Amtsblatt 1903/49 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr für den gleichnamigen politischen und Schulbezirk. Nr. 49. Steyr, am 3. Dezember. 1903. das Antsblat erscheint jeden Donnerstag und kann durch die k. k. Bezirkehauptmamschaft Steyr begzogen werden, wo aus — Pränumerationspreis jährlich 5 K, halbjährig 2 K 50 h, für portopflichtige geeignete Inserate angenommen werden. Adressaten mit directer Postversendung jährlich 5 K, halbjährig 2 K 50 h. — Einzelne Nummern kosten 10 h. Soweit der Vorrath reicht, können auch ältere Jahrgänge und einzelne Nummern bezogen werden. Steyr, 30. November 1903. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Unter Einem gelangen die Reichs=Gesetz=Blätter Stück CIII, CIV und CV an die Gemeinde=Vorstehungen zur Hinausgabe. Ueber eventuelle Abgänge ist binnen drei Tagen zu berichten. Steyr, am 26. November 1903 Z. 183/V. P. Personal=Nachricht. Seine Exzellenz der Herr k. k. Statthalter für Oester¬ reich ob der Enns hat den k. k. Statthaltereikonzipisten Alois Kloucek in Perg zum Bezirkskommissär in provisorischer Eigenschaft ernannt und denselben zugleich zur Bezirkshaupt¬ mannschaft Steyr versetzt und beauftragt, sich am 5. Dezember l. J. zum Dienstantritt hieramts zu melden. Dies wird im Grunde des Statthalterei=Erlasses vom 25. November 1903, Nr. 4918/Präs., hiemit bekannt gegeben. Steyr, 25. November 1903. Z. 2004/B.=Sch.=R. Personal=Nachricht. Das bischöfliche Ordinariat in Linz hat als Vertreter der katholischen Kirche im k. k. Bezirksschulrate für die nächste dreijährige Funktionsperiode den Ehrenkanonikus, Dechant und Vorstadtpfarrer in Steyr, Johann Dürrnberger, ernannt und hat Seine Exzellenz der Herr k. k. Statthalter für Oberösterreich dem Genannten die Bestätigung nach § 21 des Gesetzes vom 21. Februar 1870 (G.= u. V.=Bl. Nr. 9) erteilt Dies wird im Grunde des landesschulrätlichen Erlasses vom 18. November 1903, Nr. 4892, bekannt gegeben. Z. 2011/B.=Sch.=R. Steyr, am 27. November 1903 Personal=Nachricht. Der o.=ö. Landesausschuß hat gemäß § 19, lit. d, des Schulaufsichtsgesetzes vom 21. Februar 1870 die nach¬ benannten Herren zu Mitgliedern des k. k. Bezirksschulrates für die nächste dreijährige Funktionsdauer gewählt: Hatthaler Georg, Bauerngutsbesitzer in Heiligenkreuz Lorenz Johann, Strafhausseelsorger in Garsten, Lettner Josef, Seifensieder in Sierning, und Schönlechner Erasmus, Bauerngutsbesitzer in Mühlein Dies wird zufolge Note des o.=ö. Landesausschusses in Linz vom 21. November 1903, Nr. 22.691, bekanntgegeben 8. 18.031. Steyr, 30. November 1903 An alle Gemeinde=Vorstehungen. Die Gemeinde=Vorstehungen werden auf das Erscheinen des Hof= und Staatshandbuches für das Jahr 1904 auf¬ merksam gemacht und sowohl zum Selbstbezuge dieses Werkes eingeladen, als auch ersucht, dieses Unternehmen durch Subskriptionseinladung zu fördern. Der Preis eines broschierten Exemplares ist für den Subskriptionsweg auf 8 K und für den Verschleiß auf 10 K festgesetzt; für gebundene Exemplare wird ein Aufschlag von 1 K 60 h eingehoben werden. Z. 9860/Str. Steyr, 16. November 1903. