Amtsblatt 1903/49 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

b) die Abschreibung der Hausklassensteuer wegen Elementarschadens, c) die Hauszinssteuerabschreibung aus dem Titel der Beschädigung resp. Zerstörung von Gebäuden durch Elementar ereignisse in dem nach § 1, lit. b, des Gesetzes vom 9. Fe¬ bruar 1882, R.=G.=Bl. Nr. 17, hauszinssteuerpflichtigen Ortschaften, d) die Abschreibung der Hausklassensteuer für haus¬ klassensteuerpflichtige Gebäude, welche nicht mehr als neun Wohnbestandteile enthalten und ein Jahr hindurch ohne Unterbrechung vollständig unbenützt geblieben sind, bisher fast gar nicht, bezw. in nur sehr geringer Anzahl eingebracht worden sind, werden die Gemeinde=Vorstehungen auf die Zulässigkeit derartiger Gebäudeabschreibungen hiemit ein¬ dringlichst aufmerksam gemacht und bei diesem Anlasse zu¬ gleich nachstehendes in Erinnerung gebracht: Den Gesuchen ad a ist eine Planskizze bezüglich des fraglichen Gebäudes unter genauer Bezeichnung jener ehe¬ maligen Wohnbestandteile, welche dermalen wegen Baufällig¬ keit oder gesundheitsschädlicher Beschaffenheit im strengsten Sinne unbewohnbar sind, sowie auch ein die gegenwärtige absolute Unbewohnbarkeit bestätigendes gemeindeärztliches Zeugnis beizuschließen. Bemerkt wird jedoch, daß die gesundheitsschädliche, bezw. lebensgefährliche Beschaffenheit der seinerzeitigen Wohn¬ bestandteile nicht durch bauliche Umstaltungen (z. B. Um¬ gestaltung eines ehemaligen Zimmers zu einem Kuhstalle durch innere Adaptierungen) herbeigeführt worden sein darf, weil in diesem Falle das Zimmer als solches nicht mehr fortbesteht und es sich daher nicht um eine infolge gesundheits¬ schädlicher Beschaffenheit eingetretene, zeitweilige Widmungs¬ änderung, sondern um eine durch bauliche Umstaltungen herbeigeführte dauernde Objektsänderung handelt. Die bezüglichen Minderungsgesuche sind mit einer „Einkronen¬ stempelmarke“ zu versehen und ist die Einbringung derselben bei der Steuerbehörde erster Instanz an keine Frist gebunden die allfällige Herabminderung der Hausklassensteuer erfolgt von dem der Gesuchs=Einbringung nächstfolgenden Steuer¬ jahre an. Die Gesuche ad b sind, und zwar bei Verlust des Anspruches auf Abschreibung der Gebäude¬ steuer für den Fall des Feuerschadens binnen acht Tagen, in allen anderen Fällen (Ueberschwemmung 2c.) binnen 14 Tagen nach Eintritt des Elementarereignisses von dem Beschädigten, oder wenn deren mehrere sind, von zweien aus ihrer Mitte schriftlich oder mündlich bei der Steuer¬ behörde erster Instanz einzubringen. Es kann demnach ein Nichtbeschädigter diese Anzeige für die Beschädigten nur dann erstatten, wenn er sich mit einer von ihnen ausgestellten Vollmacht ausweist. Aus demselben Grunde kann diese Anzeige für die Beschädigten auch wohl von den nicht beschädigten und nicht speziell hiezu bevollmächtigten Gemeindevorsteher erstattet werden. In der Schadensanzeige (Abschreibungsgesuche) ist schließlich der Tag des Eintrittes des Elementarereignisses genau anzugeben und ist dieselbe womöglich auch von dem Gemeinde=Vorsteher und zwei Gemeinde=Mitgliedern zu be¬ stätigen. Für die Gesuche ad c sind und zwar sowohl in Bezug auf die Abschreibung selbst wie auf die bezügliche Kompetenz die Bestimmungen des § 12 