringen. Nach der Losung findet die Wahl der Mitglieder der Militärtaxbemessungskommissionen für das Jahr 1904 statt. Z. 320. Steyr, 5. Jänner 1904. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Vorbereitung der Militärtaxblätter für die Bemessung der Militärtaxe pro 1803. Unter Einem erhalten die Gemeinde-Vorstehungen Verzeichnisse über die für die heurige Militärtaxbemessung pro 1903 in die Militärtaxoperate neu aufzunehmenden Tax- pflichtigen sowie die hiezu erforderlichen Drucksorten. Dagegen kommen als Abgänge aus der Militärtax- pflicht auszuscheiden: 1. Alle, welche durch 12 Jahre einschließlich etwaiger Militärdienstjahre ihrer Militärtaxpflicht vollkommen entsprochen haben. 2. Seit der letzten Taxbemessung gestorben sind. 3. In einer anderen Gemeinde dieses oder eines fremden Bezirkes zuständig geworden sind. 4. Oder auf andere Art aus der Militärtaxpflicht getreten sind (z. B. im Rekurswege rc.). Die Militärtaxblätter ad 1 — 4 sind anher vorzulegen, um darnach das h. ä. Pare berichtigen zu können.
Bei Zuft indigkeitsveränderungen innerhalb des eigenen 1 jih • Ist gleichzeitig den betreffenden Gemeinden die Mit- lt ittom zu machen. Pie wnach richtiggestellten Militärtaxoperate sind mit ->» turinrollen eingehend zu überprüfen und etwaige gmeuzen durch Aufnahme in die von hier zugegangenen - ^ahuisse und erklärenden Berichte hierüber nachzuweisen. >l»e iai Operate vorzunehmende Aenderung muß in den ' mzeubuissen ersichtlich sein. stach Ergänzung und Richtigstellung des Militärtax- ■ i' i<il(M haben die Gemeinde-Borstehungen ohne Verzug die > >u,Übungen nach dem Aufenthalt, den Verdienst- und Ein- s^aimeusverhältniffen der Biilitärtaxpflichtigen selbst und > > a> lautlich ihrerzahlungspflichtigen Angehörigen (im Falle der Wwwar-Daxpflicht) einzuleiteu und das Ergebnis in die » piglichcu Kolonnen der für das Jahr 1903 bestimmten >üe der Taxbögen einzutragen. lieber die neu aufgenommenen Militärtaxpflichtigen Hub die bezüglichen Fragebögen ohne Zeitverlust auszufertigen. ^ Verzeichnisse sind mit den ausgeschiedenen Militärtax- l^lllern nach Abschluß und Ordnung des Operates vor- mlegen. :'> 10. Steyr, 7. Jänner 1904. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Die Gemeinde-Borstehungen, in deren Gebiete Vereine ihren Sitz haben, werden angewiesen, von den Vereins- leüungen die vorgeschriebenen Jahresnachweisungen pro 1903 nach dem unten folgenden Formulare einzuholen und bis längstens 1. Februar 1904 anher vorzulegen. Die Sparkassen, die registrierten Genossenschaften mit r>nlnäukter und unbeschränkter Haftung sowie die Vürger- uno Schützenkorps sind zur Vorlage dieser Nachweisung Nicht verpflichtet. Vereins-Nachweisung. 1. Name des Vereines. 2. Sitz des Vereines. 3. Zahl der Mitglieder. a) Ehrenmitglieder; b) ordentliche (ausübende, wirkliche); c) außerordentliche (beitragende, unterstützende); zusammen: 6) Filialen des Vereines. Z. 499. Steyr, 9. Jänner 1904. An alle Gemeinde-Vorstehungen und t. t Gendarmerie - Posten - Uommanden. Widerruf. Mit Bezug auf die h. ä. Ausschreibung, Z. 18.554, vom 7. Dezember 1903, wird mitgeteilt, daß Leo Janschncr am 28. v. M. im Ennsflusse in der Gemeinde Liezen als Leiche aufgefunden wurde, weshalb die bezüglichen Nachforschungen nach dem Genannten einzustellen sind. Z. 269. Steyr, 6. Jänner 1904. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Ausforschung. Auszuforschen ist, und zwar: Der am 8. September 1876 in Ranigsdorf, Bezirk Mährisch-Trübau, als Sohn der Eheleute Anton und Maria Malitschek (geb. Klug) geborene und dort heimatberechtigte Militärtaxpflichtige Hubert Malitschek. Ueber ein positives Ergebnis der Nachforschung ist bis 10. März l. I. anher zu berichten. Z. 589. Steyr, 10. Jänner 1904 An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Üommanden zur Kenntnisnahme. Tierseuchen-Ausweis für Hberösterreich in der Berichtsperiode vom 28. Dezember 1903 bis 2. Jänner 1904. I. Schweinepest. Bestand der Seuche. Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde und Stadt Linz. I 481. Steyr, 7. Jänner 1904. An alle Gemeinde-vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Nommanden. Die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Geudarmerie- l oste« Kommanden werden auf die im Landesgesetz- und "> mrduungsblatt vom Jahre 1903, Stück XXIII, Nr. 39, »^publizierte Statthalterei-Kundmachung, betreffend die vm -amung (Nmplanknng) der Hauslacken aufmerksam ge- ....... mib werden die Gemeinde - Vorstehungen beauftragt, dieselbe wiederholt ortsüblich zu verlautbaren und die be- kaunleu üesitzer von Hauslacken auszufordern, bei Vermeidung der «»niiolgeu für die stete vorschriftsmäßige Versicherung ihrer Hauslacken Sorge zu trage«. Dawiderhandelnde sind anzuzeigen. Die l k Gendarmerie wird mit der Kontrolle und lleberwachung beauftragt. Z. 494. Steyr, 9. Jänner 1904. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Nr. 68,'X. Kundmachung betreffend die Lizenzierung von Privatbeschälhengsten in Oberösterreich im Jahre 1904. Für die Lizenzierung der Privatbeschälhengste im Jahre 1904 werden in Gemäßheil des Gesetzes vom 23. Nvvembe, 1883 (Landesgesetz- und Verordnungsblatt Nr. 27 ex 1883) in Oberösterreich fünf Körungskommissionen bestellt, welche in Linz im Kaplanhofe am 18. Jänner 1904, in Wels in Hochmayers Gasthaus „Zum wilden Mann" am 12. Februar 1904, in Schärding im Hotel Lorenz am 13. Februar 1904, in Ried im Hotel Huber am 15. Februar 1904 und in Braunau am Jnn im Gastyause „Zur Post" am 16. Februar 1904 jedesmal um 9 Uhr vormittags die Amtshandluugen beginnen werden.
uitlnli-ym'" und „Bezirksaushilfsunterlehrer" gebraucht werde», welche Titel dem Landesgesetze vom 1. Dezember l!iul, M> u V.-Bl. Nr. 59, fremd sind, welches nur die in den tztz 15 und 26 angewendeten Bezeichnungen kennt. Der k. k. Landesschulrat hat mit dem gleichen Erlasse angeordnet, daß künftighin an Stelle der Titel „Aushilfs- unterlehrer" und „Bezirksaushilfsunterlehrer" die Bezeichnungen „Aushilfslehrer zweiter Klasse" und „Bezirks-Aus- hilfslehrer zweiter Klasse" zu gebrauchen sind, wovon die Ortsschulräte hiemit in Kenntnis gesetzt werden. Z. 111/B.-Sch.-R. St ehr, 19. Jänner 1903. Konkurs Ausschreibung. An der Parallelklasse zur dritten Klasse der vierklassigen Volksschule in Sierninghofen-Neuzeug kommt eine Lehrerstelle II. Klasse zur provisorischen Besetzung, mit welcher eine Remuneration von 800 K (nach Erwerbung des Lehr- befähigungszeugnisses 1000 K) und ein Naturalquartier verbunden sind. Bewerber um diese Stelle haben ihre mit dem Reifezeugnis und einer Dienstestabelle belegten Gesuche binnen drei Wochen vom Tage der ersten Einschaltung dieser Konkurs-Ausschreibung im Amtsblatte der „Linzer Zeitung" im vorschriftsmäßigen Dienstwege hieramts einzubringen. Z. 112/B.-Sch.