Entstehung bestimmter Krankheiten übten, anzuführen und zu begründen. In der Rubrik des Ausweises „Milzbrand“ werden sehr häufig Rinder, die an Rauschbrand, und Schweine, die an Rotlauf zugrunde gegangen sind, fälschlich auf genommen; solche an Rauschbrand oder Rotlauf zugrunde gegangenen Tiere sind separat im allgemeinen Berichte anzuführen. 3. Ausweis über den Stand des Veterinär=Personales. Die Kur= und Hufschmiede sind mit Angabe des vollen Namens, des Wohnortes unter genauer Anführung der Prüfungszeugnisse (Absolutorium wann und wo dieselben ausgestellt wurden — auszu weisen. Hat ein Domizilwechsel eines Kur= und Hufschmiedes stattgefunden oder ist ein Huf¬ schmied durch Tod in Abgang gekommen, so ist dies im Berichte zu bemerken. 4. Vieh= und Fleischbeschau. Hinsichtlich der Vieh= und Fleischbeschau wird bemerkt, daß in dem Ausweise auch die Notschlachtungen von allen Haustiergattungen aufzunehmen sind; diesem Ausweise sind auch die Verzeichnisse der Vieh= und Fleisch¬ beschauer und der Sachverständigen nach Absatz 4 der Durch¬ führungs=Verordnung zu § 8 des Tierseuchengesetzes, in welchem der Name und Wohnort des Beschauers, die dem¬ selben als Beschaubezirk zugewiesenen Ortschaften, die Ent¬ lohnung und die Anstellungsdekrete derselben mit Datum und Zahl des gegebenen Jahres anzuführen sind, beizuschließen. Jene Gemeinden, in welchen die Vieh= und Fleischbeschau Aerzten, Tierärzten oder Kurschmieden übertragen ist, haben auch die Nachweisungen über das Vorhandensein der Tuber¬ kulose (Perlsucht) der Rinder zu liefern und sich hiebei des im Amtsblatte Nr. 50 ex 1891 vorgeschriebenen Formulars zu bedienen. 5. Ausweis über Infektions=, Invasions= und andere Krankheiten. Auch dieser Ausweis ist nach Tunlichkeit genau aus¬ zufüllen; behufs richtiger Ausfüllung haben sich die Gemeinde¬ Vorstehungen an die Kurschmiede, Wasenmeister und sonstige fachkundige Personen zu wenden. 6. Nachweisungen über die Viehmärkte. Die zur Abhaltung von Viehmärkten berechtigten Ge¬ meinden haben unter Vorlage der Viehmarkts=Nachweisungen über den Handelsverkehr, die Preisnotierungen der einzelnen Tiergattungen, die Handelsrichtung, den Zutrieb der Tiere ec. zu berichten. 7. Wasenmeistereien. Jene Gemeinde, in deren Gebiet ein Wasenmeister ansäßig ist, hat den Namen und Wohnort des Abdeckers im Allgemeinberichte anzuführen und zu bemerken, ob eine Aenderung im Umfange des Abdeckerbezirkes oder Neu¬ herstellung von Einrichtungen ec. in der Abdeckerei not¬ wendig sind. 8. Ausweise über die Pferdeversicherungs=Vereine. Jene Gemeinde, in deren Gebiet sich die Sitze von Pferde=(Vieh=) Versicherungsvereinen bestehen, hat die Aus¬ weise über die Tätigkeit (Gebarungswesen) dieser Vereine und die Nachweisung über die im Jahre 1903 durch Tod oder andere Ursachen in Abgang gekommenen versicherten Pferde (Rinder) schließlich noch dem Jahresberichte beizufügen. 9. Ausweis über den Stand der Vieh=, Schweine=, Stechvieh= und Spanferkelhändler. Die in der Gemeinde ansäßigen Vieh=, Schweine=, Stechvieh= und Spanferkelhändler sind durchwegs unter Angabe des Vor= und Zunamens, Wohnortes, Standortes des Gewerbes, Datum und Zahl des Gewerbescheines in einem Verzeichnisse anzuführen. Die Formularien zu den in den Punkten 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 8 bezeichneten Ausweisen können aus der Haasschen Buchdruckerei in Steyr bezogen werden. Schließlich werden die Gemeinde=Vertretungen beauf¬ tragt, die Anzahl der im Jahre verkauften Spanferkel aus der ganzen Gemeinde bekanntzugeben; zu diesem Behufe sind dieselben aus den Juxtaheften der Viehpässe zusammen¬ zuzählen. 10. Vermerk über die in den Wasenmeistereien zur Vertilgung und Verscharrung gelangten Tierkadaver, Diese Vermerke sind laut mit h. a. Erlasse von 18. Juli 1900, Z. 9160, Amtsblatt Nr. 29, hinausgegebener Belehrung von den Wasenmeistern abzuverlangen und dem Veterinär=Hauptberichte anzuschließen. 11. Ausweise über das infektiöse Verwerfen der Kühe. Diese Ausweise sind im Sinne des Statthalterei¬ Erlasses vom 7. April 1899, Z. 5555/II, Amtsblatt Nr. 16 ex 1899, auf Grund eingehendster Erhebungen zu verfassen Sämtliche hiezu erforderlichen Drucksorten sind in der Haasschen Buchdruckerei in Steyr erhältlich. Steyr, 3. Dezember 1903. Z. 18.590. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Anmeldung von Privathengsten zur Köhrung pro 1904. In Gemäßheit der Bestimmungen des § 2 des Gesetzes vom 23. November 1883, L.=G.= u. V.=Bl. Nr. 27, werden die Gemeindevorstehungen aufgefordert, sofort in ortsüblicher Weise zu verlautbaren, daß die Anmeldungen von Privat¬ hengsten zur Köhrung für die Deckperiode 1904 längstens bis zum 1. Jänner 1904 h. a. schriftlich oder mündlich zu erstatten sind Die Anmeldung hat den Vor= und Zunamen, dann den Wohnsitz des Pferdeeigentümers, ferners die genaue Angabe der Farbe (Kennzeichen) Alters, Rasse und den Standort des Hengstes zu enthalten. Z. 18.415. Steyr, 5. Dezember 1903. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Ausforschung der Erben nach Albert Bartha. Zufolge Note der k. k. Seebehörde in Triest vom 15. November 1903, Z. 17.221, an die k. k. o.=ö. Statthalterei, ist der angeblich österr. Staatsangehörige Albert Bartha, dessen Geburts= und Zuständigkeitsort nicht fest¬ gestellt werden konnte, da der englische Dampfer „Arequipa“. worauf derselbe eingeschifft war, in der Bucht von Valparaiso zugrunde gegangen und nichts von demselben gerettet wurde, im 25. Lebensjahre ertrunken. Den Nachlaß, bestehend aus einem Lohnguthaben von L. 1, 17, 11, würde das „Borrd of Trade“ dem k. u. k. Konsularamte in London gegen die amtliche Erklärung aus¬
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