Genossenschaften handwerksmäßiger Gewerbe in Oberösterreich, eventuell auch Erwerbs= und Wirtschafts¬ genossenschaften zum Zwecke der Anschaffung von Motoren, Werkmaschinen, Werkzeugen u. dgl. oder zur Rekonstruktion bestehender genossenschaftlicher Anlagen, welche jedoch allen Mitgliedern der Genossenschaft zugänglich zu machen sind durch unverzinsliche Darlehen zu unterstützen. Diese Darlehen können eventuell auch dann gewährt werden, wenn diese Gegenstände nur einem Teil der Mit¬ glieder der Genossenschaft zugute kommen, jedoch hat die ganze Genossenschaft für die Rückzahlung der Raten des Darlehens zu haften. 2. Zur Errichtung von Rohstofflagern, Verkaufshallen, Einkaufsgenossenschaften usw. unverzinsliche, in zehn Jahres¬ raten rückzahlbare Darlehen, sowie Subventionen für Ausstellungen von gewerblichen Hilfsmaschinen 2c. ec., end¬ lich Stipendien zum Besuche der Meisterkurse zu gewähren. Dem Landesausschusse wurde zu dem in den Punkten 1 und 2 erwähnten Zwecke pro 1903 ein Kredit bis zum Höchstbetrage von 12.200 K gewährt und wurde weiters bestimmt, daß bei Verwendung dieses Kredites folgendes zu beachten ist: a) Einem einzelnen Genossenschaftsmitgliede kann eine Subvention oder ein Darlehen von diesem Kredite nicht bewilligt werden, auch dann nicht, wenn die Fach¬ Werks= oder Wirtschaftsgenossenschaft die Mithaftung für die Rückzahlung übernimmt oder die Zusicherung gibt, daß die anzuschaffenden gewerblichen Behelfe der ganzen Fach=, Werks= oder Wirtschaftsgenossenschaft zugute kommen werden, sondern im Falle ein einzelnes Genossenschaftsmitglied um eine solche Subvention oder Darlehen einschreiten sollte, demselben stets zu bedeuten sei, daß es Sache der Fach=, Werks= oder Wirtschafts¬ genossenschaft sei, um eine solche Subvention oder Dar¬ lehen einzuschreiten. Auch kann der Landesausschuß eine Kontrolle der aus dem Gewerbeförderungs= Kredite beteilten Genossen¬ schaften einführen, über deren Vornahme von Fall zu Fall der Referent verfügt. Bei der Bewilligung künftiger Darlehen an gewerbliche Genossenschaften die Bestätigung der k. k. Bezirkshaupt¬ mannschaft zu verlangen, daß der bezügliche Beschluß der Genossenschaft statutenmäßig zustande gekommen ist. Weiters hat der oberösterr. Landtag in der Sitzung vom 20. Oktober 1903 für das Jahr 1903 die Kreierung von acht Stipendien im Betrage von je hundert Kronen zum Besuche der Meisterkurse am k. k. technologischen Ge¬ werbemuseum in Wien, der k. k. Fachschule in Hallstatt und der Tonschule in Znaim, sowie von zwei Stipendien im Betrage von je sechshundert Kronen zum Besuche der Meisterschule der Bau= und Möbeltischlerei am k. k. tech¬ nologischen Gewerbemuseum in Wien mit einjähriger Unter¬ richtsdauer für oberösterreichische Heimatberechtigte aus dem Gewerbeförderungs=Kredite des Landes pro 1903 beschlossen. Hiebei wird noch bemerkt, daß auch das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht alljährlich eine Anzahl von Staatsstipendien in der Höhe von sechshundert Kronen für Frequentanten der Meisterschule für Bau= und Möbeltisch¬ lerei am k. k. technologischen Gewerbemuseum in Wien verleiht. Hievon werden die Genossenschaften in Oberösterreich, sowie Meister und Gehilfen handwerksmäßiger Gewerbe in die Kenntnis gesetzt und dieselben insbesondere darauf auf¬ merksam gemacht, daß Gesuche um Inanspruchnahme des dem Landesausschusse zur Verfügung stehenden Kredites für das Kleingewerbe zu einem der vorerwähnten Zwecke direkt an den oberösterreichischen Landesausschuß in Linz zu richten sind. Linz, 10. November 1903. Die Handels= und Gewerbekammer für Oberösterreich. Der Präsident: Der Sekretär: E. v. Dierzer m. p. Dr. Zeitlinger m. p. Steyr, 10. Dezember 1903. Z. 18.141. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Hausier=Verbot. Laut der an das k. k. Ministerium des Innern ge¬ langten Mitteilung des königl. ung. Handelsministeriums vom 17. Oktober 1903, Z. 65.993, wurde die Ausübung des Hausierhandels auf dem Gebiete der Stadt Munkács (Komitat Bereg), unter Aufrechthaltung der im § 17 der bestehenden Hausiervorschriften und in den diesen Paragraphen ergänzenden Nachtragsverordnungen den Bewohnern gewisser Gegenden gewährten Rechte, verboten. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen über Erlaß der k. k. o.=ö. Statthalterei in Linz vom 20. November 1903, Z. 24.618/VIII, in die Kenntnis gesetzt. Z. 18.918. Steyr, 12. Dezember 1903. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Einsendung der Geburtsausweise der Hebammen pro II. Semester 1903. Die Gemeinde=Vorstehungen werden beauftragt, die im Gemeindegebiete ansässigen Hebammen zu verständigen, daß die Geburtenausweise mit. 31. Dezember l. J. abzu¬ schließen und den Herren Gemeindeärzten zur Einsicht und Korrektur vorzulegen sind. Die Einsendung derselben hat bis längstens 6. Jänner 1904 anher zu erfolgen und sind eventuell erforderliche Drucksorten sogleich h. a. anzusprechen. Z. 18.917. Steyr, 12. Dezember 1903. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Vorlage der Nachweisungen über Irrsinnige, Taub¬ stumme, Blinde 2c. 2c. zur Verfassung des Jahres¬ Sanitätsberichtes pro 1903. Die Gemeinde=Vorstehungen werden eingeladen, die Nachweisungen über Irrsinnige, Taubstumme, Blinde 2c. ec. zur Verfassung des Jahres=Sanitätsberichtes pro 1903 zu¬ versichtlich bis 5. Jänner 1904 anher vorzulegen. Steyr, 13. Dezember 1903. Z. 2102/B.=Sch.=R. An alle Schulleitungen. Die Schulleitungen werden auf das im Verlage der k. k. Lehrerinnen=Bildungsanstalt in Wien erschienene Schriftchen: „Aufsatzunterricht und Stilaufgaben in der Volks= und Bürgerschule von Karl Schwalm, k. k. Professor, Preis 30 Heller, aufmerksam gemacht.
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