St. Ulrich und Garsten als Aufenthalts=Rayon auf die Dauer von einem Jahre unter Polizeiaufsicht gestellt. Der¬ elben werden hiedurch in Anwendung des § 9 des Gesetzes vom 10. Mai 1873, R=G.=Bl. Nr. 108 folgende Be¬ schränkungen und Verpflichtungen auferlegt 1. Darf dieselbe den ihr zugewiesenen Aufenthaltsravon obne Bewilligung der k. k. Bezirkshauptmannschaft Stey nicht verlassen. 2. Dieselbe ist verpflichtet, jeden Wechsel der Wohnung noch am selben Tage der Gemeinde=Vorstehung sowohl des rüberen als des neuen Aufenthaltsortes behufs sofortiger Anzeige an die k. k. Bezirkshauptmannschaft zu melden. 3. Dieselbe ist verpflichtet, sich am 1. Sonntage eines jeden Monates bei der Gemeinde=Vorstehung ihres jeweiligen Aufenthaltsortes versönlich zu melden und über Unterhalt oder Erwerb auszuweisen. 4. Es kann bei ihr zum Zwecke der polizeilichen Auf¬ sicht jederzeit eine Haus= oder Personsdurchsuchung vorge¬ nommen werden. Die Polizeiaufsicht beginnt am 22. Oktober 1903 und endet am 21. Oktober 1904. Wer unter Polizeiaufsicht gestellt ist und den ihm hie¬ durch auferlegten Beschränkungen und Verpflichtungen zu¬ widerhandelt, wird gemäß § 6 des Gesetzes vom 24. Mai 1885, R.=6.=Bl. Nr. 89, von dem Gerichte mit strengem, eventuell auch verschärftem Arrest von acht Tagen bis zu drei Monaten bestraft. Auch kann gemäß § 7 desselben Gesetzes im Urteile die Zulässigkeit der Abgabe in eine Zwangsarbeitsanstalt ausgesprochen werden. Steyr, 17. September 1903. Z. 14.237. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden zur Kenntnisnahme. Tierseuchen-Ausweis für Oberösterreich in der Berichtsperiode vom 3. September bis 10. September 1903. 1. Rotlauf der Schweine. Bestand der Seuche. 1. Bezirk Freistadt: Gemeinde Sandl, Ortschaft Hundsberg. Bezirk Gmunden: Gemeinde und Ortschaft Vorchdorf. Bezirk Perg: Gemeinde Saxen, Ortschaft Watzelsdorf: Gemeinde Weinzierl, Ortschaft Zeitling. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde Adlwang, Ort¬ schaft Manndorf. 5. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Großraming; Ortschaft Oberplaißa. Erlöschen der Seuche. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde Steinbach a. d. Steyr. Ortschaften Steinbach und Zehetner. Bezirk Perg: Gemeinde und Ortschaft Grein. Bezirk Rohrbach: Gemeinde und Ortschaft Rohrbach. 4. Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde und Stadt Linz. 5. Bezirk Steyr (Stadt): Gemeinde Steyr, Ortschaft Steyrdorf. 2. Schweinepest. Bestand der Seuche. Bezirk Freistadt: Gemeinde und Ortschaft Windhag. 2. Bezirk Linz (Land): Gemeinde Altenberg, Ort¬ schaft Kulm. Steyr, 20. September 1903. Z. 14.308. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Vosten=Kommanden. Die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie¬ Posten-Kommanden werden hiemit auf die im amtlichen Teile der „Linzer Zeitung" Nr. 103 enthaltene Kundmachung der k. k. Statthalterei in Linz vom 14. September 1903, Nr. 19.570/X. betreffend die Einfuhr von Vieh und Fleisch aus den Ländern der ungarischen Krone in die diesseitige Reichshälfte zur be¬ sonderen Beachtung aufmerksam gemacht. Der k. k. Statthaltereirat: Dr. Adolf Ritter v. Pitner. Redaktion und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haas'sche Buchdruckerei in Steyr.
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