-R. Steyr, 19. Dezember 1904. Konkurs-Ausschreibung. An den zlveiklassigen Volksschulen in Christkind!, Kleinraming, Pfarrkirchen bei Bad Hall, Sattledt, Sipbachzell und Thanstetten und an den dreiklassigen in Gleink und Neustift kommt je eine Lehrerstelle II. Klasse zur endgültigen Besetzung. Bewerber (Bewerberinnen) um diese Stellen, mit welchen ein Jahresgehalt von 1200 K (1100 K), die Dienstalterszulagen per 100 K und ein Naturalquartier verbunden sind, haben ihre mit dem Reife- und Lehrbefähigungs- zeugnisse und einer Dienstestabelle belegten Gesuche binnen drei Wochen vom Tage der ersten Einschaltung dieser Kon- kurs - Ausschreibung im Amtsblatte der „Linzer Zeitung" im vorschriftsmäßigen Dienstwege hieramts einzubringen. Verspätet hier einlangende Gesuche werden nicht berücksichtigt. Z. 78/B.-Sch.-R. Steyr, 14. Jänner 1904. An sämtliche 5chulleitungen. Das k. k. Reichsgericht hat mit dem Erkenntnisse vom 27. Oktober 1903, Z. 441, entschieden, daß jene Lehrer, welche infolge einer dem Gesetze nicht entsprechenden Auffassung der bestandenen Gesetze über den Lehrergehalt Anspruch auf Gehaltsnachzahlungen haben, für jeden Tag versäumter Anweisung von Gehaltsrückstünden Verzugszinsen fordern können. Zufolge Erlasses des k. k. Landesschulrates vom 8. Jänner l. I., Z. 52, werden die Schulleitungen hievon mit dem Auftrage in Kenntnis gesetzt, das unterstehende Lehrpersonale hievon zu verständigen und anzuweisen, diesbezügliche Gesuche hieramts ehestens in Vorlage zu bringen. Z. 1152. Steyr, 16. Jänner 1904. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Seine k. u. k. apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 16. Dezember v. I. den Beschluß des o.-ö. Landtages vom 3. November 1903, womit den Gemeinden Steyr, Garsten und St. Ulrich die Bewilligung zur Weitereinbebung der bestehenden Mautgebühr am Geh- stege bei der Eisenbahnbrücke nächst Garsten mit den in der Statthalterei-Kundmachung vom 31. Dezember 1883 (L-G.- u V.-Bl. Nr. 2 ex 1884) festgesetzten Mautgebühren und bei Aufrechterhaltung der in den §§17 und 18 des Gesetzes vom 26. August 1891 (R.-G.-Bl. Nr. 140) festgesetzten Mantbefreiungen auf weitere fünf Jahre, d. i. bis 31. Dezember 1908, erteilt wird, mit dem ausdrücklichen Beisätze allergnädigst zu genehmigen geruht, daß bezüglich der Maut- befreiungen jene Bestimmungen in Anwendung zu kommen haben, welche für die nunmehr aufgehobenen ärarischen Mauten in den §§17 und 18 des Gesetzes vom 26. August 1891, R.-G.-Bl. Nr. 140, festgesetzt waren. Hievon werden die Gemeinde-Vorstehungen im Grunde des Statthalterei-Erlasses vom 9. Jänner 1904, Nr. 27.720/1, in die Kenntnis gesetzt. •3- H53. Steyr, 16. Jänner 1904. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Betreffend die Untersuchung von Gartenanlagen im Sinne der Reblaus-Konvention. Zufolge Erlasses des k. k. Ackerbauministeriums vom 9. Dezember 1903, Z. 30.379/2157, intimiert mit dem Erlasse der k. k. o.-ö. Statthalterei in Linz vom 1. Jänner 1904, Z. 27.447/1, werden die Gemeinde-Vorstehungen angewiesen, das Verzeichnis jener Besitzer, die ihre Gartenanlagen für die behördliche Untersuchung im Sinne der Reblaus-Konvention vom Jahre 1890 anmelden, nebst einem Pare der bezüglichen d. a. Verlautbarung der Aufforderung zur Anmeldung, eventuell einen Fehlbericht b i s l ä n g st e n s 15. I u l i 1904 anher vorzulegen. Z. 591. Steyr, 13. Jänner 1904. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Im Druck und Verlag der k. k. Hof- und Staatsdruckerei in Wien ist die Arzneitaxe für das Jahr 1904 erschienen. Die Gemeinde-Vorstehungen werden eingeladen, sofort das Geeignete zu veranlassen, damit alle Apotheker und die zur Führung von Hausapotheken berechtigten Aerzte, Wund- und Tierärzte an die Verpflichtung erinnert sowie alle Krankenanstalten veranlaßt werden, sich mit Exemplaren dieser Arzneitaxe zur genauen Darnachachtung zu versehen. Z. 811. Steyr, 13. Jänner 1904. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Hausier - Verbot. Laut der an das k. k. Ministerium des Innern gelangten Mitteilung des königl. ung. Handelsministeriums vom 12. November 1903, Z. 70.820, wurde die Ausübung des Hausierhandels auf dem Gebiete der Gemeinde Magyar-
