Amtsblatt 1903/47 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

Steyr, 16. November 1903. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Unter Einem gelangen die Reichs=Gesetz=Blätter Stück XCIX, C, C1 und CI an die Gemeinde=Vorstehungen zur Hinausgabe. Ueber eventuelle Abgänge ist binnen drei Tagen zu berichten. Steyr, am 11. November 1903. Z. 16.945. An die Gemeinde=Vorstehungen, hochw. Pfarrämter und Genossenschafts=Vorste¬ hungen rc. Einladung zum Abonnement auf das Verordnungs¬ blatt des Ministeriums des Innern. Durch dieses seit dem Jahre 1901 erscheinende Ver¬ ordnungsblatt wird nicht nur den Behörden, Aemtern und öffentlichen Anstalten ein wichtiger Amtsbehelf gewährt, son¬ dern auch Korporationen, Vereinen sowie auch der Bevöl¬ kerung für ihre in den Wirkungskreis der politischen Ver waltung fallenden Interessen ein wertvoller Behelf geboten dessen äußerst geringer Abonnementspreis auf die Verbreitung in den weitesten Kreisen der Bevölkerung berechnet ist. Die Pränumerationsbedingungen sind folgende: a) auf das Ver¬ ordnungsblatt des Ministeriums des Innern samt Beiblatt für Behörden, öffentliche Aemter und deren Beamte jähr¬ lich 4 K, für sonstige Pränumeranten jährlich 5 K; b) aus das Bleiblatt allein: für Behörden, öffentliche Aemter und deren Beamte jährlich 3 K, für sonstige Pränumeranten jährlich 4 K. Pränumerations=Anmeldungen werden beim k. k. Postzeitungsamte in Wien, bei sämtlichen k. k. Post¬ ämtern sowie bei den k. k. Bezirkshauptmannschaften entgegen¬ genommen. Einzelne Nummern des Verordnungsblattes samt Beiblatt sind zum Preise von 40 h, des Beiblattes allein zum Preise von 30 h bei der k. k. Staatsdruckerei erhältlich. Insbesonders hervorgehoben zu werden verdient daß neueintretenden Abonnenten die Begünstigung zuge¬ standen wird, die bisher erschienenen Jahrgänge des Ver¬ ordnungsblattes, soweit der Vorrat reicht, zu halbem Preise beziehen zu können. Der Preis dieser älteren Jahrgänge betrüge sonach vom Verordnungsblatt samt Bei¬ blatt für Behörden, öffentliche Aemter und deren Beamte 2 K, für sonstige Abonnenten 2 K 50 h, vom Beiblatte allein für Behörden, öffentliche Aemter und deren Beamte 1 K 50 h, für sonstige Abonnenten 2 K. Steyr, 11. November 1903. Z. 16.941. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Der Herr Ministerpräsident als Leiter des k. k. Mi¬ nisterums des Innern hat mit dem Erlasse vom 10. Oktober 1903, Z. 6947 M. J., im Sinne des § 10 des Gesetzes vom 19. Mai 1868, R.=G.=Bl. Nr. 44, die Zuweisung des zufolge Allerhöchster Entschließung vom 7. September 1901 neuzubildenden Gerichtsbezirkes Liesing mit den in der Ver¬ ordnung des k. k. Justizministeriums vom 21. November 1901, R.=G.=Bl. Nr. 187, genannten Gemeinden zum poli¬ tischen Bezirke Hietzing=Umgebung verfügt. Hienach treten die gegenwärtig zum politischen Bezirke Mödling gehörenden Gemeinden Kaltenleutgeben, Perchtols¬ dorf, Rodaun, Siebenhirten und Vösendorf mit 1. Jänner 1904 als dem vom k. k. Justizministerium festgesetzten Zeit punkte der Aktivierung des neuen Bezirksgerichtes in Liesing aus ihrer dermaligen politisch=administrativen Zugehörigkeit und werden mit diesem Termine dem politischen Bezirke Hietzing=Umgebung einverleibt. Dies wird hiemit zufolge Statthalterei=Erlasses vom 7. November 1903, Nr. 4542/Pr., verlautbart. Z. 16.531. Steyr, 11. November 1903. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Zufolge Finanzministerial=Erlasses vom 4. Juli 1902, Z. 33.100, haben in Hinkunft in Betreff der Erhebung autonomer Zuschläge von der allgemeinen Erwerbsteuer für die Hausier= und Wandergewerbe nachstehende Anordnungen in Geltung zu treten: Für die allgemeine Erwerbsteuer der Hausier= und Wandergewerbe haben im allgemeinen die überhaupt für die allgemeine Erwerbsteuer geltenden Bestimmungen über die Zuschlags=Erhebung zu gelten. Hienach sind von dieser Steuer alle jene Zuschläge, welche von der allgemeinen Er¬ werbsteuer gleicher Höhe am Orte der Vorschreibung der Hausier= und Wandergewerbesteuer zur Er¬ hebung gelangen, mit einziger Ausnahme der Handels= und Gewerbekammer=Umlage (Fin.=Min.=Erl. vom 5. Mai 1902, Z. 30.217) einzuheben. Als Ort der Steuervorschreibung hat gemäß Art. 61, Z. 6, der V.=V. I für die im § 78 P.=St.=G. genannten Wandergewerbe jene Steuergemeinde zu gelten, in welcher die bemessende Steuerbehörde I. Instanz ihren Sitz hat für die in den §§ 81 und 82 P.=St.=G. genannten Steuer¬ pflichtigen hat die Steuervorschreibung in der sich aus der Regel des § 38, Abs. 1 und 2, P.=St.=G., ergebenden Steuergemeinde zu erfolgen. Die Ausfolgung der Gewerbe=Dokumente wird sohin erst nach erfolgtem Nachweise der Entrichtung auch der Gemeinde=Umlage zu erfolgen haben. Aus der akzessorischen Natur der Zuschläge ergibt sich, daß Zuschläge zwar überall dort, aber auch nur dort, wo eine Staatssteuer zur Vorschreibung gelangt, einzuheben sind Demnach sind Zuschläge bei dem Uebertritte eines Hausierers aus einem Lande in das andere nur dann und nur inso¬ weit zu erheben, als sich gemäß § 78, Abs. 4, und Art. 60, Z. 5, der V.=V. I eine nachträgliche Vorschreibung an Staatssteuer ergibt; dasselbe gilt rücksichtlich des Uebertrittes von Hausierern aus den Ländern der ungarischen Krone sowie Bosnien und Herzegowina in die im Reichsrate ver¬ tretenen Königreiche und Länder. Hingegen begründet es für die Zuschlagspflicht der allgemeinen Erwerbsteuer für Hausier= und Wandergewerbe keinen Unterschied, ob der Wandergewerbetreibende In= oder Ausländer ist.

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2