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Das Präsidium der k. k. Finanzdirektion in Linz hat zufolge Erlasses vom 11. November 1903, Z. 2135/Pr. an Stelle des zur Bezirkshauptmannschaft Linz versetzten k. k. Steuerinspektors Karl Schneider den k. k. Finanzrat Julius Nitsch zum Vorsitzenden und an Stelle des zur Bezirks¬ hauptmannschaft Schärding versetzten k. k. Finanzkonzipisten Dr. Hans Patz den k. k. Finanzkonzipisten Johann Jecho zum Vorsitzendenstellvertreter der Erwerbsteuerkommissionen III. und IV. Klasse der Veranlagungsbezirke Steyr Stadt und Steyr Land; sowie der Personaleinkommensteuer¬ Schätzungskommissionen der Schätzungsbezirke Steyr Stadt und Steyr Umgebung ernannt Ferner wurde der k. k. Finanzkonzipist Johann Jecho auch zum Mitgliede der Personal=Einkommensteuer=Schät

zungskommission des Schätzungsbezirkes Steyr Umgebung ernannt und der k. k. Finanzkonzipist Dr. Hans Patz von dieser Funktion enthoben. Das Präsidium der k. k. Finanzdirektion in Linz hat weiters mit dem Erlasse vom 11. November 1903, Z. 2182/Pr. die am 15. September 1903 vorgenommene Ersatzwahl der nachstehend bezeichneten Mitglieder beziehungsweise Stell¬ vertreter der Erwerbsteuer=Kommission IV. Klasse des Ver¬ anlagungsbezirkes Steyr Land als rechtsgiltig anerkannt, und zwar: A. der Mitglieder: 1. Franz Bieber, Messerer in Neuzeug; 2. Johann Kaiplinger, Gemischtwarenhändler Sierning; B. Stellvertreter: 1. Karl Kerbler, Messerer in Sierninghofen; 2. Franz Schönleitner, Gemischtwarenhändler Sierning. Z. 10.139. Steyr, 20. November 1903. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Betreffend die termingemäße und genaue Vorlage der Quartalsausweise über die erteilten Baubewilli¬ gungen und Benützungskonsense. Da nach Artikel V, Punkt 9, des Gesetzes vom 5. März 1862, R.=G.=Bl. Nr. 18, betreffend die grund¬ sätzlichen Bestimmungen zur Regelung des Gemeindewesens und auf Grund dieser Gesetzesstelle auch nach allen ein¬ zelnen Gemeindeordnungen die Handhabung der Baupolizei in den selbständigen Wirkungskreis der Gemeinde gehört, sind die Gemeindevorstände die einzigen Organe, welche fort¬ während in ämtlicher Kenntnis sämtlicher Neu=, Um= und Zubauten und daher auch in der Lage sind, Nachweisungen zu verfassen, auf Grund welcher die Steuerbehörde die In¬ katastrierung der neu entstandenen Gebäude und Gebäude¬ teile auch in dem Falle veranlassen kann, wenn der Eigen¬ tümer derselben seiner im § 16 der Anleitung zur Evi¬ denzhaltung der Gebäudesteuer im allgemeinen Kataster (Oberösterreichisches Regierungsdekret vom 21. August 1842, Z. 21.369, prov. Gesetzessammlung für Oberösterreich und Salzburg 24. Teil, Nr. 111) vorgeschriebenen Anzeigepflicht nicht nachkommt. Dieselben wurden daher auch wiederholt und speziell mit dem im Amtsblatte Nr. 30 vom 30. Oktober 1885 enthaltenen h. ä. Erlasse vom 25. Oktober 1885, Z. 977/Str. zur Einsendung der Quartalsausweise über die jeweilig er¬ teilten Baubewilligungen und Benützungskonsense beauftragt. Ich habe jedoch die Wahrnehmung gemacht, daß bei Ver¬ fassung dieser Ausweise nicht immer mit der notwendigen Genauigkeit vorgegangen wird, indem dieselben entweder gar nicht, oder zum mindesten nicht termingemäß in Vor¬ lage gebracht werden, sowie daß dieselben anderseits meist sehr mangelhaft abgefaßt erscheinen. Behufs Erzielung eines einheitlichen Vorganges bei der Vorlage dieser