Ziegen, Schweinen) aus Ungarn und Kroaten=Slavonien nach den im Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern. Wegen erfolgter Einschleppung der Maul= und Klauen¬ seuche nach dem diesseitigen Gebiete verbietet das Ministerium des Innern die Einfuhr von Klauentieren (Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen) aus den Stuhlgerichtsbezirken Galgocz, Pöstyen, Vagsellye (Komitat Nyitra) in Ungarn nach den im Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern. Ferner ist auf Grund der Verfügungen der k. k. Be¬ zirkshauptmannschaften Luttenberg und Radkersburg wegen des Bestandes der Schweinepest die Einfuhr von Schweinen aus dem Grenz=Stuhlgerichtsbezirke Muraszombat (Komitat Vas) sowie auf Grund der Verfügung der k. k. Bezirks¬ hauptmannschaft Göding wegen Bestandes des Rotlaufes der Schweine die Einfuhr von Schweinen aus dem Grenz¬ stuhlgerichtsbezirke Miava (Komitat Nyitra) in Ungarn nach dem diesseitigen Gebiete verboten. Hingegen werden die gegen die Einfuhr von Schweinen aus den Stuhlgerichtsbezirken Alvincz, einschließlich der Stadtgemeinde Gyula=Fehervar, Balazsfalva, Magyarigen, Nagyenyed, einschließlich der gleichnamigen Stadtgemeinde (Komitat Also=Feher), Hegyhat (Komitat Baranya), Bessenyo (Komitat Besztercze=Naszod), Sarret (Komitat Bihar), Hosszuasszo (Komitat Kis - Küküllö), Orsova, Teregova (Komitat Krasso-Szöreny), Kraszna, Zilah, einschlie߬ lich der gleichnamigen Stadtgemeinde (Komitat Szilagy), Szaszsebes, einschließlich der gleichnamigen Stadtgemeinde (Komitat Szeben), Betlen (Komitat Szolnok=Doboka), Lippa (Komitat Temes), Antalfalva (Komitat Torontal) und aus der Munizipalstadt Pecs in Ungarn, sowie aus den Be¬ zirken Jaska, Samobor (Komitat Zagreb) in Kroatien=Sla¬ vonien gerichteten Verbote hiemit aufgehoben. Das nunmehr kraft des bestehenden Uebereinkommens gemäß Artikel I, Absatz 2, der Ministerialverordnung vom 22. September 1899 (R.=G.=Bl. Nr. 179) bis zum vier¬ zigsten Tage nach dem Erlöschen der Seuche geltende Ver¬ bot der Einfuhr von Schweinen aus den durch Schweine¬ pest verseucht gewesenen Gemeinden Alsoorbo (Stuhlgerichts¬ bezirk Nagyenyed), Bodja (Stuhlgerichtsbezirk Zilah) und deren Nachbargemeinden wird durch die Aufhebung der gegen die genanntenn Bezirke bestandenen Verbote nicht berührt. Dies wird im Nachhange zur h. o. Kundmachung vom 3. Dezember 1903, Z. 53.231 (enthalten in Amtsblatt zur „Linzer Zeitung“ vom 10. Dezember d. J., Nr. 140), zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Die vorstehenden Verfügungen treten sofort in Kraft Hievon setze ich die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden infolge Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 13. Dezember 1903, Nr. 26.405/X, zur entsprechenden Verlautbarung in die Kenntnis. Steyr, 18. Dezember 1903 Z. 19.198. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden zur Kenntnisnahme. Tierseuchen-Ausweis für Oberösterreich in der Berichtsperiode vom 3. Dezember bis 10. Dezember 1903. 1. Schweinepest. Bestand der Seuche. 1. Bezirk Freistadt: Gemeinde Weitersfelden, Ort¬ schaft Knausern. 2. Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde und Stadt Linz. 2. Rotlauf der Schweine. Bestand der Seuche. 1. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde Pettenbach, Ort¬ schaften Dürndorf, Pratsdorf 2. Bezirk Urfahr: Gemeinde Feldkirchen, Ortschaft Weidet. Hievon setze ich die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden infolge Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 14. Dezember 1903, Nr. 26.251/X, in die Kenntnis. Der k. k. Statthaltereirat: Dr. Adolf Ritter v. Pitner. Redaktion und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr.- Haassche Buchdruckerei in Steyr.
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