Amtsblatt 1903/38 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

ist nur zulässig, wenn es sich um mehrere Hunde eines und desselben Besitzers und ein und desselben Hofes handelt. Katzen dürfen nur in Käfigen zu Ausstellungen bezw. Schauen gebracht werden, in welchen die Tiere auch während der ganzen Veranstaltung zu verbleiben haben. 4. Die Dauer der in Rede stehenden Veranstaltungen hat sich auf einen Zeitraum von zwei Tagen zu beschränken 5. Die zu denselben gebrachten Tiere sind während der ganzen Dauer der Ausstellung einer vermanenten, strengen amtstierärztlichen Kontrolle zu unterwerfen. Die Kosten der amtstierärztlichen Ueberwachung fallen dem Unternehmer zur Last. 6. Der politischen Bezirksbehörde, in deren Bereich die in Rede stehenden Veranstaltungen abgehalten werden, bleibt es überlassen, weitere an Ort und Stelle gebotenen sicher¬ beits= und veterinär=volizeiliche Maßnahmen eventuell im Einvernehmen mit der landesfürstlichen Polizeibehörde zu treffen, und obliegt der politischen Bezirksbehörde auch die Sorge für die genaueste Einhaltung der gegebenen Vor¬ schriften. In Seuchenfällen ist nach den Bestimmungen des all¬ gemeinen Tierseuchengesetzes vorzugehen. 7. Diese Anordnungen treten sofort in Kraft. Uebertretungen derselben werden nach § 45 des Ge¬ setzes vom 24. Mai 1882, R.=G.=Bl. Nr. 51, bestraft. Dies wird zufolge der Note der k. k. niederösterr. Statthalterei in Wien vom 1. September 1903, Z. 86.138, unter Bezugnahme auf die hierämtliche Kundmachung vom 28. April 1903, Z. 8800/X, allgemein verlautbart. Linz, am 5. September 1903. Für den k. k. Statthalter: Wickenburg m. p. Der k. k. Statthaltereirat: Dr. Adolf Ritter v. Pitner. Redaktion und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haas'sche Buchdruckerei in Steyr.

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