Amtsblatt 1903/48 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

vember 1903 Z. 4794/Präs. zur Pränumeration auf das Polizei=Blatt für Oberösterreich eingeladen und im Hinblicke auf den ihnen zustehenden politischen Wirkungskreis aufmerksam gemacht, daß durch die Evidenzhaltung aller im ganzer Kronlande vorkommenden Uebertretungen gegen die Sicherhei der Person und des Eigentums und durch die Verzeichnung aller deshalb verfolgten Verbrecher, sonstiger Gesetzesübertreter und für die öffentliche Sicherheit gefährlicher oder gemein¬ schädlicher Individuen die den Gemeinde=Vorstehungen gemäß § 25, Punkt 2, des Gemeinde=Gesetzes obliegende Sorge für die Sicherheit der Person und des Eigentums wesentlich erleichtert wird, weshalb das o.=ö. Polizeiblatt, welches eine solche Evidenz ermöglicht, für die Gemeinde¬ Vorstehungen als ein nahezu unentbehrlicher Behelf bezeichnet werden muß. Als Pränumerationsbetrag für ein Exemplar des ge¬ dachten Jahrganges wurde der vorjährige Pränumerations preis per 3 K 60 h beibehalten. Die Gemeinde=Vorstehungen werden eingeladen, die Pränumerations=Erklärungen zugleich mit den Pränume¬ rations=Beträgen zuverlässig bis längstens 28. No¬ vember l. J. an die k. k. Bezirkshauptmannschaft in Steyr einzusenden. Z. 17.341. Steyr, 18. November 1903. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Abonnement auf das Zentral=Polizei=Blatt. Mit dem Erlasse der k. k. o.=ö. Statthalterei vom 15. November 1903, Z. 4687/Präs., wurde der Abonnements¬ preis für das Zentral=Polizei=Blatt für das Jahr 1903 mit 6 K festgesetzt. Um die Höhe der Auflage dieses Blattes für das nächste Jahr rechtzeitig zu bemessen, erscheint es wünschens¬ wert, daß jene Gemeinden, welche die Pränumeration auf das Zentral=Polizei=Blatt für das kommende Jahr fortsetzen oder neu anmelden wollen, möglichst bald ermittelt werden, und daß weiter deren Beitrittserklärungen sowie die ent¬ fallenden Pränumerationsbeträge längstens bis 30. No¬ vember d. J. an das Expedit der k. k. Bezirkshauptmann¬ schaft gelangen Da durch die Evidenthaltung aller in den Ländern der diesseitigen Reichshälfte vorkommenden Verletzungen der persönlichen und Eigentums=Sicherheit und die damit ver¬ bundene Verzeichnung aller dieserwegen verfolgten Verbrecher sonstiger Gesetzesübertreter und für die öffentliche Sicherheit gefährlicher oder gemeinschädlicher Individuen, die den Gemeinde=Vorstehungen nach § 25, Punkt 2, des Gemeinde¬ Gesetzes obliegende Sorge für die Sicherheit der Person und des Eigentums wesentlich gefördert wird, werden die Ge¬ meinde=Vorstehungen eingeladen, sich an der Pränumeration zu beteiligen. Z. 1969/B.=Sch.=R. Steyr, am 18. November 1903. Konkurs-Ausschreibung. An den zweiklassigen Schulen in Christkindl, Klein¬ raming, Sattledt, Sipbachzell und Thanstetten, sowie an der dreiklassigen in Neustift kommt je eine Lehrerstelle zweiter Klasse zur definitiven Besetzung, Mit diesen Stellen sind ein Jahresgehalt von 1200 K (für weibliche Bewerber 1100 K), die Dienstalterszulagen per 100 K und ein Naturalquartier verbunden. Bewerber um diese Stellen haben ihre mit dem Reife¬ und Lehrbefähigungszeugnisse und einer Dienstestabelle belegten Gesuche im vorschriftsmäßigen Dienstwege binnen drei Wochen vom Tage der ersten Einschaltung dieser Konkurs¬ Ausschreibung im Amtsblatte der „Linzer Zeitung“ hier¬ amts einzubringen. Hieramts verspätet einlangende Gesuche werden nicht berücksichtigt. Z. 17.736. Steyr, 24. November 1903. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Dank für die eingesendeten Sammelgelder für die Ueberschwemmten in Salzburg. Die zufolge Statthalterei=Erlasses vom 28. September 1903, Z. 3888/Präs., eingeleitete Sammlung für die Ueber¬ schwemmten in Salzburg hat nachstehendes Ergebnis gehabt: Aschach K 10•—, Garsten 200•—, Gleink 20:—, Losensteinleiten 25•—, Sierning 209•18, Ternberg 18°—, Thanstetten 40•— St. Ulrich 52•- Gaflenz 37•20 Gro߬ raming 10 —, Lausa 11•—, Losenstein „Neustift 12•38, Reichraming 76•20, Weyer Land 30“— Weyer Markt 29•18, Eberstallzell 11•50, Bad Hall 30•05, Kremsmünster Land 110•—, Kremsmünster Markt 72•29, Pfarrkirchen 19·82, Ried 17•20, Rohr —, Sipbachzell 10 —, Wartberg 8 —, zusammen K 1059 Für die stets bewährte Mildtätigkeit sage ich hiemit den Gemeinde=Vorstehungen namens der Ueberschwemmten besten Dank. Z. 17.245. Steyr, 17. November 1903. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Die Leichenbeschau bei Militärpersonen betreffend. In Anbetracht der in letzter Zeit aufgetauchten Zweifel darüber, ob die Leichenbeschau an den in Militärgebäuden verstorbenen Offizieren durch die Ziviltotenbeschauer oder die Militärärzte vorzunehmen ist, erscheint die Mitteilung der die Totenbeschau beim Militär regelnden Bestimmungen, die auf Grund der im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern erlassenen Zirkular=Verordnung des Reichs¬ kriegsministeriums vom 26. September 1872, Abt. 14, Nr. 1809, in Kraft stehen, angezeigt. Diese Bestimmungen lauten: 1. Bei den im Krankenstande einer Militärheilanstalt verstorbenen Militär= oder Zivilpersonen haben die daselbst angestellten Aerzte die Totenbeschau auszuüben. 2. Bei allen in Militärgebäuden bequartierten und daselbst verstorbenen Personen des Soldatenstandes, vom Offiziersstellvertreter abwärts hat die Konstatierung des eingetretenen Todes durch den daselbst angestellten Truppen¬ arzt zu geschehen und hat derselbe den Totenzettel behufs Aufnahme des Verstorbenen in die Leichenkammer der im Orte befindlichen Militärheilanstalten und Vornahme der Beschau von den daselbst angestellten Aerzten mitzusenden. Die Militärheilanstalt hat jeden ihr auf diese Weise zur Kenntnis gelangenden Todesfall gleich den in ihrem Krankenstande vorkommenden der Ortsbehörde anzuzeigen 3. Alle Militärpersonen mit Ausnahme der im Punkte 1 und 2 erwähnten, deren Familienglieder, sowie die bei

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