Ausweise wird den Gemeindevorstehungen daher Nachstehendes zur genauesten Darnachachtung er¬ öffnet:Die Gemeindevorstehungen haben längstens bis zum 8. der Monate Jänner, April, Juli und Oktober eines jeden Jahres einen Ausweis über alle in dem abgelaufenen Quartale erteilten Baubewilligungen und Wohnungskonsense hieher in Vorlage zu bringen. Die Ausweise haben weiters folgende Daten zu ent¬ halten: 1. Den Namen der Partei, welcher eine Baubewilli¬ gung erteilt wurde, sowie den Wohnsitz derselben unter Be¬ kanntgabe der Steuergemeinde, der Ortschaft und der Kon¬ skriptions=Nummer; 2. Nummer und Datum der gemeindeämtlichen Bau¬ bewilligung unter genauer Angabe, ob dieselbe für einen Neu=, Zu=, Um= oder Aufbau oder eine bloße Adaptierung erteilt wurde. Falls es sich bloß um die Erbauung eines Wirt¬ schaftstraktes handelt, ist dies in der Anmerkungsrubrik der Quartalsnachweisung ersichtlich zu machen. 3. Die Steuergemeinde, die Ortschaft, dann die Grund¬ oder Bauparzelle, auf welcher der Bau ausgeführt werden soll, unter Bekanntgabe des Flächenmaßes derselben in Quadratmetern und der Konskriptions=Nummer des pro¬ jektierten Gebäudes. 4. Den Zeitpunkt der faktischen Vollendung des Baues unter Bekanntgabe, ob derselbe ganz oder teilweise und in welchen Teilen fertiggestellt ist. 5. Datum und Zahl des gemeindeämtlichen Benützungs¬ Konsenses. Hiebei wird den Gemeindevorstehungen noch bemerkt, daß für jede wann immer erteilte Baubewilligung auch der jeweilige Benützungskonsens mit dem ausdrücklichen Be¬ merken hieher mitzuteilen sein wird, ob derselbe bereits für den ganzen Bau oder aber nur für einzelne Teile desselben erteilt wurde, nachdem bereits zum wiederholtenmale Fälle vorgekommen sind, daß für einen Bau der gemeindeämtliche Benützungskonsens nachgewiesen wurde, während sich bei der Lokalisierung des betreffenden Gebäudes herausstellte, daß der Bau erst zum Teile und zwar meistens nur hin¬ sichtlich der Wirtschaftsobjekte vollendet war, bezüglich welcher eine Lokalisierung nicht notwendig gewesen wäre. Zu diesem Behufe ist weiters jeder Bauvollendungs¬ Anzeige auch der bezügliche Bauakt beizuschließen, sowie im Bauplane die bisher fertiggestellten Bestandteile genau zu bezeichnen. Selbstverständlich ist bei der Erteilung des Benützungs¬ konsenses für nur teilweise vollendete Bauten auch der seinerzeitige Benützungskonsens für das ganze Gebäude hieher nachzuweisen. Schließlich wird den Gemeindevorstehungen noch be¬ deutet, daß in Hinkunft, im Falle hinsichtlich eines bewilligten Baues eine Bauvollendungsanzeige nebst Bauakten h. a. überhaupt nicht einlangt, oder aber ein Gebäude als ganz vollendet nachgewiesen wird, während dasselbe nur zum Teile, und zwar nur in jenen Bestandteilen ausgebaut er¬ scheint, welche auf die Klassifikation desselben keinen Ein¬ fluß haben, die Kosten der Lokalerhebung der betreffenden Gemeindevorstehung zur Zahlung vorgeschrieben werden müßten. Steyr, 25. November 1903. Z. 10.160. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Betreffend mehrfache Abschreibungen an der Gebäude¬ steuer. Nachdem h. a. die Wahrnehmung gemacht wurde, daß von Seite der Steuerpflichtigen Gesuche, betreffend: a) die Minderung der Hausklassensteuer für wegen Baufälligkeit oder gesundheitsschädlicher Beschaffenheit ganz oder teilweise unbewohnbare Gebäude,

