zungskommission des Schätzungsbezirkes Steyr Umgebung ernannt und der k. k. Finanzkonzipist Dr. Hans Patz von dieser Funktion enthoben. Das Präsidium der k. k. Finanzdirektion in Linz hat weiters mit dem Erlasse vom 11. November 1903, Z. 2182/Pr. die am 15. September 1903 vorgenommene Ersatzwahl der nachstehend bezeichneten Mitglieder beziehungsweise Stell¬ vertreter der Erwerbsteuer=Kommission IV. Klasse des Ver¬ anlagungsbezirkes Steyr Land als rechtsgiltig anerkannt, und zwar: A. der Mitglieder: 1. Franz Bieber, Messerer in Neuzeug; 2. Johann Kaiplinger, Gemischtwarenhändler Sierning; B. Stellvertreter: 1. Karl Kerbler, Messerer in Sierninghofen; 2. Franz Schönleitner, Gemischtwarenhändler Sierning. Z. 10.139. Steyr, 20. November 1903. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Betreffend die termingemäße und genaue Vorlage der Quartalsausweise über die erteilten Baubewilli¬ gungen und Benützungskonsense. Da nach Artikel V, Punkt 9, des Gesetzes vom 5. März 1862, R.=G.=Bl. Nr. 18, betreffend die grund¬ sätzlichen Bestimmungen zur Regelung des Gemeindewesens und auf Grund dieser Gesetzesstelle auch nach allen ein¬ zelnen Gemeindeordnungen die Handhabung der Baupolizei in den selbständigen Wirkungskreis der Gemeinde gehört, sind die Gemeindevorstände die einzigen Organe, welche fort¬ während in ämtlicher Kenntnis sämtlicher Neu=, Um= und Zubauten und daher auch in der Lage sind, Nachweisungen zu verfassen, auf Grund welcher die Steuerbehörde die In¬ katastrierung der neu entstandenen Gebäude und Gebäude¬ teile auch in dem Falle veranlassen kann, wenn der Eigen¬ tümer derselben seiner im § 16 der Anleitung zur Evi¬ denzhaltung der Gebäudesteuer im allgemeinen Kataster (Oberösterreichisches Regierungsdekret vom 21. August 1842, Z. 21.369, prov. Gesetzessammlung für Oberösterreich und Salzburg 24. Teil, Nr. 111) vorgeschriebenen Anzeigepflicht nicht nachkommt. Dieselben wurden daher auch wiederholt und speziell mit dem im Amtsblatte Nr. 30 vom 30. Oktober 1885 enthaltenen h. ä. Erlasse vom 25. Oktober 1885, Z. 977/Str. zur Einsendung der Quartalsausweise über die jeweilig er¬ teilten Baubewilligungen und Benützungskonsense beauftragt. Ich habe jedoch die Wahrnehmung gemacht, daß bei Ver¬ fassung dieser Ausweise nicht immer mit der notwendigen Genauigkeit vorgegangen wird, indem dieselben entweder gar nicht, oder zum mindesten nicht termingemäß in Vor¬ lage gebracht werden, sowie daß dieselben anderseits meist sehr mangelhaft abgefaßt erscheinen. Behufs Erzielung eines einheitlichen Vorganges bei der Vorlage dieser Ausweise wird den Gemeindevorstehungen daher Nachstehendes zur genauesten Darnachachtung er¬ öffnet:Die Gemeindevorstehungen haben längstens bis zum 8. der Monate Jänner, April, Juli und Oktober eines jeden Jahres einen Ausweis über alle in dem abgelaufenen Quartale erteilten Baubewilligungen und Wohnungskonsense hieher in Vorlage zu bringen. Die Ausweise haben weiters folgende Daten zu ent¬ halten: 1. Den Namen der Partei, welcher eine Baubewilli¬ gung erteilt wurde, sowie den Wohnsitz derselben unter Be¬ kanntgabe der Steuergemeinde, der Ortschaft und der Kon¬ skriptions=Nummer; 2. Nummer und Datum der gemeindeämtlichen Bau¬ bewilligung unter genauer Angabe, ob dieselbe für einen Neu=, Zu=, Um= oder Aufbau oder eine bloße Adaptierung erteilt wurde. Falls es sich bloß um die Erbauung eines Wirt¬ schaftstraktes handelt, ist dies in der Anmerkungsrubrik der Quartalsnachweisung ersichtlich zu machen. 3. Die Steuergemeinde, die Ortschaft, dann die Grund¬ oder Bauparzelle, auf welcher der Bau ausgeführt werden soll, unter Bekanntgabe des Flächenmaßes derselben in Quadratmetern und der Konskriptions=Nummer des pro¬ jektierten Gebäudes. 4. Den Zeitpunkt der faktischen Vollendung des Baues unter Bekanntgabe, ob derselbe ganz oder teilweise und in welchen Teilen fertiggestellt ist. 5. Datum und Zahl des gemeindeämtlichen Benützungs¬ Konsenses. Hiebei wird den Gemeindevorstehungen noch bemerkt, daß für jede wann immer erteilte Baubewilligung auch der jeweilige Benützungskonsens mit dem ausdrücklichen Be¬ merken hieher mitzuteilen sein wird, ob derselbe bereits für den ganzen Bau oder aber nur für einzelne Teile desselben erteilt wurde, nachdem bereits zum wiederholtenmale Fälle vorgekommen sind, daß für einen Bau der gemeindeämtliche Benützungskonsens nachgewiesen wurde, während sich bei der Lokalisierung des betreffenden Gebäudes herausstellte, daß der Bau erst zum Teile und zwar meistens nur hin¬ sichtlich der Wirtschaftsobjekte vollendet war, bezüglich welcher eine Lokalisierung nicht notwendig gewesen wäre. Zu diesem Behufe ist weiters jeder Bauvollendungs¬ Anzeige auch der bezügliche Bauakt beizuschließen, sowie im Bauplane die bisher fertiggestellten Bestandteile genau zu bezeichnen. Selbstverständlich ist bei der Erteilung des Benützungs¬ konsenses für nur teilweise vollendete Bauten auch der seinerzeitige Benützungskonsens für das ganze Gebäude hieher nachzuweisen. Schließlich wird den Gemeindevorstehungen noch be¬ deutet, daß in Hinkunft, im Falle hinsichtlich eines bewilligten Baues eine Bauvollendungsanzeige nebst Bauakten h. a. überhaupt nicht einlangt, oder aber ein Gebäude als ganz vollendet nachgewiesen wird, während dasselbe nur zum Teile, und zwar nur in jenen Bestandteilen ausgebaut er¬ scheint, welche auf die Klassifikation desselben keinen Ein¬ fluß haben, die Kosten der Lokalerhebung der betreffenden Gemeindevorstehung zur Zahlung vorgeschrieben werden müßten. Steyr, 25. November 1903. Z. 10.160. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Betreffend mehrfache Abschreibungen an der Gebäude¬ steuer. Nachdem h. a. die Wahrnehmung gemacht wurde, daß von Seite der Steuerpflichtigen Gesuche, betreffend: a) die Minderung der Hausklassensteuer für wegen Baufälligkeit oder gesundheitsschädlicher Beschaffenheit ganz oder teilweise unbewohnbare Gebäude,
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