Amtsblatt 1903/41 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

Der Statutentext in den bei dem Vereine in Verwen¬ dung stehenden Mitgliederbüchern weicht in den §§ 1, 4, 7 (lit. f), 12 und 18 wesentlich von den mit dem Statt¬ halterei=Erlasse vom 12. November 1901, Z. 96.401, zur Kenntnis genommenen Original=Statuten ab. Auch wurden die von dem bereits aufgelösten Kranken¬ Unterstützungsvereine der allgemeinen Arbeiter=Kategorie in Grammat=Neusiedl in den Verein übernommenen Mitglieder unter Zugrundelegung ihrer alten Mitgliederbücher aufge¬ nommen, so daß dieselben über die für sie geltenden Sta¬ tuten im Unklaren blieben. Ferner gelangte am 18. Jänner 1903 bei der Vereins¬ direktion folgender Beschluß zur Annahme: „Jedes Mitglied, welches mit seinen Beiträgen 6 Wochen im Rückstande ist, ist 4 Wochen vom Tage der Nachzahlung an außer Genuß. Nach zweimonatlichem Rückstande erfolgt die Streichung. Die ärztlichen Bestätigungen sind im Er¬ krankungsfalle jede Woche einzusenden. Für Unfälle wird nur die Hälfte des Krankengeldes ausbezahlt. Wöchnerinnen haben erst nach 10monatlicher Mitgliedschaft Anspruch au eine 9 tägige Unterstützung und haben nach der Entbindung 4 Wochen keinen Anspruch auf eine Unterstützung. Dieser Beschluß bedeutet offenbar eine wesentliche Modifikation der §§ 4 und 7 der geltenden Vereins=Sta¬ tuten. Die Vereinsleitung hat ihn jedoch, angeblich in der Annahme, daß er nur als eine Aufführung des § 7 an¬ zusehen sei, ohne Beobachtung des im § 10, beziehungs¬ weise § 4 des Vereinsgesetzes vom Jahre 1867 vorge¬ schriebenen Vorganges in Kraft gesetzt und den Mitgliedern durch Zusendung eines gedruckten, zur Einklebung in die Mitgliedsbücher bestimmten Zettels publiziert Durch die Verwendung des von den Original=Sta¬ tuten abweichenden Statutentextes in den Mitgliedsbücherr und durch den letzterwähnten Beschluß hat sich der Verein daher mit seinem derzeit giltigen Statute in Widerspruch gesetzt und er entspricht in diesen beiden Hinsichten somit nicht mehr den Bedingungen seines rechtlichen Bestandes. Endlich hat der Verein durch die an die Mitglieder hinausgegebenen Interims=Quittungen, durch den auf der letzten Innenseite der Einbanddecke der Mitgliedsbücher an¬ gebrachten Vormerk und durch die Angaben seiner Aquisi¬ teure und Inkassenten die Gewährung von ziffermäßig fest¬ gesetzten Unterstützungen in Aussicht gestellt und hiedurch nicht nur die anzuwerbenden oder bereits beigetretenen Mitglieder über das Wesen des Vereines irregeführt, sondern auch sich in direkten Widerspruch mit der Bestimmung des § 7, lit. a, der rechtlich geltenden Statuten gesetzt und somit in Ueberschreitung seines statutenmäßigen Wir¬ kungskreises eine Versicherungstätigkeit ent¬ faltet, welche überhaupt nicht im Zwecke eines auf Grund des Vereinsgesetzes vom 15. November 1867, R.=G.=Bl. Nr. 134, gebildeten Vereines gelegen sein kann. Offenbar mit der Bestimmung, an die Stelle dieses aufgelösten Vereines zu treten, wurde seitens des hiesigen Goldarbeiters Josef Gerstl der allgemeine Krankenunter¬ stützungs= und Leichenverein „Humanität“ mit dem Sitze in Wien gegründet. Daß dieser Verein zu dem erwähnten Zwecke ins Leben gerufen wurde, geht, abgesehen von der Aehnlichkeit der Namen, schon daraus hervor, daß er sich am Sitze des aufgelösten Vereines, Wien V., Wehrgasse Nr. 9, etabliert hat und, ebenso wie seinerzeit der aufgelöste Verein, unter Leitung des am Sitze des Vereines wohnhaften Holz¬ und Kohlenhändlers Anton Brunner steht. Mit dem die Zulassung des genannten neuen Ver¬ eines intimierenden Erlasse der k. k. n. =ö. Statthalterei vom 29. Juli 1903, Z. 74.791, wurde die k. k. Polizei¬ direktion in Wien auch insbesondere beauftragt, die Tätigkeit dieses Vereines einer genauen Ueberwachung, und zwar auch deswegen zu unterziehen, weil der Proponent Josef Gerstl nach seiner bisherigen Tätigkeit den Verdacht erweckt, diese Vereinsgründung zu eigennützigen Zwecken auszubeuten. Da der aufgelöste Verein den Schwerpunkt seiner Tätigkeit auf die Agitation außerhalb Wiens verlegt hat, so ist wohl anzunehmen, daß auch der an seine Stelle getre¬ tene neue dieselbe Taktik beobachten wird. Zufolge Erlasses der k. k. o.=ö. Statthalterei vom 16. September 1903, Z. 19.726/II, werden die Gemeinde¬ vorstehungen und Gendarmerie=Posten=Kommanden auf diesen Verein besonders aufmerksam gemacht und angewiesen, über etwaige bemerkenswerte Wahrnehmungen seinerzeit zu berichten. Hiebei wird bemerkt, daß der neue Verein statuten¬ mäßig nur innerhalb Niederösterreichs eine Tätigkeit ent¬ falten darf. Z- 15.103. Steyr, am 3. Oktober 1903. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Hausierhandel=Verbot. Die Ausübung des Hausierhandels auf dem Gebiete der Gemeinde Moor, Komitat Weißenburg, wurde unter Aufrechthaltung der im § 17 der bestehenden Hausiervorschriften und in den diesen Paragraphen ergänzenden Nachtrags¬ Verordnungen den Bewohnern gewisser Gegenden gewährten Rechte verboten. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen zufolge Er¬ lasses der k. k. Statthalterei vom 25. September 1903, Z. 19.972/VIII, mit Beziehung auf § 10 des Hausier¬ patentes in Kenntnis gesetzt. Steyr, 5. Oktober 1903. Z. 15.194. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Hausierhandel=Verbot. Die Ausübung des Hausierhandels auf dem Gebiete der Gemeinden O=Palanka, Nemet=Palanka und Uj=Palanka, Komitat Bácz=Bodrog, wurde unter Aufrechthaltung der im § 17 der bestehenden Hausier=Vorschriften und in den diesen Paragraphen ergänzenden Nachtrags=Verordnungen den Be wohnern gewisser Gegenden gewährten Rechte verboten. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen zufolge Erlasses der k. k. o.=ö. Statthalterei vom 25. September 1903, Z. 20.236/VIII, mit Beziehung auf § 10 des Hausier¬ patentes in Kenntnis gesetzt. Steyr, am 5. Oktober 1903. Z. 15.187. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Konkurs-Ausschreibung. Zur Beteilung mit einer zeitlichen Unterstützung aus der 1. Stiftung des Lorenz Ritter von Dittrich für das Jahr 1903 wird hiermit der Konkurs ausgeschrieben.

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