Amtsblatt 1903/52 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

Steyr, 15. Dezember 1903. Z. 18.921. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Handausgabe der österr. Gesetze, enthaltend die Heimatsgesetznovelle. Im Verlage der k. k. Hof= und Staatsdruckerei ist soeben das Heft 67 a der Handausgabe der österr. Gesetze und Verordnungen, enthaltend die Heimatsgesetznovelle vom 5. Dezember 1896, R.=G.=Bl. Nr. 222, samt den bis Ende Oktober l. J. erflossenen einschlägigen Erkenntnissen des k. k. Verwaltungsgerichtshofes erschienen und geheftet um den Preis von 1 K erhältlich. Die Gemeinde=Vorstehungen werden auf Grund des Erlasses der k. k. o.=ö. Statthalterei in Linz vom 8. De¬ zember 1903, Z. 4990/Präs., auf diese Publikation, welche eine übersichtliche Darstellung der Judikatur des Verwaltungs¬ gerichtshofes bezüglich der zitierten Heimatsgesetznovelle ent¬ hält, aufmerksam gemacht. Steyr, 17. Dezember 1903. Z. 19.116. An alle Genossenschaften. Betreffend die Gebührenfreiheit von Eingaben der Genossenschaften in gesetzmäßig den Wirkungskreis der Genossenschaften berührenden Angelegenheiten. Anläßlich des in letzter Zeit vorgekommenen Falles, daß seitens eines k. k. Gebührenbemessungsamtes über einen Genossenschaftsverband mehrfache Stempelstrafen verhängt wurden, welche verschiedene seitens des Verbandes an Be¬ hörden gerichtete Eingaben in gesetzmäßig den Wirkungskreis der Genossenschaftsverbände berührenden Angelegenheiten be¬ trafen, fand das k. k. Handelsministerium laut des Erlasses vom 14. November 1903, Nr. 52.886, im Einvernehmen mit dem k. k. Finanzministerium Nachstehendes zu eröffnen: Mit den Finanzministerial = Erlässen vom 7. März 1861, Z. 4616 (V.=Bl. d. Fin.=Min. v. J. 1861, Nr. 12, und vom 20. Jänner 1884, Z. 1637, wurde den Gewerbe¬ genossenschaften hinsichtlich der Urkunden und Schriften, welche sie für die im § 114, Gewerbeordnung, ihnen zuge¬ wiesenen Zwecke ausstellen, dann hinsichtlich der Eingaben derselben an die Behörden, deren Beaufsichtigung sie unter¬ stehen, die persönliche Gebührenbefreiung auf Grund der Tarifpost 75b des Gebührengesetzes zuerkannt Die Tarifpost 75b des Gebührengesetzes wird gegen¬ wärtig in Uebereinstimmung mit diesbezüglichen Erkenntnissen des Verwalungsgerichtshofes dahin interpretiert, daß sich die Gebührenbefreiung auf alle jene Eingaben erstreckt, welch von der befreiten Person in Verfolgung der ihr anver¬ trauten öffentlichen Zwecke eingebracht werden, und zwar ohne Rücksicht darauf, bei welcher Behörde die Eingabe überreicht wird. Was nun die Gebührenbehandlung der Urkunden und Eingaben der Genossenschaftsverbände anbelangt, so nimmt das Finanzministerium in Anbetracht dessen, daß diese Orga¬ nismen gemäß § 114, Abs. 5, Gewerbeordnung, im Wesent¬ lichen dieselben Zwecke verfolgen, wie die gewerblichen Ge¬ nossenschaften, keinen Anstand, auch diesen Verbänden die persönliche Gebührenbefreiung auf Grund der Tarifpost 75b des Gebührengesetzes zuzuerkennen. Nach dem Vorgesagten kommt demnach auch insbeson¬ dere den Gesuchen der Genossenschaften und Genossenschafts¬ verbänden um Erteilung von Subventionen aller Art zur Durchführung der denselben anvertrauten öffentlichen Zwecke die Gebührenfreiheit zu. Hievon werden die Genossenschaften zufolge Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 6. Dezember 1903, Z. 25.837/VIII, in die Kenntnis gesetzt. Steyr, 16. Dezember 1903. Z. 19.171. An die Gemeinde=Vorstehungen Bad Hall, Pfarrkirchen, Gaflenz, Großraming, Losen¬ stein, Weyer Markt und Land. Die genannten Gemeinde=Vorstehungen werden einge¬ laden, die mit dem h. ä. Erlasse, Z. 7306, vom 5. Juni Amtsblatt Nr. 24, hinausgegebenen Formularien A, B, C über den Fremdenverkehr mit Schluß des Kalenderjahres genau auszufertigen und bis längstens 15. Jänner 1904 anher vorzulegen. Formular C ist in 2 Parien ausgefertigt beizuschließen. Die erforderlichen Drucksorten sind in der Haasschen Druckerei in Steyr erhältlich. Z. 19.058. Steyr, 18. Dezember 1903. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Plakatierungs=Bewilligung. Das k. k. Statthalterei=Präsidium in Linz hat zufolge Erlasses vom 14. Dezember 1903, Z. 5178/Präs., dem Obmanne des „Katholischen Volksvereines für Oberösterreich“ Dr. Max Mayr in Linz, die Bewilligung zur Plakatierung der Ankündigung der am 21. d. M. in Linz im Gasthofe „Zum grünen Baum“ abzuhaltenden Versammlung des „Katholischen Volksvereines für Oberösterreich“ nach den vor¬ gelegten Plakat=Exemplaren im Kronlande Oesterreich ob der Enns erteilt. Hievon setze ich die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden hiemit in die Kenntnis. Z. 19.114. Steyr, 17. Dezember 1903. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Einschränkungen der Hausierbefugnis. Laut der an das k. k. Ministerium des Innern ge¬ langten Mitteilung des königl. ungar. Handelsministeriums vom 9. Oktober 1903, Z. 62.675, wurde die Ausübung des Hausierhandels auf dem Gebiete des Komitates Zala, unter Aufrechthaltung der im § 17 der bestehenden Hausier¬ vorschriften und in der diesen Paragraphen ergänzenden Nach¬ tragsverordnung den Bewohnern gewisser Gegenden gewährten Rechte, derart eingeschränkt, daß die Hausierer in jeder Ge¬ meinde innerhalb des Zeitraumes von drei Monaten nur einmal erscheinen und jedesmal in großen Gemeinden drei Tage, in kleinen Gemeinden zwei Tage verbleiben, be¬ ziehungsweise hausieren dürfen. Hievon werden die Gemeindevorstehungen über Erlaß der k. k. o.=ö. Statthalterei in Linz vom 25. November 1903, Z. 24.718/VIII, zur Verständigung der interessierten Parteien in Kenntnis gesetzt.

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