Amtsblatt 1903/50 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

Die Veränderungen, welche taugliche Pferde betreffen, sind in die Rubrik 9 des Ausweises und im Tauglichkeits¬ verzeichnisse ersichtlich zu machen. In der Rubrik „Sonstige“ sind alle Pferde nachzu¬ weisen, welche außer den als tauglich klassifizierten Pferden im Mobilisierungsfalle auf dem Assentplatze vorzuführen sind. Es sind daher in der Rubrik „Sonstige“ nur solche Pferde aufzunehmen, welche inzwischen vierjährig wurden oder welche krankheitshalber oder aus anderen Gründen der Klassifikations¬ Kommission im Jahre 1903 nicht vorgeführt worden sind, endlich jene Pferde, welche infolge Besitzwechsels oder aus anderen Gründen der Gemeinde zugewachsen sind. Alle Veränderungen in der Zahl der bei der Klassifi¬ kation im Jahre 1903 als tauglich befundenen Pferde müssen erhoben werden und sind in der Rubrik „Anmerkung des mehrerwähnten Klassifikationsausweises und in der tubrik „Anmerkung“ des gleichfalls bei der Gemeinde¬ Vorstehung erliegenden Tauglichkeitsverzeichnisses ersichtlich zu machen. Wenn zum Beispiel ein taugliches Pferd eines Besitzers verendet oder verkauft wird, so ist in der Rubrik „Anmerkung einzutragen: taugliches Pferd verendet, verkauft u. s. w. Die bei der Klassifikation als „untauglich“ befundenen Pferde sind nicht mehr auszuweisen. In der Zeit zwischen 1. Februar bis Ende März 1904 hat sich eine aus dem Gemeinde=Vorstande und zwei durch die Gemeinde=Vertretung aus ihrer Mitte gewählten, wo möglich zu den Pferdebesitzern gehörenden Vertrauensmännern bestehende Kommission auf Grund des Klassifikations=Aus¬ weises und des Tauglichkeits=Verzeichnisses von der Richtigkeit der von den Pferdebesitzern gemachten Angaben zu überzeugen. Sodann ist der Klassifikations=Ausweis und das Tauglichkeits=Verzeichnis abzuschließen und sind beide Behelfe behufs Ueberprüfung zuverlässig bis 1. April 1904 anher vorzulegen. Nachdem fast in jedem Jahre von mehreren Gemeinden die Klassifikationsausweise unrichtig geführt werden, so mache ich die Gemeinde=Vorstehungen neuerdings auf das Formulare 2 (Klassifikationsausweis) zu § 4 der Durchführungsbestim¬ mungen zum Pferdestellungsgesetze, in welchem die Evidenz¬ führung der Pferde beispielsweise genau vorgebracht ist, aufmerksam. Steyr, 7. Dezember 1903. Z. 18.261. An alle Gemeinde=Vorstehungen insbesondere an jene des Gerichtsbezirkes Steyr. Verfassung eines neuen Pferdeassentplanes pro 1904. Aus Anlaß der Verfassung eines neuen Pferdeassent¬ planes für das Jahr 1904 ist das Erforderliche wegen der Auswahl und der Bestimmung der nicht militärischen Organe der Pferde=Assentkommissionen sofort zu veranlassen. Dem¬ gemäß ergeht infolge Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 29. November 1900, Z. 4870/Präs., der Auftrag, binnen 4 Tagen zuversichtlich anher zu berichten, ob hinsichtlich der bisher bestellten Vertrauensmänner und Schätzleute eine Aenderung einzutreten hat. Gemäß § 25, V.=V. zum Pferdestellungsgesetze, sind die Vertrauensmänner gerichtsbezirksweise von sämtlichen Gemeinde=Vorstehern des Aushebungsbezirkes zu wählen; die Schätzleute werden von der politischen Bezirksbehörde ernannt Als Vertrauensmänner waren bisher bestimmt: Für den Aushebungsbezirk Steyr: 1. Johann Lugmair, Besitzer des Seppbauerngutes in Jägerberg, Gemeinde St. Ulrich. 2. Michael Kellauer, Besitzer des Weinzierlgutes zu Gründberg, Gemeinde Sierning. Für den Fall, als eine Aenderung in der Person sich als notwendig ergeben sollte, so werden die Gemeinde=Vor¬ stehungen eingeladen, eine entsprechende Neuwahl sofort vor¬ zunehmen und das Ergebnis hierüber sodann längstens bis zum 15. Dezember d. J. anher bekanntzugeben. Bezüglich der Schätzleute erfolgen unter einem die diesbezüglichen Erhebungen. In den Aushebungsbezirken Kremsmünster und Weyer wird eine Pferdeassentkommission nicht tätig sein weshalb für diese Bezirke jede weiteren Vorkehrungen hin¬ sichtlich der Wahl und Bestimmung der nicht militärischen Organe der Pferdeassentkommissionen entfallen. Z. 18.589. Steyr, 3. Dezember 1903. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Veterinär=Jahresbericht pro 1903. Der Veterinär=Jahresbericht pro 1903 ist bis Ende Jänner 1904 h. a zu überreichen. Behufs genauer Verfassung dieses Berichtes werden den Gemeinde=Vorstehungen die vorzulegenden Ausweise und Berichte im Nachstehenden mit dem Auftrage in Erinnerung gebracht, daß selbe über alle geforderten Punkte zu berichten, oder eventuell Fehlberichte zu erstatten haben. 1. Viehstands=Nachweisung. Im statistischen Ausweise über den Viehstand ist die Zahl der nutzbaren Haustiere nach den einzelnen Tier¬ gattungen genau und wahrheitsgetreu mit Angabe der Viehstandszahlen pro 1903 einzutragen. Hiebei sind die Ursachen der Zu= und Abnahme des Viehstandes, die Zuchtverhältnisse der einzelnen Tiergattungen, wie der Auf¬ schwung, Stillstand oder Rückgang eingehend zu schildern. 2. Mortalitäts=Ausweis. In diesem Ausweise ist der Abgang der durch ansteckende und sporadische Krankheiten und Unglücksfälle verendeten oder deshalb notgeschlachteten Haustiere einzeln nach den Tiergattungen und summarisch anzugeben. Damit eine richtige Führung dieses Ausweises erzielt werden kann, so erinnere ich die Gemeinde=Vorstehungen auf die im § 2, alinea 9, der oberösterreichischen Wasenmeister¬ Ordnung dem Wasenmeister auferlegte Verpflichtung, jeden demselben bekanntgewordenen Viehunfall oder jede Erkrankung an einer ansteckenden oder seuchenverdächtigen Erkrankung unverzüglich der betreffenden Gemeinde=Vorstehung anzuzeigen. Ebenso sind hierin nur jene Tiere als not¬ geschlachtet auszuweisen, welche auf Grund des alinea 3 zu § 12 des Tierseuchengesetzes vom 29. Februar 1880, R.=G.=Bl. Nr. 35, von dem Fleischbeschauer der ordnungs¬ mäßigen Beschau unterzogen worden sind. Die Gemeinde=Vorstehungen haben daher nach den Fleischbeschau=Protokollen die Notschlachtungs=Aus¬ weise zu verfassen. Bei der Schilderung der sanitären Verhältnisse der Haustiere ist der Einfluß, welchen die Beschaffenheit, die Witterungsverhältnisse, die Ergebnisse der Ernte, die Art der Haltung, Fütterung und Pflege der Tiere auf

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