b) die Abschreibung der Hausklassensteuer wegen Elementarschadens, c) die Hauszinssteuerabschreibung aus dem Titel der Beschädigung resp. Zerstörung von Gebäuden durch Elementar ereignisse in dem nach § 1, lit. b, des Gesetzes vom 9. Fe¬ bruar 1882, R.=G.=Bl. Nr. 17, hauszinssteuerpflichtigen Ortschaften, d) die Abschreibung der Hausklassensteuer für haus¬ klassensteuerpflichtige Gebäude, welche nicht mehr als neun Wohnbestandteile enthalten und ein Jahr hindurch ohne Unterbrechung vollständig unbenützt geblieben sind, bisher fast gar nicht, bezw. in nur sehr geringer Anzahl eingebracht worden sind, werden die Gemeinde=Vorstehungen auf die Zulässigkeit derartiger Gebäudeabschreibungen hiemit ein¬ dringlichst aufmerksam gemacht und bei diesem Anlasse zu¬ gleich nachstehendes in Erinnerung gebracht: Den Gesuchen ad a ist eine Planskizze bezüglich des fraglichen Gebäudes unter genauer Bezeichnung jener ehe¬ maligen Wohnbestandteile, welche dermalen wegen Baufällig¬ keit oder gesundheitsschädlicher Beschaffenheit im strengsten Sinne unbewohnbar sind, sowie auch ein die gegenwärtige absolute Unbewohnbarkeit bestätigendes gemeindeärztliches Zeugnis beizuschließen. Bemerkt wird jedoch, daß die gesundheitsschädliche, bezw. lebensgefährliche Beschaffenheit der seinerzeitigen Wohn¬ bestandteile nicht durch bauliche Umstaltungen (z. B. Um¬ gestaltung eines ehemaligen Zimmers zu einem Kuhstalle durch innere Adaptierungen) herbeigeführt worden sein darf, weil in diesem Falle das Zimmer als solches nicht mehr fortbesteht und es sich daher nicht um eine infolge gesundheits¬ schädlicher Beschaffenheit eingetretene, zeitweilige Widmungs¬ änderung, sondern um eine durch bauliche Umstaltungen herbeigeführte dauernde Objektsänderung handelt. Die bezüglichen Minderungsgesuche sind mit einer „Einkronen¬ stempelmarke“ zu versehen und ist die Einbringung derselben bei der Steuerbehörde erster Instanz an keine Frist gebunden die allfällige Herabminderung der Hausklassensteuer erfolgt von dem der Gesuchs=Einbringung nächstfolgenden Steuer¬ jahre an. Die Gesuche ad b sind, und zwar bei Verlust des Anspruches auf Abschreibung der Gebäude¬ steuer für den Fall des Feuerschadens binnen acht Tagen, in allen anderen Fällen (Ueberschwemmung 2c.) binnen 14 Tagen nach Eintritt des Elementarereignisses von dem Beschädigten, oder wenn deren mehrere sind, von zweien aus ihrer Mitte schriftlich oder mündlich bei der Steuer¬ behörde erster Instanz einzubringen. Es kann demnach ein Nichtbeschädigter diese Anzeige für die Beschädigten nur dann erstatten, wenn er sich mit einer von ihnen ausgestellten Vollmacht ausweist. Aus demselben Grunde kann diese Anzeige für die Beschädigten auch wohl von den nicht beschädigten und nicht speziell hiezu bevollmächtigten Gemeindevorsteher erstattet werden. In der Schadensanzeige (Abschreibungsgesuche) ist schließlich der Tag des Eintrittes des Elementarereignisses genau anzugeben und ist dieselbe womöglich auch von dem Gemeinde=Vorsteher und zwei Gemeinde=Mitgliedern zu be¬ stätigen. Für die Gesuche ad c sind und zwar sowohl in Bezug auf die Abschreibung selbst wie auf die bezügliche