3 <>vllr (Ungarisch-Altenburg), Komitat Moson (Wieselburg), unter Aufrechthaltung der im § 17 der bestehenden Hausier- vorschriften und in den diese» Paragraphen ergänzenden Nachtragsverordnungen den Bewohnern gewisser Gegenden gewährten stechte, verboten. Hievon werden die Gemeinde-Vorstehungen zufolge Erlasses der k. k. o.-ö. Statthalterei inLinzvom 11. Dezember 1903, Z. 26.070/VIII, zur entsprechenden Verständigung der interessierten Parteien in die Kenntnis gesetzt. Z. 821. St ehr, 14. Jänner 1904. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Aommanden. Ausforschung des Josef Brunner. Am 27. August 1884 hat auf der Moseralpe, Gemeinde Stadl, polit. Bezirk Murau, die ledige Sennerin Theresia Brunner, unbekannter Heimatzustündigkeit, einen Knaben namens Josef geboren, welcher in Stadl getauft und in die Tausmatriken eingetragen worden ist. Die ledige Mutter reiste gleich nach der Geburt dieses Knaben sowie auch die Taufpatin, welche ebenfalls Sennerin auf der Alpe gewesen ist, unbekannt wohin ab. Die gepflogenen Erhebungen nach der Heimatzuständigkeit und dem Aufenthalte der Theresia, respektive des Josef Brunner, sind bis jetzt gänzlich erfolglos geblieben und wird nur vermutet, daß die Theresia Brunner aus dem Bezirke St. Veit in Kärnten stammen soll. Die in dieser Richtung mit der k. k. Bezirkshaupt- maunschaft St. Veit eingeleitete Nachforschung ist ebenfalls gänzlich erfolglos geblieben. Zufolge Statthalterei-Erlasses vom 24. Dezember 1903, .! 20.901/1VI sind die bezüglichen Nachforschungen in der Richtung einzuleiten, ob nicht Josef Brunner bei irgend einer Gemeinde als Landsturmpflichtling verzeichnet oder aber gestorben ist. Im Falle eines positiven Ergebnisses ist bis 25. März 1904 hieher zu berichte». ZZ. 979. 1065, 1066, 1067 und 1068. Steyr, 14. Jänner 1904. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Aommanden. Ausforschung Stellungspflichtiger. Auszuforschen ist der am 30. November 1880 in Obrowitz geborene, »ach Bystritz im Bezirke Neustadtl zuständige, stellungspflichtige Ernst Haschla, Sohn des Cyrill Haschla und der Philomena, geb. Krasensky. Der im Jahre 1880 geborene, nach Radelsdorf zuständige Johann Galas, Sohn des Valentin Galas und der Anna, geb. Kurz. Der am 10. Jänner 1882 in Wie» geborene, nach Köhmisch-Rudoletz im Bezirke Datschitz zuständige Jranz Schulz, Sohn der Aloisia Schulz. Der am 13. September 1881 in Sissek (Kroatien) geborene, nach Zlarin (Bezirk Sebenico) zuständige Bladimir Bladiö, Sohn des Pave. Der am 5. Juni 1884 in Kremsier geborene, nach Prerau zuständige, landsturmpflichtige Karl Koblicha, unehelicher Sohn der Anna Koblicha. Im Falle eines positiven Ergebnisses ist bis 10. März 1904 hieher zu berichten. Z. 980. Steyr, 15. Jänner 1904. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie- Posten -Uommanden. Ausforschung. Auszuforschen ist, und zwar: Der am 22. Juli 1872 in Groß-Proßenitz als Sohn der Eheleute Franz und Anna Iahn (geb. Mudzo) geborene, nach Stadt Liebau im Bezirke Sternberg hrimatberechtigte militärtaxpflichtige Adolf Liba Iahn. Im Falle eines positiven Ergebnisses ist bis 20. März 1904 hierher zu berichten. Z. 822. Steyr, 14. Jänner 1904. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden. Betreffend das Viehseuchen -Uebereinkommen mit Ungarn. Im Sinne des Artikels I, Absatz 3, der Durchführungsmodalitäten zum geltenden Veterinär-Uebereinkommen mit Ungarn (Ministerial-Verordnung vom 22. September 1899, R.-G.-Bl. Nr. 179) ist zwischen den beiden Regierungen die Unterteilung des Gebietes der Munizipalstadt Szabadka und der Stadt mit geordnetem Magistrate Zenta in Ungarn in kleinere Veterinärrayons in nachstehender Weise vereinbart worden: A. Die Munizipalstadt Szabadka wird eingeteilt in 7 Rayons, und zwar: I. Rayon: Innerer Bezirk und Mautrayon (Belterület 6s Vamtelek); II. „ Tavankuter Bezirk (Kerület Tawankut); III. „ Kelebiaer Bezirk (Kerület Kelebia); IV. „ Tampaer Bezirk (Kerület Tampa); V. „ Ludaser Bezirk (Kerület Ludas); VI. „ Sandorer und Verusieser Bezirk (Sandor 6s Verusies); VII. „ Nagyf6nyer Bezirk (Kerület Nagyf6»y). B. Die Stadt mit geordnetem Magistrate Zenta wird eingeteilt in 4 Rayons, und zwar: I. Rayon: Innerer Bezirk (Belsö Kerület); II. „ Kevier Bezirk (Kevii Kerület); III. „ Tornyoser Bezirk (Tornyosi Kerület); IV. „ Aeußerer Bezirk (Külsö). In Konsequenz dieser Vereinbarung haben von nun ab für die aus den einzelnen der normierten Veterinär- rayons zum Abtrausporte nach dem diesseitigen Gebiete gelangenden Tiere besonders gekennzeichnete Viehpässe zur Ausstellung zu kommen, in welchen außer dem Namen der betreffenden Stadt auch die Nummer in römischer Ziffer und der Name des Rayons, aus welchem die Ausfuhr der Tiere erfolgt, ersichtlich gemacht sind. Ferner haben die Viehpässe der aus diesen Rayons provenierenden Tiertransporte im Sinne des Artikels I, Absatz 2, der früher zitierten Ministerial-Verordnung den auf die 40 tügige Seuchenfreiheit des Herkunftsrayons sowie der Nachbarrayons, bezw. auch der etwa in Betracht kommenden Nachbargemeinden erforderlichen Hinweis zu enthalten. Das Gleiche gült bezüglich der Vorschrift des Artikels I, Absatz 5, der obigen Verordnung, betreffend die beim Eisenbahn- und Schifftransporte erforderliche Klausulierung der
4 Mehpässe durch einen staatlich angestellten oder von der Staatsbehörde hiezu ermächtigten Tierarzt. Hievon setze ich die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie - Posten - Kommanden infolge Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 4. Jänner 1904, Nr. 139/X, mit Bezugnahme auf die dortigen Erlässe vom 15. April 1903, Z. 7797, vom 23. Mai 1903, Z. 11.183, und vom 11. Juli 1903, Z. 14.862, welche mit den h. ä. Erlässen vom 29. April, 1. Juni und 1Ü. Juli 1903, ZZ. 6426, 8436 und 11.066, in den Amtsblättern Nr. 18, 23 und 31, verlautbart wurden, zur Darnachachtung in die Kenntnis. Z. 1165. Steyr, 17. Jänner 1904. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Uommanden zur Kenntnisnahme. Tierseuchen-Ausweis für Hberösterreich in der Berichtsperiode vom 3. Jänner bis 10. Jänner 1904. 1. Rotlauf der Schweine. Bestand der Seuche. Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde und Stadt Linz. 2. Schweinepest. Bestand der Seuche. 2. Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde und Stadt Linz. Z. 1164. Steyr, 17. Jänner 1904. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Aommanden. Nr. 724/x. Kundmachung betreffend das Verbot der Einfuhr von Rindvieh aus den von der Lungenseuche betroffenen Sperrgebieten des Deutschen Reiches. Das k. k. Ministerium des Innern fand mit dem Erlasse vom 9. Jänner d. I., Z. 1229, auf Grund des Artikels 5 des Viehseuchenübereinkommens mit dem Deutschen Reiche vom 6. Dezember 1891 und des Punktes 5 des zugehörigen Schlußprotokolles (R.-G.-Bl. Nr. 16 ex 1892) die Einfuhr von Rindvieh in die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder aus nachstehenden, von der Lungen- feuche betroffenen Gebieten des Deutschen Reiches bis auf weiteres unbedingt zu verbieten, und zwar aus dem Regierungsbezirke Posen des Königreiches Preußen. Dieses Verbot tritt an Stelle der mit dem Erlaffe der k. k. o.-ö. Statthalterei vom 17. September 1903, Z. 19.739, getroffenen Verfügungen mit dem Tage der Verlautbarung in dem Amtsblatte zur „Linzer Zeitung" in Wirksamkeit. Uebertretungen desselben werden nach den Bestimmungen des Z 45 des Gesetzes vom 24. Mai 1882, R.-G.- Bl. Nr. 51, und des 8 46 des allgemeinen Tierseuchen- gesetzes vom 29. Februar 1880, R.-G.-Bl. Nr. 35, geahndet. Von der k. k. obcrösterreichischcn Statthalterei. Linz, am 12. Jänner 1904. Hievon setze ich die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden infolge Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 12. Jänner 1904, Nr. 724/X, zur entsprechenden Verlautbarung in die Kenntnis. Z. 1166. Steyr, 19. Jänner 1904. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Aommanden. Z. 725,X. Kundmachung betreffend Einfuhrsbeschränkungen bezüglich des Verkehres mit Vieh aus dem Okkupationsgebiete nach Oberösterreich. Auf Grund des letzten offiziellen Tierseuchenausweises der Landesregierung in Sarajevo findet die k. k. Statthalterei zufolge des Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 8. Jänner d. I., Z. 1230, unter Ausrechthaltung der mit der hierortigen Kundmachung vom 13. Jänner 1900, Z. 510/11, hinsichtlich der Einfuhr von lebenden und geschlachteten Schweinen aus dem Okkupationsgebiete mittels Eisenbahn festgesetzten Bestimmungen bezüglich des Verkehres mit Vieh aus dem Okkupationsgebiete nachstehende Sperr- maßnahmen zu erlassen: Wegen des Bestandes der Schweinepest das Verbot der Einfuhr von Schweinen aus den Bezirken: Cazin, Breka, Dervent, Bosn.-Dubica, Bosn.- Gradiska, Bosn.-Krupa, Bosn.-Novi, Friedor, Prnjavor, Sanskimost, Tesany und Zvornik. Die Bestimmungen über die Einfuhr von geschlachteten Schweinen im nnzerteilten Zustande sowie von lebenden Schweinen aus den wegen Verseuchung gesperrten und von untergewichtigen Schweinen aus seuchenfreien Gebieten nach dem Schlachthause in Linz bleiben auch fernerhin in Kraft. Uebertretungen dieser Verfügungen, welche an Stelle der hierämtlichen Kundmachung vom 14. November 1903, Z. 24.105/X, sofort in Wirksamkeit treten, werden nach den Bestimmungen des § 45 des Gesetzes vom 24. Mai 1882 (R.-G.-Bl. Nr. 51), bezw. des § 46 des allgemeinen Tier- seuchengesetzes vom 29. Februar 1880 (R.-G.-Bl. Nr. 35) geahndet. Linz, am 12. Jänner 1904. Von der k. k. oberösterreichischcn Statthalterei. Hievon setze ich die Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Kommanden infolge Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 12. Jänner 1904, Z. 725/X, zur entsprechenden Verlautbarung in die Kenntnis. Der k. k. Statthaltereirat: Dr. Adolf Ritter v. Pitner. Redaktion und Verlag der k. k? Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haassche Buchdruckerei in Steyr.
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