3 hbii|(en bereite der Ahndung gerichtlicher oder politischer > Nignuden uule> liegen, nicht noch unter die Strafsanktion der n'niossenschnftlichen Disziplinargewalt gestellt werden dürfen, n > > den «Grundsätzen der Strafrechtspflege Widerstreiten ........ eine Mellon wegen einer und derselben Uebertretung luebilach m bestrafen. In dieser Beziehung ist namentlich in beachten, das! nach § 133, lit. a, Gewerbeordnung die- n annai »»eiche den Anordnungen über die Aufnahme, Ver- abaibuna und Behandlung der Gehilfen und Lehrlinge zu- nan,,bandet», ybvn der in diesem Paragraph festgesetzten, von > .< <Rw,'i öebebörde zu verhängenden Strafe unterliegen. 'il aneunächste wirft sich die Frage des bei der Ver- ' ......... । w>n Ordnungsstrafen seitens der Genossenschafts- "iilniiiil einzuhaltenden Verfahrens auf. Das Recht, dvr« klarst rasen über die Mitglieder und Angehörigen der ' b'wgymstbaft zu verhängen, wurde im 8 125, Gewerbe- ' > naag, der Genossenschafts-Vorstehung übertragen; diese r^nrtU taut 8 119 c aus dem Genossenschafts - Vorsteher, > egen ' tellvertreter und dem Genossenschaftsansschusse, und «ley • Kollegium allein ist daher auch berechtigt, Disziplinar- ' >«wintnissezu fällen, wobei selbstverständlich die nach dem Statute vii adUigen Beschlußfassung erforderliche Mitgliederanzahl an- w^end sein und der Beschluß, bezw. das Erkenntnis mit ... zur Äiajorität statutenmäßig erforderlichen Stimmen- zabl gefaßt werden muß. ioiveit einzelne Statuten über das Verfahren vor i'iili'iii Disziplinarsenate nicht besondere Vorschriften ent- b'illeu, ergibt sich aus den für jedes Straf- oder Disziplinar- versahren geltenden allgemeinen Rechtsgrundsätzen, daß dem Beschuldigten vor Fällung des Erkenntnisses Gelegenheit zur üechlfertigung gegeben werde, eine vorherige Einvernahme i»' Beschuldigten geboten ist; allerdings könnte die Außer- ahtlassnng dieser Billigkeitsrücksicht an und für sich die Un- aetetzlichteit des gefällten Erkenntnisses nicht begründen, Willi dasselbe von dem konipetenten Organe nach zweifellos sichergestelltem Tatbestände der dem Beschuldigten zur Last gelegte» Handlung oder Unterlassung gefällt würde; für diese Anschauung ist der Umstand ausschlaggebend, daß der «Genossenschafts-Vorstehung nicht Mittel zu Gebote stehen, um im ■ Erscheinen des Vorgeladenen zu erzwingen. Aufgabe der die Disziplinargetvalt ausübenden Ge- u>l>euyI>afIs-Vvrstehung ist es, den Tatbestand der nach dem Hihitc strafbaren Handlung oder Unterlassung in geeigneter ' >ise zu konstatieren und dann mit Bedachtnahme auf die vorhandenen Milderungs- oder Erschiverungsumstände das Erkenntnis zu fällen. Die Genossenschaften werden sich Hiebei vor Augen zu halten haben, daß es der Pflege des «Rmeiugeistes keineswegs förderlich ist, wenn ein Gewerbetreibender gleich bei der ersten, oft nur aus Unkenntnis be- gaugrneu Zuividerhandlung gegenüber den statutarischen Vorschriften mit der höchsten Strafe belegt wird, und daß ' unstatthaft erscheint, beim Zusammentreffen mehrerer im albestande gleicher Uebertretungen, welche Gegenstand der iiilmlltbeit Untersuchung und Abstrafung sind, das Straf- ausmaß für jeden einzelnen Fall abgesondert zu bemessen. ’M vn wird die Wiederholung einer verpönten Handlung |hi a! Erschwerungsumstand zu betrachten sein. ' u »mivandlung der verhängten Geldstrafen in Arnglgiovni 