Kompetenz die Bestimmungen des § 12 des Gebäudesteuerpatentes vom 23. Februar 1820, bezw. die hierüber in Betreff der Ab¬ schreibung der Hauszinssteuer wegen Leerstehung von Wohnungen weiterhin ergangenen Bestimmungen analog in Anwendung zu bringen. Es gilt daher ein derartiges Gesuch als rechtzeitig eingebracht, wenn dasselbe von der Partei innerhalb 14 Tagen nach Eintritt des Elementarereignisses bei der Steuerbehörde erster Instanz schriftlich überreicht wurde. Die Gesuche ad d endlich haben zur Voraussetzung, daß ein hausklassensteuerpflichtiges Gebäude, welches jedoch nicht mehr als neun Wohnbestandteile enthalten darf, ein Jahr hindurch ohne Unterbrechung weder als Wohnung noch in irgend einer anderen Weise benützt wurde. Die Aufbewahrung der zur Einrichtung des betreffenden Gebäudes bestimmten Möbel und sonstige Effekten in diesem Gebäude ist für sich allein als eine solche Benützung im Sinne des Artikels III des Gesetzes vom 1. Juni 1890, R.=G.=Bl. Nr. 97, nicht anzusehen. Die Anzeigen über die Nichtbenützung, bezw. Wieder¬ benützung eines solchen hausklassensteuerpflichtigen Gebäudes sind von dem Hauseigentümer binnen 30 Tagen vom Tage der Nichtbenützung, bezw. Wiederbenützung bei der Steuerbehörde I. Instanz schriftlich einzubringen und haben die Konskriptions¬ nummer des betreffenden Gebäudes, die Steuergemeinde und den Zeitpunkt des Beginnes der Nichtbenützung, bezw. jener der Wiederbenützung genau anzugeben. Wird die Anzeige erst nach Ablauf von 30 Tagen, vor Beginn der Nichtbenützung an gerechnet, bei der Steuer¬ behörde I. Instanz eingebracht, so ist für die Steuerabschreibung derjenige Tag, an welchem die Anzeige erstattet wurde, als Beginn der Nichtbenützung zu behandeln Im Falle der Wiedervermietung kann ein neuerlicher Anspruch auf Steuerabschreibung erst dann erhoben werden, wenn die Nichtbenützung nach der Unterbrechung wieder durch wenigstens ein ganzes Jahr angedauert hat Falsche Anzeigen über die Nichtbenützung sowie die Unterlassung der Anzeige über die Wiederbenützung binnen 30 Tagen haben die Zahlung des doppelten Betrages der hinterzogenen oder gefährdeten Steuer zur Folge. Im Falle der Erstattung der Nichtbenützungsanzeigen kann über Ansuchen der Partei über Genehmigung der Finanzlandesbehörde mit der Einhebung der Hausklassen¬ steuer bis zum Vollzuge der Steuerabschreibung innegehalten werden. Schließlich wird noch darauf aufmerksam gemacht, daß die Gesuche ad b bis inklusive d keines Stempels be¬ dürfen. Von den vorstehenden Bestimmungen sind die Steuer¬ pflichtigen des Gemeindegebietes sogleich entsprechend in die Kenntnis zu setzen. Steyr, 30. November 1903. Z. 18.109. Nr. 1547. Kundmachung. Die Ortsgemeinde St. Ulrich verpachtet das Jagd¬ recht auf dem Gemeindegebiete mit 2594•9412 ha im Wege der öffentlichen Versteigerung am Samstag den 12. De¬ zember 1903 um 2 Uhr nachmittags in der Gemeinde¬ kanzlei zu St. Ulrich für die Zeit vom 1. Jänner 1904 bis 31. Dezember 1909. Der Ausrufspreis ist 680 K und hat jeder Lizitant das Vadium im Betrage von 68 K zu erlegen. Die Jagdpachts=Bedingungen können hieramts ein¬ gesehen werden. Die Jagd wird, wenn der Ausrufspreis nicht erzielt werden sollte, auch unter demselben hintan gegeben werden.