des Gebäudesteuerpatentes vom 23. Februar 1820, bezw. die hierüber in Betreff der Ab¬ schreibung der Hauszinssteuer wegen Leerstehung von Wohnungen weiterhin ergangenen Bestimmungen analog in Anwendung zu bringen. Es gilt daher ein derartiges Gesuch als rechtzeitig eingebracht, wenn dasselbe von der Partei innerhalb 14 Tagen nach Eintritt des Elementarereignisses bei der Steuerbehörde erster Instanz schriftlich überreicht wurde. Die Gesuche ad d endlich haben zur Voraussetzung, daß ein hausklassensteuerpflichtiges Gebäude, welches jedoch nicht mehr als neun Wohnbestandteile enthalten darf, ein Jahr hindurch ohne Unterbrechung weder als Wohnung noch in irgend einer anderen Weise benützt wurde. Die Aufbewahrung der zur Einrichtung des betreffenden Gebäudes bestimmten Möbel und sonstige Effekten in diesem Gebäude ist für sich allein als eine solche Benützung im Sinne des Artikels III des Gesetzes vom 1. Juni 1890, R.=G.=Bl. Nr. 97, nicht anzusehen. Die Anzeigen über die Nichtbenützung, bezw. Wieder¬ benützung eines solchen hausklassensteuerpflichtigen Gebäudes sind von dem Hauseigentümer binnen 30 Tagen vom Tage der Nichtbenützung, bezw. Wiederbenützung bei der Steuerbehörde I. Instanz schriftlich einzubringen und haben die Konskriptions¬ nummer des betreffenden Gebäudes, die Steuergemeinde und den Zeitpunkt des Beginnes der Nichtbenützung, bezw. jener der Wiederbenützung genau anzugeben. Wird die Anzeige erst nach Ablauf von 30 Tagen, vor Beginn der Nichtbenützung an gerechnet, bei der Steuer¬ behörde I. Instanz eingebracht, so ist für die Steuerabschreibung derjenige Tag, an welchem die Anzeige erstattet wurde, als Beginn der Nichtbenützung zu behandeln Im Falle der Wiedervermietung kann ein neuerlicher Anspruch auf Steuerabschreibung erst dann erhoben werden, wenn die Nichtbenützung nach der Unterbrechung wieder durch wenigstens ein ganzes Jahr angedauert hat Falsche Anzeigen über die Nichtbenützung sowie die Unterlassung der Anzeige über die Wiederbenützung binnen 30 Tagen haben die Zahlung des doppelten Betrages der hinterzogenen oder gefährdeten Steuer zur Folge. Im Falle der Erstattung der Nichtbenützungsanzeigen kann über Ansuchen der Partei über Genehmigung der Finanzlandesbehörde mit der Einhebung der Hausklassen¬ steuer bis zum Vollzuge der Steuerabschreibung innegehalten werden. Schließlich wird noch darauf aufmerksam gemacht, daß die Gesuche ad b bis inklusive d keines Stempels be¬ dürfen. Von den vorstehenden Bestimmungen sind die Steuer¬ pflichtigen des Gemeindegebietes sogleich entsprechend in die Kenntnis zu setzen. Steyr, 30. November 1903. Z. 18.109. Nr. 1547. Kundmachung. Die Ortsgemeinde St. Ulrich verpachtet das Jagd¬ recht auf dem Gemeindegebiete mit 2594•9412 ha im Wege der öffentlichen Versteigerung am Samstag den 12. De¬ zember 1903 um 2 Uhr nachmittags in der Gemeinde¬ kanzlei zu St. Ulrich für die Zeit vom 1. Jänner 1904 bis 31. Dezember 1909. Der Ausrufspreis ist 680 K und hat jeder Lizitant das Vadium im Betrage von 68 K zu erlegen. Die Jagdpachts=Bedingungen können hieramts ein¬ gesehen werden. Die Jagd wird, wenn der Ausrufspreis nicht erzielt werden sollte, auch unter demselben hintan gegeben werden.

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