2 Diese Drucksorte ist in der Haasschen Buchdruckerei in Stehr vorrätig. to Zahl der Vorgeführten e SS cS g G & 2 o 1 o —co a ^ st. Zehrungs- Gelder ^ Fuhrkosten er1 Ut Zehrungs- Gelder 07Sd W Fuhrkosten -1 o er Zehrungs- Gelder 00 Fuhrkosten er CD M Summe O Zahl der Vorgeführten W er af O Ö g 2 er » W 5/ -er o Zehrungs- Gelder Fuhrkosten S. er Zehrungs- Gelder « Fuhrkosten er ----------- -------------------- « tr Summe <1 er Kosten für die Mitglieder der Stellungskommisston Kosten für Beschaffung der Geräte für die Losung und Stellung, sowie für die Beistellung der Räumlichkeiten für die Amtshandlung - Summe der Rubriken 15, 16 u. 17 CD Cö Z 73. Stepr, 2. Jänner 1904. An alle Genossenschaften. Die Unklarheit, in welcher sich vielfach die Handhabung der den Genossenschafts-Vorslehungen im Grunde des § 125 Gewerbeordnung eingeräumten Disziplinargewalt bewegt, hat das k. k. Handelsministerium veranlaßt, mit dem Erlasse vom 5. Dezember l. I., Z. 29.717, Nachstehendes zu eröffnen. Der ß 125, Gewerbeordnung, räumt im ersten Absätze der Genossenschafts-Vorstehung das Recht ein, über die Mitglieder und Angehörigen der Genossenschaft bei Verletzung der Genossenschaftsvorschriften Ordnungsstrafen zu verhängen; der zweite Absatz besagt, daß die Fälle, in welchen solche Ord- nungsstrafen verhängt werden können, in den Statuten aufgeführt werden. Die richtige Interpretation dieser Gesetzesstelle ergibt hiernach, daß das Disziplinarstrafrecht der Genossenschaft nicht eintreten muß, sondern nur eintreten kann, daß aber dann jene Fälle, in welchen dasselbe platzzugreifen hat, in den Statuten Laxativ aufgeführt sein müssen. Nun ergibt sich naturgemäß die Frage, welchen Umfang die genossenschaftliche Disziplinargewalt haben kann und für welche Handlungen oder Außerachtlassungen in den Statuten Ordnungsstrafen angedroht werden können. Bei Beantwortung dieser Frage muß man sich vor allem vor Augen halten, daß das Disziplinarstrafrecht sich auf jene Fälle beschränken muß, in welchen es sich um die Außerachtlassung von aus dem Charakter der Gewerbegenossenschaft als eines gesetzlich organisierten Zwangsverbandes sich erklärenden, auf dem Bestand und die Funktioniernng der Genossenschaft als solcher Bezug habenden genossenschaftlichen Anordnungen handelt. Dieser Wirkungskreis der Genossenschaften, innerhalb dessen dieselben Anordnungen erlassen und Verbote statuieren können, muß unter allen Umständen dort seine Schranken finden, wo das Gesetz selbst oder die auf Grund des Gesetzes erlassenen Verordnungen imperativ oder prohibitiv eingreifen; wo also entweder ein die Interessen der Gewerbetreibenden berührendes Verhältnis gesetzlich oder durch Verordnungen geregelt erscheint, oder wo bezüglich eines solchen Gegenstandes ein Eingreifen der Genossenschaften im Gesetze direkt untersagt wird. Als ein solches Verbot des Eingreifens der Genossenschaften muß auch die Norm des 8 113, Gewerbeordnung, angesehen werden, nach welcher den Genossenschaftsmit- glievern rücksichtlich des Betriebes ihres Gewerbes keine Beschränkungen auferlegt werden dürfen, welche weder in der Gewerbeordnung selbst noch in den auf Grund derselben erlassenen Dnrchführungsvorschriften bestimmt sind. Von diesem Standpunkte wird also die Androhung von Disziplinarstrafen unter anderem als unzulässig betrachtet iverden müssen: Bei Nichteinhaltung der von den Genossenschaftsmitgliedern etwa freiwillig getroffenen Vereinbarungen, durch welche die Sonn- und Feiertagsarbeit über die durch das Gesetz und die von der Staatsgewalt erlassenen Verordnungen gezogenen Grenzen weiter beschränkt werden soll, sowie bei Vereinbarungen, durch welche den Genosseuschaftsmitgliedern die Verabreichung von Weihnachtsgeschenken u. dgl. an ihre Kunden untersagt oder die Einhaltung eines von der Genossenschaft aufgestellten Preistarifes auferlegt werden soll. Als ein weiterer Grundsatz bei Aufzählung der Fälle, in welchen Ordnungsstrafen verhängt werden können, muß gelten, daß jene Handlungen und Unterlassungen, welche zufolge gesetzlicher oder im Verordnungswege erlassener Vor-
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