Steyr, 16. November 1903. Z. 16.462. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Zugleich mit diesem Amtsblatte werden den Gemeinde¬ vorstehungen die seinerzeit vorgelegten Reichsratswählerlisten der fünften Kurie nach h. ä. Ueberprüfung zurückgestellt. Dieselben sind nunmehr rechtskräftig, daher abzu¬ schließen, zu unterfertigen und mit dem Gemeindesiegel zu versehen. Weiter erhalten die Gemeindevorstehungen die erforder¬ liche Zahl von Stimmzetteln für den ersten Wahlgang mit dem Auftrage, dieselben den Wählern samt den den Gemeindevorstehungen früher bereits zugekommenen Legiti¬ mationskarten bei Hause zuzustellen und die Zustellnachweise aufzubehalten. Weiter folgen die Stimmzettel für eine eventuelle engere Wahl und ein kleiner Reservevorrat von Stimmzetteln für den ersten Wahlgang. Weiter erhalten die Gemeindevorstehungen das Wahl¬ protokoll (für Sierning und Garsten in zwei Exemplaren) und das Formulare für das Wahltelegramm. Die Drucksorten „Abstimmungsverzeichnis und Stimm¬ listen“ wurden den Gemeindevorstehungen früher bereits übermittelt. Alle für die Wahlhandlung erforderlichen Drucksorten haben die Gemeindevorstehungen wohl geordnet und mit nachstehenden Behelfen belegt am Wahltage der Wahlkommission zu übergeben: Ein Pare der Wahlkundmachung des Statthalters. 2. Die Kundmachung über die Auflage der Wählerlisten. 3. Die im Sinne des h. ä. Erlasses vom 11. No¬ vember 1903, Nr. 17.074, ausgefertigte Kundmachung betreffend den Vorgang bei der Wahl und die Abholung nicht zugestellter Legitimationskarten. 4. In jenen Fällen, in welchen die Gemeinde die Arbeitgeber zur Meldung ihrer Hilfsarbeiter aufgefordert hat, ein Pare auch dieser Kundmachung. 5. In den Gemeinden Sierning und Garsten die Kundmachung über die Zuweisung der Wähler in örtlich getrennte Wahlorte. Alle diese Kundmachungen müssen mit der Affigierungs¬ und Defigierungsklausel versehen sein. Endlich 6. Die Nachweise über die Zustellung der Legitimationskarten und Stimmzettel an die Wähler. Die Gemeindevorstehungen haben für die Beistellung einer entsprechenden Wahlurne sowie des erforderlichen Schreibmateriales 2c. im Wahllokale Sorge zu tragen Nach vollständig beendeter Wahl haben die Gemeindevorsteher als Wahlkommissäre die versiegelten Wahlakten rekommandiert an die k. k. Bezirkshaupt¬ mannschaft Steyr einzusenden und die Rechnung über ihre Barauslagen für Telegramme, eventuell Boten, zur Liquidierung vorzulegen. Nicht benötigte Wahldrucksorten sind abgesondert anher einzusenden. Steyr, 11. November 1903. Z. 17.074 An alle Gemeinde=Vorstehungen. Zur Durchführung der Wahl eines Reichsratsabgeord¬ neten der allgemeinen Wählerklasse des Wahlbezirkes Steyr 2c am 9. Dezember l. J. finde ich folgende Anordnungen zu treffen: Die Stimmgabe beginnt in jedem Wahlorte um 9 Uhr vormittags und wird um 12 Uhr mittags geschlossen. Die Wahlhandlung findet in jeder Gemeinde, und beziehentlich in den Gemeinden Sierning und Garsten je in zwei Wahlorten, nach Maßgabe des nachfolgenden Ver¬ zeichnisses statt. Als Wahlkommissäre finde ich gemäß § 32, R.=R.=W.=O., in jeder Gemeinde den Herrn Gemeindevorsteher und weiter in den Gemeinden Sierning und Garsten die im nachfol¬ genden Verzeichnisse benannten Herren für die Wahlorte Sierninghofen und beziehungsweise Sand zu bestimmen. Jeder Wahlkommissär hat der Kommission einen Schrift¬ führer beizugeben. Die Wahlhandlung hat an jedem Wahlorte mit der Bildung der Wahlkommission nach Vorschrift § 32, R.=R.=W.=O., zu beginnen und sind die erschienenen Wähler nach der Reihe ihres Erscheinens im Wahllokale zur Stimmgebung zuzulassen. Jeder Wähler hat sich vor Abgabe seiner Stimme mit der Legitimationskarte auszuweisen, welche für den Fall einer engeren Wahl von ihm aufzubewahren ist. Die Abstimmung erfolgt mittels Stimmzettels, welcher zusammengefaltet der Wahlkommission durch den Wähler persönlich zu übergeben ist. Eine Stimmabgabe durch Bevollmächtigte ist nicht zulässig Zur Stimmenabgabe dürfen bei sonstiger Ungil¬ tigkeit der betreffenden Wahlstimme nur die behördlich erfolgten Stimmzettel, welche mit dem hierämt¬ lichen Amtssiegel versehen sind, in Anwendung kommen. Anstatt verloren gegangener oder unbrauchbar ge¬ wordener Stimmzettel sind auf Verlangen der Wahlberech¬ tigten am Tage der Wahl vom Wahlkommissär andere Stimmzettel auszufolgen. Eine eventuelle engere Wahl findet am Samstag den 12. Dezember 1903 statt. Hievon werden die Gemeindevorstehungen mit der Aufforderung in die Kenntnis gesetzt, nach d. ä. Einlangen der Legitimationskarten und Stimmzettel, welche den Wahl¬ berechtigten nachweislich zuzustellen sind, eine Kundmachung zu erlassen, in welcher die wesentlichen auf die Wahlhandlung bezüglichen Bestimmungen dieses Erlasses verlautbart und die Wahlberechtigten im Sinne des § 27 R.=R.=W.=O. durch ortsübliche Verlautbarung aufgefordert werden, ihre Legitimationskarten in jenen Fällen, in denen sie aus welchem Grunde immer längstens 24 Stunden vor dem Wahltage nicht zugestellt worden wären, beim Gemeindeamte zu beheben. Diese Kundmachung ist dem Wahlakte beizugeben. Die Herren Gemeindevorsteher als Wahlkommissäre werden dafür Sorge zu tragen haben, daß in jenen Fällen, in welchen zur Bekanntgabe des Wahlresultates an den Hauptwahl¬ kommissär in Steyr Boten, sei es zur direkten Verbindung mit dem Hauptwahlorte Steyr — wie in Aschach, Garsten, Gleink, Losensteinleiten und St. Ulrich — oder zur Beför derung der Wahltelegramme an die nächste Telegraphen¬ station, erforderlich sind, diese rechtzeitig sichergestellt und angewiesen werden, die Rückantwort betreffend das Hauptwahl¬ ergebnis abzuwarten. Die Wahlorte Sierninghofen und Sand haben ihr Wahlergebnis mittels Boten den Hauptwahlorten Sierning beziehungsweise Garsten mitzuteilen, woselbst die Zusammen¬ stellung und Verständigung des Hauptwahlkommissärs zu erfolgen hat.
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