Amtsblatt 1903/38 der k.k. Bezirkshauptmannschaft Steyr

insbesonders bis 1. November l. I. zu berichten, und sind auf Grund der gemachten Wahrnehmungen allensfalls Vor¬ schläge zu erstatten, in welcher Weise die Telegraphie der Wetterprognosen der Landwirtschaft noch im höheren Maße nutzbar gemacht werden könnte. Steyr, 14. September 1903. Z. 14.035. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden. Warnung vor Unterstützungsschwindler. Der in Czernowitz zuständige Eduard Schäfer, 26 Jahre alt, römisch-katholischer Religion, angeblich Kommis, reist mit einem Heimatscheine des Czernowitzer Stadtmagistrates versehen, beschäftigungslos herum und ließ sich in den letzten 12 Monaten an verschiedenen fünf Gemeindeämtern Unter¬ stützungen im Gesamtbetrage von über 30 K zu Lasten der Gemeinde Czernowitz erteilen. Zufolge Statthalterei=Erlasses vom 21. August 1903, 3. 17. 576/1I. werden die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Kommanden angewiesen, den Eduard Schäfer, den Fall dringender Notwendigkeit ausgenommen in Hinkunft keine Geldunterstützungen und Reisevorschüsse zu gewähren, denselben vielmehr im Falle seiner Beschäf¬ tigungslosigkeit der nächsten Sicherheitsbehörde behufs schub¬ polizeilicher Behandlung zu übergeben. Steyr, 9. September 1903. Z. 13.838. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Vosten=Kommanden zur Kenntnisnahme. Tierseuchen-Ausweis für Oberösterreich in der Berichtsperiode vom 27. August bis 2. September 1903. 1. Rotlauf der Schweine. Bestand der Seuche. 1. Bezirk Gmunden: Gemeinde und Ortschaft Vorchdorf. 2. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde Steinbach a. d. Steyr, Ortschaften Steinbach und Zehetner. 3. Bezirk Perg: Gemeinde und Ortschaft Grein; Gemeinde Weinzierl, Ortschaft Zeitling. Bezirk Rohrbach: Gemeinde und Ortschaft Rohrbach. 5. Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde und Stadt Linz. 6. Bezirk Steyr (Stadt): Gemeinde Steyr, Ortschaft Steyrdorf. Erlöschen der Seuche. Bezirk Gmunden: Gemeinde und Stadt Gmunden: Gemeinde Laakirchen, Ortschaft Oberweis. 2. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde Waldneukirchen, Ortschaften Eggmair, Steinersdorf und Waldneukirchen. 3. Bezirk Ried: Gemeinde Andrichsfurt, Ortschaft Irger. 4. Bezirk Rohrbach: Gemeinde und Ortschaft Hofkirchen: Gemeinde Kirchbach, Ortschaften Hinterschlag, Weirelbaum: Gemeinde und Ortschaft Peilstein; Gemeinde Putzleinsdorf, Ortschaft Hermatzgersdorf: Gemeinde Ranariedl, Ortschaften Eizendorf, Ranariedl. 2. Schweinepest. Bestand der Seuche. Bezirk Linz (Land): Gemeinde Altenberg, Ort¬ schaft Kulm. Erlöschen der Seuche: 1. Bezirk Linz (Land): Gemeinde Ansfelden, Ort¬ schaft Kremsdorf. Steyr, 9. September 1903. Z. 13.862. An alle Gemeinde=Vorstehungen zur Kenntnisnahme und entsprechenden Verlautbarung. Nr. 19.113/X. Kundmachung betreffend veterinär=polizeiliche Maßnahmen bei Abhaltung von Hunde= und Katzen=Ausstellungen, sowie bei Hunde¬ und Katzen=Schauen in Niederösterreich. Mit Rücksicht auf den dermaligen Stand der Hunde¬ wut in Wien und Niederösterreich fand die k. k. nieder¬ österreichische Statthalterei in Wien unter Behebung ihrer Kundmachung vom 22. Avril 1903, Z. 43.070, betreffend das Verbot der Abhaltung von Hunde= und Katzen-Aus¬ stellungen, sowie von Hunde= und Katzen=Schauen in Nieder¬ österreich auf Grund der Paragraphe 3 und 20 des Gesetzes vom 29. Februar 1880, R.=G.=Bl. Nr. 35, bis auf weiteres nachstehendes anzuordnen: Auf Hunde= und Katzen=Ausstellungen, sowie auf Hunde= und Katzen=Schauen gebrachte Hunde oder Katzen müssen mit von der zuständigen politischen Bezirksbehörde ausgestellten Zertifikaten gedeckt sein, in welchen bestätigt erscheint, daß die zur Ausstellung bestimmten Tiere vor dem Abgange von ihrem Herkunftsorte tierärztlich untersucht und unbedenklich befunden wurden, sowie daß in der Provenienz¬ gemeinde des Tieres und in den Nachbarsgemeinden im Umkreise von 4 Kilometern seit einem Zeitraume von drei Monaten ein Hundswutanfall nicht vorgekommen ist. Hinsichtlich der aus Wien stammenden Tiere ist ein seitens des magistratischen Bezirksamtes ausgestelltes Zerti¬ ikat zu erbringen, welches besagte Bestätigung bezüglich des betreffenden Bezirkes zu enthalten hat. Tiere, denen dieses Zertifikat mangelt, sind von der Ausstellung, bezw. Schau unbedingt auszuschließen. 2. In den politischen Bezirken Mistelbach, Scheibbs und Unter=Gänserndorf bleibt die Abhaltung von Hunde¬ und Katzen=Ausstellungen, bezw. Schauen bis auf weiteres verboten und ist auch die Zubringung von Hunden und Katzen dieser Provenienz zu derlei Veranstaltungen untersagt. 3. Alle zu den Ausstellungen und Schauen gebrachten Hunde sind mit einem beißsicheren Maulkorbe zu versehen, welcher den Tieren nur während des Aufenthaltes in den Käfigen abgenommen werden darf. Das freie Herumlaufenlassen der Hunde im Aus¬ stellungsterritorium, auch wenn sie mit einem Maulkorbe versehen sind, ist nicht gestattet. In der Regel ist in jedem Käfige nur immer ein Hund unterzubringen. Eine Ausnahme

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