9« selbstverständlich gänzlich ausgeschlossen, da i>" « 1 • um Verweise und Geldstrafen lbis zu 10 fl.) als i rduungsstrafen zugelassen sind und die Bestimmung des 8 135, Absatz 2, auf die Ordnungsstrafen keine An- tvendnng findet Eine tveitere, mit der Fällung der Disziplinarerkenntnisse im Zusammenhänge stehende Frage ist die, ob und welche Verjährungsfrist bei den nach den Genossenschaftsstatuten zu ahndenden Handlungen und Unterlassungen platzgreift. Es wäre gewiß gegen die rrrtio juris, bei jenen geringfügigen Unzukömmlichkeiten und Ördnungswidrigkeiten, deren Ahndung die Staatsgewalt autonomen, gewerbliche Zwecke verfolgenden Korporationen überläßt, nur aus dem Grunde die Verjährung der Strafbarkeit auszuschließen, weil im Gesetze eine Verjährung für diese strafbaren Handlungen nicht festgesetzt ist. Es muß im Wege der Interpretation für derartige strafbare Handlungen und Unterlassungen die im administrativen Verfahren (8 4 der Ministerialverordnung vom 3. April 1855, R.-G.-Bl. Nr. 61) allgemein geltende dreimonatliche Verjährungsfrist Anwendung finden. Das Erkenntnis der Genossenschafts - Vorstehung, mit welchem eine Geldstrafe verhängt wird, ist der Partei in jedem Falle in schriftlicher Ausfertigung zuzustellen. Dieses Erkenntnis hat nebst kurzgefaßter Bezeichnung des Tatbestandes der strafbaren Handlung oder Unterlaffung tunlichst anch den Hinweis auf die betreffende statutarische Vorschrift und jene Umstände, infolge welcher der Tatbestand als eriviesen angenommen wurde, zu enthalten. Eine Rechtsmittelbelehrung ist demselben nicht bei- zufügen. Vereinzelt sind auch Fälle vorgekommen, daß der Straffällige zum Ersatze der Kosten des Strafverfahrens, nämlich der Kosten der Einberufung der Genossenschaftsvor- stehung verpflichtet worden ist. Dieser Vorgang muß als inkorrekt bezeichnet werden, da solche Ausgaben sich als Auslagen für die Geschäftsführung der Genossenschaft darstellen, welche gemäß 8 115, Gewerbeordnung, aus den Zinsen des vorhandenen Genossenschaftsvermögens, eventuell aus dem Erträgnisse der aus die Genossenschaftsmitglieder repartierten Umlagen zu bestreitcn sind Hievon werden die Genossenschaften über Erlaß der k. k. o.-ö. Statthalterei in Linz vom 13. Dezember 1903, Z. 26.300/VIII, zur Darnachtung in die Kenntnis gesetzt. Z. 20.120. . Steyr, 31. Dezember 1903. An alle Gemeinde - vorstehungen. Forst und jagdstatistische Nachtveisungen. Zufolge Erlasses des k. k. Ackerbau-Ministeriums im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern, dem Finanz - Ministerium, dem Ministerium für Kultus- und Unterricht vom 7. September 1901, Z. 16.043, sind von den Gemeinde-Vorstehungen für das Jahr 1903 die Forst- und jagdstatistischen Tabellen Nr. IX, XXIV und XXVI, mit den erforderlichen Daten versehen, bis längstens Ende Februar 1904 anher einzusenden. Die Formulare dieser Tabellen wurden mit h. a. Verordnung vom 4. Jänner v. I , Z. 15.044, Amtsblatt Nr. 2, publiziert und können zufolge h. a. Kundmachung vom 29. Jänner v. I., Z. 1408, Amtsblatt Nr. 6, von der Haasschen Buchdruckerei in Steyr bezogen werden. Nachdem unter eiuem auch an die Güter - Direktion der Herrschaft Steyr, das Dreher'sche Forstamt in Weyer, das Stiftsforstamt Kremsmünster, die bischöfl. Forst- und Domänen-Verwaltung in Gleink, die k. k. Forst- und Do
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2