Wenn infolge der endgiltigen Entscheidung über etwa noch anhängige Rekurse oder im Sinne weiterer Bestimmun¬ gen des Gesetzes ein Zuwachs oder Abfall an dem Gemeinde¬ jagdgebiete eintritt, so erfährt der bei der Versteigerung er¬ zielte Pachtschilling eine Erhöhung oder Herabminderung im Verhältnisse des Flächenmaßes des Zuwachses oder Abfalles. Gemeinde=Vorstehung St. Ulrich am 30. November 1903. Der Gemeinde=Vorsteher: Gunitzberger. Steyr, 25. November 1903. Z. 17.756. An die Gemeinde=Vorstehungen Bad Hall, Gaflenz, Kremsmünster Markt und Weyer Markt. Hausier=Vidierungen im Jahre 1903. Behufs Verfassung der Nachweisung über die im Jahre 1903 vorgenommenen Hausier=Vidierungen wird ein Ausweis über die dortamts im laufenden Jahre vorge¬ nommenen Vidierungen benötigt. Dieser Ausweis hat zu enthalten: 1. Die Zahl der vorgenommenen Vidierungen von Hausierbüchern. 2. Wie oft ein und demselben Hausierer (zwei oder mehreremale) im Jahre vidiert wurde. 3. Wie viele von den ausgewiesenen Hausier=Vidierungen auf Hausierer aus Ungarn, Oberösterreich, Böhmen, Tirol, Dalmatien und andere Länder entfallen. Die Vorlage dieses Ausweises wird bis 3. Jänner 1904 gewärtigt. Steyr, 30. November 1903. Z. 18.037. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Widerruf. Mit Beziehung auf den hierämtlichen Erlaß vom 27. September 1901, Z. 12.626, wird den Gemeinde=Vor¬ stehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden eröffnet, daß der gesuchte Franz Schallegger, Sohn der Marie Schallegger, geboren 1880 in Waltra und daselbst heimat¬ berechtigt, ausgeforscht wurde. Z. Z. 17.825, 17.826. Steyr, 25. November 1903. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Ausforschung Stellungspflichtiger. Antoni Smaczniak, Sohn des Felix, zuständig nach Rzochow Stanislaw Mareinkiewicz, Sohn des Antoni, zu¬ ständig nach Rzochow. Jan Cebula, Sohn des Mateuß, zuständig nach Plawo Berisch Grünberg, recte Grün, Sohn des Mozes, zuständig nach Radomysl. Andrzoj Antoni Lachowski, Sohn des Zygmunt, zuständig nach Goleszow Jan Piskor, Sohn des Andrzoj, zuständig nach Dobrynin. Cazimierz Kazimierski, Sohn des Wojciech, zu¬ ständig nach Lysakow Jozef Pieprzny, Sohn des Wojciech, zuständig nach Goleszow. Ludwik. Balon, Sohn des Marcin, zuständig nach Wola-wadowska Teodor Stopa, Sohn des Jan, zuständig nach Dulcza-wielka. Franz Holčak, geboren am 18. Dezember 1881 in Matyasfalu, nach Groß=Karlowitz zuständig, ehelicher Sohn des Franz Holčak und der Rosa, geb. Krupa. Franz Berada, geboren am 9. September 1882 in Devenyujfalu, nach Zděchow zuständig, unehelicher Sohn der Maria Berada. Im Falle eines positiven Ergebnisses der Nachforschungen ist bis 20. Jänner 1904 anher zu berichten. Z.Z. 18.034, 18.035, 18.036. Steyr, 30. November 1903. