Z. 15.423. Steyr, am 11. Oktober 1903. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Die Gemeinde=Vorstehungen werden angewiesen, die nachfolgende Kundmachung ortsüblich zu verlautbaren und die Interessenten hievon zu verständigen. Kundmachung. Der gewesene Reichsratsabgeordnete Dr. Wilhelm Schaup hat ein Kapital von 100.000 K als Stiftung für die Unfallversicherung des Kleingewerbes in Oberösterreich gewidmet. Hiebei sind in erster Linie die Unternehmer von freiwillig versicherten Betrieben, weiters aber auch Bewerber, deren Betriebe der Versicherungspflicht unterliegen, anspruchsberechtigt und zwar werden aus der Stiftung die würdigsten und be¬ dürftigsten Bewerber je nach der Höhe ihrer Erwerbsteuer mit Zuschüssen bedacht. Die Stiftungsleistung besteht in der Zahlung eines Teiles der Prämie, und zwar: 1. Im Falle der freiwilligen Versicherung: a) Bei Betrieben mit einer Erwerbsteuervorschreibung bis zu 24 K von höchstens 75%der Jahresprämie; b) bei Betrieben mit einer solchen Steuervorschreibung bis zu 56 K von höchstens 50 % der Jahresprämie. 2. Im Fallederobligatorischen Versicherung: a) Bei Betrieben mit einer Erwerbsteuervorschreibung bis zu 24 K von höchstens 50 % der Jahresprämie; b) bei Betrieben mit einer solchen Steuervorschreibung bis zu 56 K von höchstens 25 % der Jahresprämie. Jene Kleingewerbetreibenden, welche auf eine Zuschu߬ leistung aus dieser Stiftung Anspruch machen, haben ein alle in Betracht kommenden Verhältnisse ausweisendes Zeugnis, für welches Formularien hieramts vorrätig sind, bis längstens Ende Oktober l. J. hieher einzusenden. Bewerbungen, welche nach dem 31. Oktober l. J. ein¬ langen, werden nicht berücksichtigt. Es wird besonders bemerkt, daß der Stiftungsgenuß ausschließlich den Kleingewerbetreibenden zugute kommen soll, und daß Unternehmern, in deren Betrieben Motoren zur Verwendung gelangen, durch die Stiftung die Möglichkeit gegeben ist, die Wohltaten der Versicherung unter besonders günstigen Gegenleistungen zu genießen. Z. 15.382. Kundmachung. Die Ortsgemeinde Losensteinleiten verpachtet das Jagdrecht auf dem Gemeindegebiete mit 3258•505 Hektar im Wege der öffentlichen Versteigerung am 19. Oktober 1903 um 9 Uhr vormittags in der Gemeindekanzlei zu Wolfern für die Zeit vom 1. Jänner 1904 bis 31. Dezember 1909 Der Ausrufspreis ist 1010 K und hat jeder Lizitant das Vadium im Betrage von 101 K zu erlegen. Die Jagdpachtbedingnisse können hieramts eingesehen werden. Die Jagd wird unter dem Ausrufspreis nicht hintan¬ gegeben. Wenn infolge der endgiltigen Entscheidung über etwa noch anhängige Rekurse oder im Sinne weiterer Bestim¬ mungen des Gesetzes ein Zuwachs oder Abfall an dem Gemeindejagdgebiete eintritt, so erfährt der bei der Ver¬ steigerung erzielte Pachtschilling eine Erhöhung oder Herab¬ minderung im Verhältnisse des Flächenmaßes des Zuwachses oder Abfalles. Gemeinde=Vorstehung Losensteinleiten am 4. Oktober 1903. Der Gemeinde=Vorsteher: Kampenhuber m. p. Steyr 9. Oktober 1903. Z. 15.413. An die Gemeinde=Vorstehungen des Gerichtsbezirkes Weyer. Schurfbewilligung. Das k. k. Revierbergamt zu Wels hat am 30. Sep¬ tember 1903, sub Z. 1260, dem Herrn Josef Haala, Bergbau==Inspektor in Tata=Tovaros, Ungarn, über dessen Gesuch de präsentato 30. September 1903, Z. 1260, hiemit die Bewilligung erteilt, im Steuerbezirke Weyer nach den Bestimmungen des allgemeinen Berggesetzes vom 23. Mai 1854 auf die Dauer Eines Jahres vom heutigen Tage, d. i. bis 30. September 1904, zu schürfen. Das Schurfgebiet umfaßt die sämtlichen Katastral¬ gemeinden des Steuerbezirkes Weyer im polit. Bezirke Steyr des Kronlandes Oberösterreich. Bei der Ausübung dieser Bewilligung ist der Schürfer verpflichtet, sich genau an die Vorschriften des oberwähnten Berggesetzes zu halten und allen diesfälligen Anordnungen der zuständigen Bergbehörde unweigerlich nachzukommen, widrigens die in dem Berggesetze auf die Unterlassung dieser Pflichten verhängten Folgen einzutreten haben. Nach Ablauf obiger Frist und insoferne eine Ver¬ längerung derselben bei der zuständigen Bergbehörde nicht erwirkt wurde, erlischt gegenwärtige Schurfbewilligung mit allen auf deren Grundlage erworbenen Schurfrechten vor selbst. Steyr, 9. Oktober 1903. Z. 15.422. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Hausierhandel=Verbot. Die Ausübung des Hausierhandels auf dem Gebiete der Stadt Rozsnyo, Komitat Gömör=Kishont, wurde unter Aufrechthaltung der in § 17 der bestehenden Hausiervor¬ schriften und in den diesen Paragraphen ergänzenden Nach¬ tragsverordnungen den Bewohnern gewisser Gegenden ge¬ währten Rechte verboten. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen zufolge Erlasses der k. k. o.=ö. Statthalterei vom 25. September 1903, Z. 19.973/VIII, mit Beziehung auf § 10 des Hausier¬ patentes in Kenntnis gesetzt. Steyr, 10. Oktober 1903. Z. 15.498. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden an der Enns. Widerruf. Der laut Amtsblatt Nr. 40 vom 1. Oktober l. J., Z. 14.766, zur Ausforschung ausgeschriebene ertrunkene
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