Schweinen aus den wegen Verseuchung gesperrten und von untergewichtigen Schweinen aus seuchenfreien Gebieten nach dem Schlachthause in Linz bleiben auch fernerhin in Kraft. Uebertretungen dieser Verfügungen, welche an Stelle der hierämtlichen Kundmachung vom 21. August 1903 Z. 18.012/X, sofort in Wirksamkeit treten, werden nach den Bestimmungen des § 45 des Gesetzes vom 24. Mai 1882 (R.=G.=Bl. Nr. 51), bezw. des § 46 des allgemeinen Tier¬ seuchengesetzes vom 29. Februar 1880 (R.=G.=Bl. Nr. 35) geahndet. Linz, am 14. November 1903. Für den k. k. Statthalter: Wickenburg m. p. Steyr, 20. November 1903. Z. 17.504. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie¬ Posten=Kommanden werden hiemit auf die im amtlichen Teile der „Linzer Zeitung“ Nr. 127 enthaltenen Kund¬ machung der k. k. Statthalterei in Linz vom 14. November 1903, Nr. 24.302/X, betreffend die Einfuhr von Vieh und Fleisch aus den Ländern der ungarischen Krone in die dies¬ seitige Reichshälfte, zur besonderen Beachtung anfmerksam gemacht. Steyr, 21. November 1903. Z. 17.507. An alle Gemeinde=Vorstehungen insbesondere an jene des Gerichtsbezirkes Weyer. Mängel bei der Ausstellung von Viehpässen. Die k. k. Bezirkshauptmannschaft Amstetten hat mit der Note vom 2. November 1903, Nr. 19.860, anher die Mitteilung gemacht, daß gelegentlich der Herbstviehmärkte zu Ulmerfeld, Waidhofen a. d. Ybbs, Neuhofen a. d. Ybbs, Ybbsitz, Zell 2c. durch die k. k. Gendarmerie zahlreiche Vieh¬ pässe deswegen beanständet wurden, weil dieselben nicht der in der Durchführungs=Verordnung zum § 8 des Gesetzes vom 29. Februar 1880, R.=G.=Bl. Nr. 35, vorgeschriebenen Form entsprechend ausgestellt erschienen, indem dieselben die Stückzahl, das Monatsdatum nicht in Buchstaben, sondern in Ziffern enthielten, auch in sonstiger Beziehung hinsichtlich des Vor= und Zunamens, des Wohnortes des Vieheigen¬ tümers, ferner des Bestimmungsortes, Unrichtigkeiten ode Mängel aufwiesen, in einigen Fällen die Protokollnummer den Gemeindesiegel und die Unterschrift des Ausstellers nicht enthielten. Ebenso fand ich mich schon wiederholt veranlaßt, vielen Gemeinden Ordnungswidrigkeiten, welche sich bei der Aus¬ stellung von Viehpässen häufig eingeschlichen haben, ernstlich zu rügen Die Verabfolgung von nicht vorschriftsmäßig ausge¬ stellten Viehpässen durch die Gemeindevorsteher (bezw. die hiezu von den politischen Landesbehörden bestellten Organe) sowie sonstige Ordnungswidrigkeiten in der Geschäftsführung dieser Organe rücksichtlich der Viehpässe fallen in die Straf kompetenz der politischen Behörden und sind als Vernach¬ lässigung der Pflichten des übertragenen Wirkungskreises in disziplinärem Wege zu behandeln, bezw. zu ahnden. Ich fordere daher die Herren Gemeinde=Vorsteher, welche nach § 44, Absatz 2, des Gesetzes vom 24. Mai 1882, R.=G.=Bl. Nr. 51, für die Richtigkeit von Viehpässen und Ursprungsbescheinigungen verantwortlich sind, mit allem Nachdrucke auf, für eine korrekte Ausstellung der Viehpässe Sorge zu tragen und daher auch Viehpässe nicht früher aus¬ zustellen, bevor nicht von der Partei ein ordentlich aus¬ gefüllter Beschauzettel, welcher in dem Viehpaßhefte einzu¬ legen ist, überreicht wird. Die Viehbeschauer, welche noch wiederholt die Beschau der Tiere oft gänzlich unterlassen und auf bloßes Verlangen der Parteien Viehbeschauzetteln ausstellen, sind bei Straf¬ androhung zu beauftragen, ihrer Verpflichtung hinsichtlich der Beschau der Tiere genau und gewissenhaft nachzukommen. Ich mache schließlich die Herren Gemeinde=Vorsteher für die Befolgung dieser wiederholten Anordnung verant¬ wortlich und werde Ordnungswidrigkeiten in Hinkunft un¬ nachsichtlich strengstens ahnden. Steyr, 22. November 1903 Z. 17.625 An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden zur Kenntnisnahme. Tierseuchen-Ausweis für Oberösterreich in der Berichtsperiode vom 11. November bis 17. November 1903. 1. Rotlauf der Schweine. Bezirk Gmunden: Gemeinde und Stadt Gmunden; Gemeinde Ohlsdorf, Ortschaft Hasendorf. 2. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde Pettenbach, Ort¬ schaften Hammersdorf und Pettenbach. 3. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Ternberg, Ort¬ schaft Ebenboden. 4. Bezirk Urfahr: Gemeinde Engerwitzdorf, Ort¬ schaft Au. 5. Bezirk Steyr (Stadt): Gemeinde Steyr, Ortschaft Ennsdorf. Erlöschen der Seuche. Bezirk Rohrbach: Gemeinde und Ortschaft Rohrbach 2. Bezirk Schärding: Gemeinde und Ortschaft Zell a. d. Pram. 2. Schweinepest. Bestand der Seuche: Bezirk Freistadt: Gemeinde Neumarkt, Ortschaft Baumgarten, Lanna, Schallersdorf, Steigersdorf. Hievon setze ich die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden insolge Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 18. November 1903, Nr. 24.409/X, in die Kenntnis.
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