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Ausforschung Militärtaxpflichtiger. Auszuforschen sind, und zwar: Eduard Ludwig Götz, geboren am 6. August 1870 in Meidling, Sohn des Ferdinand Götz und der Josefa, geborene Wotruba, zuständig nach Neutitschein, Drechsler. Alois Bischof, geboren am 9. März 1874 in Wien, Sohn des Richard Bischof und der Marie, geb. Nevuda, zuständig nach Fulnek. Anton Tillemann, geboren am 14. April 1871 in Odrau, zuständig nach Schönau, Sohn des Josef Tillemann und der Johanna, geb. Ehler. Ferdinand Kretschmer, geboren am 25. September 1868 in Deutsch=Jaßnik, ebendahin zuständig, Sohn des Johann Kretschmer und der Antonia, geb. Schubert. Alois Großmann, geboren am 17. Jänner 187 in Senftleben, ebendahin zuständig, Sohn des Johann Großmann und der Mathilde, geb. Hikel. Josef Nevrkla, geboren 1875 in Unter=Niemèstz ebendahin zuständig, Sohn der Eheleute Franz und Antonie Nevrkla, geb. Stépanek. Adalbert Svezak, auch Novak genannt, Knecht, geboren im Jahre 1869 in Teltsch, zuständig nach Mysliboř, Sohn der Eheleute Franz und Marie Sveřak, geb. Blaha Im Falle eines positiven Ergebnisses ist bis 10. Fe¬ bruar 1904 hierher zu berichten.

Steyr, 30. November 1903. Z. 18.040. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Nr. 25.157/X. Kundmachung des k. k. Ministeriums des Innern vom 25. November 1903, Z. 51.776, enthaltend veterinär=polizeiliche Verfügungen in Betreff der Einfuhr von Klauentieren (Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen) aus Ungarn nach den im Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern. Auf Grund der Verfügung der k. k. Bezirkshaupt¬ mannschaft Neu=Sandec ist wegen des Bestandes der Maul¬ und Klauenseuche die Einfuhr von Klauentieren (Rindern Schafen, Ziegen, Schweinen) aus dem Grenz=Stuhlgerichts¬ bezirke Szekesö, einschließlich der Stadtgemeinde Bartfa (Komitat Saros), sowie auf Grund der Verfügungen der k. k. Bezirkshauptmannschaft Nowytarg ist wegen Bestandes des Rotlaufes der Schweine die Einfuhr von Schweinen aus dem Grenz=Stuhlgerichtsbezirke Var (Komitat Arva) und ferner wegen Bestandes der Schafpockenseuche die Ein¬ fuhr von Schafen aus dem Grenz=Stuhlgerichtsbezirke Szepes¬ szombat, einschließlich der Stadtgemeinde Poprad (Komitat Szepes) in Ungarn nach dem diesseitigen Gebiete verboten. Dies wird im Nachhange zur h. o. Kundmachung vom 12. November 1903, Z. 49.644 (vide Amtsblatt zur „Linzer Zeitung“ vom 18. November 1903, Nr. 127), zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Die vorstehenden Verfügungen treten sofort in Kraft Hievon setze ich die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden infolge Erlasses der k. k. Statthalterei vom 26. November 1903, Nr. 25.157/X zur entsprechenden Verlautbarung in die Kenntnis Der k. k. Statthaltereirat: Dr. Adolf Ritter v. Pitner. Redaktion und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haassche Buchdruckerei in Steyr

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